Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 6. Senat, 2026-03-17, 6 S 2475/25

6 S 2475/25Tribunal administratif / 6e division17 mars 2026

Regest

Eine Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen im Sinne von § 42 Abs. 3 LGlüG (juris: GlSpielG BW) liegt vor, wenn die Einrichtung ihrer Zweckbestimmung nach spezifisch darauf ausgerichtet ist, dass sich Jugendliche darin aufhalten, sie tatsächlich (auch) von Jugendlichen genutzt wird und deren Alltagsleben durch den Aufenthalt in der Einrichtung eine besondere Prägung erfährt (hier für ein berufliches Schulzentrum bejaht). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist eine Mitnutzung durch Erwachsene unschädlich.(Rn.12) (Rn.15) Verfahrensgang vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 9. Dezember 2025, 2 K 2897/25, Beschluss

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 6. Senat — 6 S 2475/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-17

Aktenzeichen: 6 S 2475/25

ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0317.6S2475.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 42 Abs 3 GlSpielG BW, § 20b Abs 1 S 1 GlSpielG BW

Leitsatz

Eine Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen im Sinne von § 42 Abs. 3 LGlüG (juris: GlSpielG BW) liegt vor, wenn die Einrichtung ihrer Zweckbestimmung nach spezifisch darauf ausgerichtet ist, dass sich Jugendliche darin aufhalten, sie tatsächlich (auch) von Jugendlichen genutzt wird und deren Alltagsleben durch den Aufenthalt in der Einrichtung eine besondere Prägung erfährt (hier für ein berufliches Schulzentrum bejaht). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist eine Mitnutzung durch Erwachsene unschädlich.(Rn.12) (Rn.15)

Verfahrensgang

vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 9. Dezember 2025, 2 K 2897/25, Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. Dezember 2025 - 2 K 2897/25 - teilweise geändert.

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen Ziffer 1 des Bescheids des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 28. Mai 2025 wiederherzustellen, wird abgelehnt.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt drei Viertel, der Antragsgegner ein Viertel der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

1 1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg, mit dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die mit Ziffer 1 des Bescheids des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 28.05.2025 verfügte Rücknahme der Erlaubnis gemäß § 41 Abs. 1 LGlüG für die Spielhalle "...x", ... xx, ... xx ... sowie die in Ziffer 2 enthaltene Anordnung, die Spielhalle zu schließen, bis zu einer Entscheidung über diesen Widerspruch wiederhergestellt wurde, ist nach § 146 Abs. 4 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch teilweise begründet. Die zur Begründung der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben dem Senat Veranlassung, den angefochtenen Beschluss in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu ändern und den Antrag der Antragstellerin teilweise abzulehnen; im Übrigen hat die Beschwerde keinen Erfolg.

