OLG Stuttgart 9. Zivilsenat, 2024-05-08, 9 U 203/23

9 U 203/23Tribunal supérieur / Civil Chamber 98 mai 2024

Texte intégral

OLG Stuttgart 9. Zivilsenat — 9 U 203/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-05-08

Aktenzeichen: 9 U 203/23

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0508.9U203.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 07.12.2023, Az. 6 O 57/21, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis 35.000 € festzusetzen.

  2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 23.05.2024.

Gründe

I.

1 Gegenstand des Berufungsverfahrens sind Schadenersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten zu 1 wegen eines Verkehrsunfalls auf der BAB 7 am XX.XX.2020.

2 Dem Unfall vorangegangen war eine Verfolgungsjagd, weil der alkoholisierte Beklagte zu 1, dem wegen Randalierens im Bereich des Autobahnrasthofs S. ein Platzverweis erteilt worden war, sich einer Kontrolle der ihm nacheilenden Polizeibeamten entziehen wollte. Der Beklagte zu 1 flüchtete und missachtete sowohl die Halteaufforderung der Polizei wie auch Geschwindigkeitsbeschränkungen und rot zeigende Lichtzeichenanlagen. Er setzte auf der BAB 7 die Flucht mit 120-160 km/h fort und drängte - ob absichtlich oder nicht - das neben ihn gefahrene Polizeifahrzeug ab. Eine andere Streife versuchte dann auf Höhe der Raststätte L. im Bereich einer Baustelle den Beklagten zu 1 zum Halten zu zwingen, indem sie mit dem Dienstfahrzeug mit 80 km/h auf die BAB auffuhr und sich in die Mitte der Fahrbahnen platzierte. Der Beklagte zu 1 fuhr, wobei er zunächst etwas bremste, auf dieses in Bewegung befindliche Fahrzeug auf. Es entstand Sachschaden. Zudem wurden die beiden im Fahrzeug sitzenden Polizeibeamten verletzt.

3 Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf die tatbestandlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

4 Das Landgericht hat der Klage gegen den Beklagten zu 1 nach durchgeführter Beweisaufnahme weitgehend stattgegeben. Der Kläger sei jedenfalls aus § 823 Abs. 1 BGB anspruchsberechtigt. Zweifel an der Deliktsfähigkeit im Tatzeitpunkt ergäben sich trotz der Alkoholisierung von zumindest 1,54 Promille zum Zeitpunkt des Unfalls nicht. Ausfallerscheinungen seien nicht ersichtlich. Denn der Beklagte zu 1 habe sich sogar auf glatter und kurvenreicher Strecke mit halsbrecherischen Geschwindigkeiten ohne Unsicherheiten im Fahrverhalten zu zeigen fortbewegt. Bestätigt werde dieses Ergebnis durch die Ausführungen des Sachverständigen im Strafverfahren, dessen Akten beigezogen wurden. Der Beklagte zu 1 sei willentlich und wissentlich in das Heck des Klägerfahrzeugs gefahren. Er habe das Einsatzfahrzeug aufgrund des eingeschalteten Blaulichts gut und rechtzeitig erkennen können, und er habe vor der Kollision leicht abgebremst und anschließend nach links und rechts gelenkt. Weil er nicht geschlingert habe und eben nur kurz gebremst habe, sei das Gericht überzeugt, er habe das Fahrzeug rammen und durch den Anstoß von der Fahrbahn „schießen“ wollen, um seine Flucht fortzusetzen. Dazu passe, dass das nachfolgende Polizeifahrzeug noch rechtzeitig habe anhalten können. Dagegen spreche nicht der Gesichtspunkt der Eigengefährdung. Der Beklagte zu 1 habe bereits zuvor versucht, ein Polizeifahrzeug von der Straße zu drängen - es sei ihm gleichgültig gewesen, „über Leichen“ zu gehen. Er selbst habe schließlich angegeben, nicht abbremsen, sondern „um das Fahrzeug herumfahren“ gewollt zu haben.

5 Der Schaden belaufe sich auf insgesamt 30.087,72 € zzgl. Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, was das Landgericht näher ausführt (LGU 11-13). Der Anspruch sei nicht wegen Mitverschuldens zu kürzen. Zum einen habe der Beklagte zu 1 die Kollision vorsätzlich herbeigeführt. Zum anderen würde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst dann eine Vollhaftung Platz greifen, wenn die Polizei den Beklagten zu 1, um ihn zum Anhalten zu zwingen, gerammt hätte. Nichts anderes könne hier im umgekehrten Fall gelten, wo die gesteigerte Gefahrenlage auch nicht etwa außer Verhältnis zum Zweck gestanden habe.