2 a) Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei zulässig und begründet. Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiege das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des Bescheids. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchsverfahrens seien zumindest offen. An der Rechtmäßigkeit der auf § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG gestützten Rücknahme der Spielhallenerlaubnis mit Wirkung für die Zukunft (Ziffer 1 des Bescheids) bestünden Zweifel. Entgegen der Auffassung des Landratsamts sei die am 20.12.2023 erteilte Erlaubnis wohl nicht deshalb nach § 42 Abs. 3 LGlüG rechtswidrig, weil die Spielhalle weniger als 500 m Luftlinie von einer Einrichtung der Gewerbeschule ..., dem sog. Technologiezentrum, entfernt sei. Bei dem Technologiezentrum dürfte es sich nicht um eine durch das Abstandsgebot geschützte Einrichtung "zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen" im Sinne von § 42 Abs. 3 LGlüG handeln. Hierfür sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (zuletzt VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.06.2025 - 6 S 95/25 -, ZfWG 2025, 396) wohl zum einen erforderlich, dass die Einrichtung ihrem Wesen nach dem Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen diene, und zum anderen, dass sie auch tatsächlich schwerpunktmäßig durch Kinder und Jugendliche genutzt werde. Letztere Voraussetzung dürfte nur dann erfüllt sein, wenn der Anteil der Nutzung einer Einrichtung durch Kinder und Jugendliche mehr als 50 % betrage. Ausgehend davon genüge der Umstand, dass es sich bei dem Technologiezentrum um das Gebäude eines beruflichen Schulzentrums handele, voraussichtlich nicht, um von einer Einrichtung im Sinne von § 42 Abs. 3 LGlüG ausgehen zu können. Zwar richte sich die Gewerbeschule ... mit einem Unterrichtsangebot ab Klasse 10 an Jugendliche ab ca. 16 Jahren und junge Erwachsene. Das Technologiezentrum sei daher seiner Zweckbestimmung nach möglicherweise als geschützte Einrichtung im Sinne des § 42 Abs. 3 LGlüG einzuordnen, weil es ein Angebot für Jugendliche im relevanten Alter (ab 12 bzw. 14 Jahren) bereithalte und den Alltag dieser Besuchergruppe auch besonders präge. Es fehle nach Aktenlage aber an der weiteren Voraussetzung einer schwerpunktmäßigen Nutzung durch Kinder und Jugendliche. Denn nach dem Vortrag der Antragstellerin belaufe sich der Anteil der minderjährigen Nutzer des Technologiezentrums auf weniger als 10 %; weit überwiegend werde die Einrichtung von volljährigen Berufsschülern besucht. Auf die Nutzerstruktur der gesamten Gewerbeschule dürfte es nicht ankommen, weil das weitere Schulgebäude außerhalb des 500 m-Radius zur Spielhalle der Antragstellerin belegen sei. Auch bezogen auf die Gesamtschülerzahl würde es jedoch an einer schwerpunktmäßigen Nutzung durch Kinder und Jugendliche fehlen, nachdem der Anteil minderjähriger Schülerinnen und Schüler im laufenden und im zurückliegenden Schuljahr lediglich bei rund 25 bis 30 % gelegen habe. Unabhängig davon, ob die Erlaubnisrücknahme Bestand habe, sei die Rechtmäßigkeit der in Ziffer 2 des Bescheids "mit sofortiger Wirkung" angeordneten Betriebsuntersagung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO erheblichen Zweifeln ausgesetzt. Im Hinblick auf die Nichteinräumung einer Abwicklungsfrist liege möglicherweise bereits ein Ermessensausfall vor. Jedenfalls dürfte die sofortige Betriebsuntersagung mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG und den bislang legalen Betrieb der Spielhalle unverhältnismäßig und deswegen ermessensfehlerhaft sein. Bei danach mindestens offenen Erfolgsaussichten des Widerspruchs sei eine freie Folgenabwägung vorzunehmen. Diese falle zu Gunsten der Antragstellerin aus, die glaubhaft gemacht habe, dass sie lediglich die streitgegenständliche Spielhalle betreibe und bei einer sofortigen Betriebseinstellung ggf. nicht wiedergutzumachende Nachteile zu gewärtigen hätte.

3 b) Die hiergegen erhobene Beschwerde hat Erfolg, soweit das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die in Ziffer 1 des Bescheids vom 28.05.2025 verfügte Rücknahme der glücksspielrechtlichen Erlaubnis wiederhergestellt hat. Denn insoweit ist der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Antrag nicht begründet.

4 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei dieser Entscheidung hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem Suspensivinteresse des Betroffenen vorzunehmen. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ist wiederherzustellen, wenn das Vollzugsinteresse nicht gegenüber dem Suspensivinteresse überwiegt. Das Gewicht der gegenläufigen Interessen wird dabei vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Grundsätzlich ist der Rechtsschutzanspruch des Bürgers umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt. Offensichtlich fehlende Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs können im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nicht allein zu einem Überwiegen des Vollzugsinteresses führen, da der Gesetzgeber im Regelfall des § 80 Abs. 1 VwGO von einem Überwiegen des Suspensivinteresses gegenüber den allgemeinen Vollzugsinteressen ausgeht. Es bedarf vielmehr zusätzlich eines besonderen Vollzugsinteresses, das ausnahmsweise das Entfallen der aufschiebenden Wirkung von Klage und Widerspruch gebietet. Ergibt danach die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein gebotene summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird und ein besonderes, im Einzelfall überwiegendes Vollzugsinteresse besteht, tritt das Interesse des Antragstellers zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtswidrig, besteht schon deswegen kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung.

5 Danach überwiegt hier, anders als das Verwaltungsgericht meint, das öffentliche Vollzugsinteresse. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der Rücknahmeverfügung formell ordnungsgemäß angeordnet (aa). Die Rücknahme der glücksspielrechtlichen Erlaubnis erweist sich bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig (bb). Es liegt auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vor (cc).

6 aa) Gegen die Begründung der Sofortvollzugsanordnung in Ziffer 3 des Bescheids vom 28.05.2025 bestehen mit Blick auf § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO keine Bedenken.

7 Zweck des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist es, die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts anzuhalten. Außerdem sollen dem Betroffenen die für die Sofortvollzugsanordnung maßgeblichen Gründe zur Kenntnis gebracht werden, so dass ihm eine Verteidigung seiner Rechte möglich ist. Ferner soll die Begründung der Sofortvollzugsanordnung die Grundlage für eine gerichtliche Kontrolle der Anordnung bilden. Dementsprechend muss aus der Begründung hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des Betroffenen einräumt und aus welchen im dringenden öffentlichen Interesse liegenden Gründen sie es für gerechtfertigt oder geboten hält, den durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ansonsten eintretenden vorläufigen Rechtsschutz des Betroffenen einstweilen zurückzustellen. Zwar genügen pauschale und nichtssagende formelhafte Wendungen dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, allerdings kann sich die Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen. Die speziell in Bezug auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids gegebene Begründung kann hier in der Regel knapp ausfallen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.06.2002 - 10 S 985/02 -, juris Rn. 8).

8 Danach ist die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid des Landratsamts vom 28.05.2025 (S. 9 f.) nicht zu beanstanden. Das Landratsamt hat ausgeführt, es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse daran, den durch das Abstandsgebot bezweckten Schutz der jugendlichen Besucher der Gewerbeschule, die zudem teilweise in einer nahegelegenen Internatseinrichtung untergebracht seien, "im Sinne von Suchtprävention und Suchtbekämpfung" zeitnah sicherzustellen. Dieses gewichtige Interesse der Allgemeinheit überwiege das Interesse der Antragstellerin, den Betrieb der Spielhalle bis zu einem bestandskräftigen Verfahrensabschluss weiterführen zu können; die fortgesetzte Gefährdung von Kindern und Jugendlichen durch den Spielhallenbetrieb könne nicht hingenommen werden. Diese nicht nur formelhaften, sondern erkennbar auf den Einzelfall bezogenen Erwägungen genügen, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, den formellen Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

9 bb) Die Rücknahme der am 20.12.2023 erteilten Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 LGlüG zum Betrieb der Spielhalle "...xx" ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein begünstigender Verwaltungsakt darf nach § 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Behörde von den die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen zulässig. Diese Voraussetzungen sind hier nach Aktenlage gegeben. Die Spielhallenerlaubnis war im Zeitpunkt ihrer Erteilung rechtswidrig (1), die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG ist gewahrt (2) und das Landratsamt hat von seinem Rücknahmeermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht (3).

10 (1) Die glücksspielrechtliche Erlaubnis vom 20.12.2023 war im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Erteilung (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 -, BVerwGE 143, 87 <juris Rn. 43>) wegen Verstoßes gegen § 42 Abs. 3 LGlüG rechtswidrig.