6 Die Klage gegen die Beklagte zu 2 (Versicherer des vom Beklagten zu 1 gefahrenen Fahrzeugs) hat das Landgericht abgewiesen. Die Beklagte zu 2 sei nach § 103 VVG von der Leistungspflicht befreit, weil dem Beklagten zu 1 hinsichtlich der Verletzungshandlung und der Schadensfolgen Vorsatz vorzuwerfen sei, was das Landgericht näher ausführt und worauf der Senat Bezug nimmt (LGU 13 f.).

7 Gegen das seinem Prozessvertreter am 08.12.2023 zugestellte Urteil wendet sich der Beklagte zu 1 mit der bei Gericht am 20.12.2023 eingegangenen und mit Schriftsatz vom 08.03.2024 begründeten Berufung. Der Beklagte zu 1 trägt vor und ist der Ansicht, die Feststellungen des Landgerichts begegneten Zweifeln.

8 Nicht haltbar sei, dass der Beklagte zu 1 wissentlich und willentlich in das Heck des Klägerfahrzeugs gefahren sei. Für ihn sei die Kollision, weil er (obschon er das versucht habe) nicht mehr habe bremsen oder ausweichen können, unabwendbar gewesen - wozu ein Sachverständigengutachten hätte eingeholt werden müssen. Zudem argumentiere das Landgericht widersprüchlich, wenn es feststelle, dass der Beklagte zu 1 seine Flucht habe fortsetzen wollen. Dazu passe eben nicht, dass er vorsätzlich einen Unfall produziert haben soll - denn damit habe er ja gerade nicht weiterfahren können. Die angebliche Hoffnung des Beklagten zu 1, das Polizeifahrzeug aus der Bahn „zu schießen“, sei aus der Luft gegriffen. Auch die weiteren Feststellungen, etwa ein „bewusste[r] Geschwindigkeitsüberschuss“ von 40-60 km/h sei nicht belegt und nicht sachverständig untersucht worden. Letztendlich habe das Landgericht unvollständig und einseitig die Beweise erhoben und gewürdigt. So sei es nicht verwunderlich, dass das nachfolgende Polizeifahrzeug noch habe anhalten können. Denn dessen Insassen seien mutmaßlich informiert gewesen über das Vorhaben der anderen Streife, den Beklagten zu 1 stoppen zu wollen. Auf dieser Grundlage könne auch die Bejahung der Voraussetzungen des § 103 VVG nicht überzeugen.

9 Zu Unrecht sei schließlich ein Mitverschulden der Polizeibeamten nicht berücksichtigt worden. Die „Fahrbahnblockierung“ sei in einer unübersichtlichen kurvigen Baustelleneinfahrt mit kurzem Beschleunigungsstreifen erfolgt. Es sei ein milderes Mittel in Betracht zu ziehen gewesen, etwa ein Nagelbett oder eine Nagelkettte auszulegen oder ein langsames Ausbremsen des Beklagten zu 1. Hierzu habe das Landgericht den Sachverständigenbeweis übergangen.

10 Der Beklagte zu 1 beantragt:

11 1. Das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 07.12.2023 (6 O 57/21) wird aufgehoben.

12 2. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.

13 Der Kläger beantragt,

14 die Berufung zurückzuweisen.

II.

15 Die gemäß § 511 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht (§§ 517, 519 ZPO) eingelegte und mit einer Begründung i.S.d. § 520 ZPO versehene Berufung des Beklagten zu 1 ist zulässig. Sie hat nach übereinstimmender Auffassung des Senats jedoch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Berufung, die sich nur mit dem Grund der Haftung befasst und gegen die Höhe des zuerkannten Schadens nichts vorbringt, kann eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung nicht rechtfertigen. Auf sie ist lediglich das Nachfolgende zu ergänzen.

1.

16 Der Beklagte zu 1 haftet dem Kläger bereits aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG auf Ersatz des bei dem Unfall entstandenen Schadens, weil sich der Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges ereignet hat und entgegen der Ansicht des Beklagten zu 1 für ihn kein unabwendbares Ereignis - und selbstredend auch keine höhere Gewalt - vorliegt.

a.

17 Das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ ist im Hinblick auf Kraftfahrzeuge entsprechend dem umfassenden Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (statt vieler BGH, Urteil vom 24.03.2015 – VI ZR 265/14, Rn. 5, juris). Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit grundsätzlich maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht, was im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden ist. Der Betrieb eines Fahrzeugs dauert fort, solange der Fahrer das Fahrzeug im Verkehr belässt und die dadurch geschaffene Gefahrenlage fortbesteht (BGH, Urteil vom 11.02.2020 – VI ZR 286/19, Rn. 10 m.w.N., juris).

aa.