11 Nach § 42 Abs. 3 LGlüG müssen Spielhallen zu bestehenden Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen einen Mindestabstand von 500 m Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, einhalten. Diese Voraussetzung war vorliegend nicht erfüllt. Denn bei dem bereits im Jahr 2020 eröffneten, weniger als 500 m Luftlinie von der Spielhalle "...x" entfernt gelegenen Technologiezentrum der Gewerbeschule ... handelt es sich – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – um eine Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen nach § 42 Abs. 3 LGlüG.

12 (a) Eine Einrichtung "zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen" gemäß § 42 Abs. 3 LGlüG ist eine solche, die sich ihrer Zweckbestimmung nach gezielt an Kinder und Jugendliche wendet.

13 Nach der Rechtsprechung des Senats ist hierfür im Hinblick auf den Schutzzweck des § 42 Abs. 3 LGlüG, Jugendliche vor den Gefahren der Spielsucht zu schützen (vgl. LT-Drucks. 15/2431, S. 105 f.), und die schon nach dem Wortlaut des § 42 Abs. 3 LGlüG durch den Gesetzgeber typisierend angenommene Mitbenutzung der betroffenen Anlagen durch Kinder keine schwerpunktmäßige Nutzung durch Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren erforderlich. Vielmehr genügt es, dass die Nutzung einer Einrichtung schwerpunktmäßig durch Kinder und Jugendliche erfolgt und sich die Nutzung durch Jugendliche dabei nicht als gänzlich untergeordnet erweist. Denn allein die Mitnutzung einer Einrichtung durch Kinder beseitigt das Schutzbedürfnis der Jugendlichen und den im Alltag eintretenden Gewöhnungseffekt nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 05.06.2025 - 6 S 95/25 -, ZfWG 2025, 396 <juris Rn. 16>, und vom 29.06.2023 - 6 S 416/23 -, ZfWG 2023, 425 <juris LS 2 und Rn. 15>).

14 Erforderlich ist jedoch – typisierend betrachtet – ein spezifisch auf Kinder und Jugendliche zugeschnittenes Angebot, welches das Alltagsleben von Kindern und Jugendlichen in besonderer Weise prägt. Fehlt es daran, liegt keine Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen im Sinne von § 42 Abs. 3 LGlüG, sondern eine für die Nutzung durch die Allgemeinheit bestimmte Einrichtung vor (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.06.2025 - 6 S 95/25 -, ZfWG 2025, 396 <juris Rn. 17>).

15 Ist eine Einrichtung jedoch ihrer Zweckbestimmung nach spezifisch darauf ausgerichtet, dass sich Jugendliche darin aufhalten, wird sie auch tatsächlich von Jugendlichen genutzt und wird deren Alltagsleben durch den Aufenthalt in der Einrichtung besonders geprägt, handelt es um eine Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen im Sinne von § 42 Abs. 3 LGlüG. Ob daneben auch eine bestimmungsgemäße Mitnutzung durch Erwachsene erfolgt und wie sich der Kreis der jugendlichen und erwachsenen Nutzer der Einrichtung im Einzelfall anteilsmäßig zusammensetzt, ist nach der gebotenen typisierenden Betrachtung unerheblich.

16 Dieses Verständnis legt bereits der Wortlaut des § 42 Abs. 3 LGlüG nahe, der den Schutz einer Einrichtung durch die Verwendung der Präposition "zum" (Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen) an deren Zweckbestimmung und nicht an die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse knüpft. Hätte der Gesetzgeber einen Mindestabstand nur zu solchen Einrichtungen vorsehen wollen, die ungeachtet ihrer Zweckrichtung faktisch "überwiegend" bzw. "vorwiegend" durch Jugendliche genutzt werden, wäre es ohne weiteres möglich und naheliegend gewesen, dies im Gesetzestext zum Ausdruck zu bringen.