18 Nach diesen Maßgaben ist es nicht zweifelhaft, dass der Zusammenstoß mit dem Klägerfahrzeug dem Betrieb des von dem Beklagten zu 1 geführten Pkw zuzurechnen ist.

19 Der Unfall ereignete sich im fließenden Verkehr auf einer Autobahn. In ihm haben sich die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt. Der Umstand, dass nach den Feststellungen des Landgerichts der Beklagte zu 1 (jedenfalls bedingt) vorsätzlich auf den Streifenwagen auffuhr, ändert am Bestehen des haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhangs zwischen dem Betrieb des Fahrzeuges und der Verletzung der in § 7 Abs. 1 StVG genannten Rechtsgüter ebenso wenig etwas wie dass die Besetzung des Streifenwagens den Beklagten zu 1 ausbremsen und stoppen wollte. Das kann lediglich für die Frage eine Rolle spielen, ob der Unfall für einen der Unfallbeteiligten ein unabwendbares Ereignis war (vgl. BGH, Urteil vom 31.01.2012 − VI ZR 43/11, Rn. 18, juris; dazu noch sogleich). Denn wer - wie hier - eines strafbaren Verhaltens verdächtig ist und vor seiner Feststellung flieht, bei dem fällt eine von ihm verursachte Schädigung in den Schutzbereich der Haftungsnorm, wenn der Geschädigte durch die Flucht zur Verfolgung herausgefordert wurde. Das ist der Fall, wenn der Schädiger bei dem Geschädigten eine billigenswerte Motivation zu selbstgefährdendem Verhalten erzeugt hat, die beispielsweise in den Dienstpflichten des Verfolgers liegen kann (vgl. Geigel/Schmidt, Haftpflichtprozess, 29. Aufl. 2024, Kap. 1 Rn. 34 m.w.N.).

bb.

20 Zwar ist eine angemessene Mittel-Zweck-Relation zu fordern, dürfen also die Risiken der Verfolgung und der Beendigung der Flucht nicht außer Verhältnis zu dem Ziel der Ergreifung des Fliehenden stehen (BGH, Urteil vom 31.01.2012 − VI ZR 43/11, Rn. 11; Geigel/Schmidt, Haftpflichtprozess, 29. Aufl. 2024, Kap. 1 Rn. 34). Das trifft auf den Streitfall jedoch zu. Wenn der Beklagte zu 1 meint, man hätte ihm ein „Nagelbett“ auf die Fahrbahn legen müssen, verkennt er, dass er in der konkreten Situation keinen Anspruch darauf hatte, dass die Polizeibeamten sich gewissermaßen auf ein Eingreifen mit Samthandschuhen beschränkten. Denn der Beklagte zu 1 entzog sich über eine kilometerlange Strecke hinweg dem Zugriff und lieferte sich mit der Polizei eine regelrechte Verfolgungsjagd. Dabei gefährdete er mit seiner, wie das Landgericht zutreffend feststellt hat, „halsbrecherischen“ Fahrweise in hohem Maße den Straßenverkehr. Er durchfuhr die Ortschaft A. mit 160 km/h statt höchstens zugelassenen 60 km/h und missachtete rot zeigende Lichtzeichenanlagen. Es war deswegen nicht geboten, den Beklagten zu 1 zu verfolgen, bis er zufällig eine Polizeistreife erreichen sollte, die eine „Nagelkette“ zur Verfügung hatte und auch nicht, eine andere Polizeistreife mit einer „Nagelkette“ auf die Verfolgung zu schicken. Und wenn der Beklagte zu 1 dann noch meint, eine Straßensperre - also ein festes Hindernis - sei ein milderes Mittel als der Versuch, den Beklagten zu 1 auszubremsen, vermag der Senat auch dieser Argumentation nichts abzugewinnen. Geboten war vielmehr, den Beklagten zu 1 so schnell als möglich zu stoppen, um die erhebliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu unterbinden. Die Entscheidung der Polizeibeamten, sich vor den Beklagten zu 1 zu setzen und ihn auszubremsen zu versuchen, ist deswegen nicht außer Verhältnis zu dem Ziel der Beendigung der Flucht und der Ergreifung des Fliehenden (vgl. für den - noch extremeren - Fall, einen Flüchtenden durch vorsätzliches Auffahren an der Weiterfahrt zu hindern BGH, Urteil vom 31.01.2012 − VI ZR 43/11, Rn. 12; OLG Hamm, Urteil vom 08.12.1997 − 3 U 80/97, NJW-RR 1998, 815, 815 f. m.w.N.). Der Einholung eines Sachverständigenbeweises zu dieser (Rechts-)Frage bedurfte es nicht.

b.

21 Der Beklagte zu 1 haftet für den entstandenen Schaden voll. Eine Mitverursachung des Klägers nach §§ 7 Abs. 1, 17 StVG scheidet aus. Dies schon deswegen, weil der Unfall zwar entgegen der Ansicht des Beklagten zu 1 für ihn kein unabwendbares Ereignis (§ 17 Abs. 3 StVG) darstellt (aa.), für den Fahrer des Klägerfahrzeugs hingegen schon (bb.).

aa.

22 Wer mit Erfolg die Unabwendbarkeit eines Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten haben. Dabei darf sich die Prüfung nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein „Idealfahrer“ reagiert hat, vielmehr ist sie darauf zu erstrecken, ob ein „Idealfahrer“ überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre. Der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage ergebende Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr (zu spät) „ideal“ verhält. § 17 Abs. 3 StVG fordert, dass der „Idealfahrer“ in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden. Schon bloße Zweifel am unfallursächlichen Fahrverhalten schließen die Feststellung der Unabwendbarkeit aus.

23 Im Streitfall gelingt dem Beklagten zu 1 der von ihm zu führende Unabwendbarkeitsbeweis nicht. Im Gegenteil hat er auf seiner Flucht - und auch noch unmittelbar vor dem Unfall - gegen die Pflicht zur Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verstoßen und ist in der Baustelle mit überhöhter, die zulässigen 80 km/h missachtender Geschwindigkeit gefahren. Deswegen kommt es nicht - wie der Beklagte zu 1 meint - darauf an, dass er angeblich anders als seine Verfolger unmittelbar vor dem Polizeifahrzeug nicht mehr habe bremsen oder ausweichen können. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage ist demnach nicht erforderlich.

bb.

24 Für die beteiligten Polizeibeamten war der Verkehrsunfall unvermeidbar i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG.

25 Nach gefestigter Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, ist ein Unfall zwar nicht aus tatsächlichen, wohl aber aus Rechtsgründen unvermeidbar, wenn Polizeibeamte zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben ein fliehendes Fahrzeug verfolgen und es bei der Verfolgungsfahrt zu einer Kollision zwischen den beteiligten Fahrzeugen kommt. Eine rechtliche Unvermeidbarkeit liegt sogar dann vor, wenn der Fahrer des Polizeifahrzeuges zum Zwecke der Gefahrenabwehr vorsätzlich eine Kollision mit dem fliehenden Fahrzeug herbeiführt, um es zum Anhalten zu zwingen (vgl. BGH, Urteil vom 31.01.2012 − VI ZR 43/11, Rn. 19; OLG Hamm, Urteil vom 08.12.1997 − 3 U 80/97, NJW-RR 1998, 815, 815 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 22.04.1996 - 12 U 849/95, NZV 1997, 180; OLG Hamm, Urteil vom 07.10.1987 - 11 U 40/87, NJW 1988, 1096, 1096). So liegt es wie gezeigt hier.

cc.

26 Auf die vom Beklagten zu 1 erörterte Frage eines Mitverschuldens der Polizeibeamten, die nach Ansicht des Beklagten zu 1 ein „milderes Mittel“ hätten wählen sollen, kommt es demnach schon nicht an. Ein Verkehrsverstoß oder anderweitiges Mitverschulden der Polizeibeamten steht nach den obigen Erwägungen (1.a.) ohnehin nicht ernsthaft in Rede.

c.

27 Einer Erörterung der vom Beklagten zu 1 in Zweifel gezogenen weiteren Feststellung des Landgerichts, dass er wissentlich und willentlich in das Heck des Klägerfahrzeugs gefahren sei und seinen Geschwindigkeitsüberschuss erkannt habe bedarf es ebenso wenig wie einer Erörterung der Frage, ob dies zur Feststellung passe, er habe seine Flucht fortsetzen wollen. Im Verhältnis der Berufungsparteien kommt es schließlich nicht darauf an, dass das Landgericht die Klage gegenüber der Beklagten zu 2 abgewiesen hat, weil die Voraussetzungen des § 103 VVG gegeben seien.

2.

28 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

29 Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, stellt der Senat anheim, die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen. Hierdurch ermäßigten sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1221 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

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