17 Die Gesetzesmaterialien stützen das Wortlautverständnis. In der Gesetzesbegründung werden als Einrichtungen, die § 42 Abs. 3 LGlüG unterfallen sollen, beispielhaft Schulen, Jugendheime und Schulsporteinrichtungen genannt, während es andererseits heißt, dass Kindertagesstätten, Kinderkrippen oder Spielplätze im Hinblick auf die suchtpräventive Zielrichtung der Vorschrift nicht erfasst seien (vgl. LT-Drucks. 15/2431, S. 105 f.). Diese typisierende Unterscheidung lässt erkennen, dass es für den Schutz einer Einrichtung durch das Abstandsgebot maßgeblich auf deren Zweckbestimmung ankommen soll. Auch der durch das Gesetz zur Änderung des Landesglücksspielgesetzes vom 03.02.2021 eingeführten Vorschrift des § 20b Abs. 1 Satz 1 LGlüG, die einen entsprechenden Mindestabstand zwischen Wettvermittlungsstellen und Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen vorschreibt, liegt ein solcher typisierender Ansatz zugrunde. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung vom 08.12.2020 heißt es dementsprechend, dass das Abstandsgebot solche Einrichtungen erfassen soll, die sich "ihrem Wesen nach" überwiegend an Kinder ab dem 12. Lebensjahr richteten, insbesondere weiterführende Schulen oder Jugendheime sowie Einrichtungen für den Schulsport, nicht jedoch Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Grundschulen oder Spielplätze sowie sonstige Einrichtungen, die ihrem Wesen nach überwiegend für Kinder im Grundschul-, Kindergarten- oder Kleinkindalter vorgesehen seien (vgl. LT-Drucks. 16/9488, S. 27). Anhaltspunkte dafür, dass Spielhallen oder Wettvermittlungsstellen den Abstandsregelungen nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann unterworfen sein sollen, wenn die explizit erwähnten Schulen oder andere spezifisch auf den Aufenthalt von Jugendlichen ausgerichtete Einrichtungen auch tatsächlich "überwiegend" von Jugendlichen besucht werden, lassen sich den Materialien hingegen nicht entnehmen.

18 Maßgeblich für ein Normverständnis, wonach spezifisch auf Jugendliche ausgerichtete Einrichtungen auch dann von § 42 Abs. 3 LGlüG erfasst werden, wenn sie tatsächlich auch oder gar überwiegend von Erwachsenen besucht werden, sprechen Sinn und Zweck der Abstandsvorschrift. Wie bereits ausgeführt, soll der Mindestabstand von Spielhallen zu Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen im Hinblick auf deren jugendliche Nutzer einen Beitrag zur frühzeitigen Spielsuchtprävention leisten (vgl. LT-Drucks. 15/2431, S. 106). Ebenso wenig wie die Mitnutzung einer schwerpunktmäßig dem Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen dienenden Einrichtung durch vom Schutzzweck der Norm nicht erfasste Kinder führt jedoch die Mitnutzung durch Erwachsene dazu, dass die Gefahr einer Gewöhnung von Jugendlichen an das Vorhandensein von Spielhallen gemindert wird (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 25.03.2022 - 14 K 4465/21 -, juris Rn. 139; insoweit auch VG Sigmaringen, Urteil vom 16.09.2025 - 3 K 88/24 -, juris Rn. 69). Im Gegenteil können sich aus Gründen der Suchtprävention unerwünschte Gewöhnungseffekte bei Jugendlichen sogar verstärkt einstellen, wenn Mitnutzer der Einrichtung volljährig und damit berechtigt sind, eine nahegelegene Glücksspielstätte aufzusuchen. Der gesetzgeberischen Zielsetzung liefe es vor diesem Hintergrund ersichtlich zuwider, wenn etwa eine (schulische) Einrichtung, die – wie vorliegend das Technologiezentrum – regelmäßig von einer dreistelligen Anzahl Jugendlicher genutzt wird, wegen eines überwiegenden Anteils volljähriger Nutzer vom Anwendungsbereich des § 42 Abs. 3 LGlüG auszunehmen wäre.

19 Der Einwand der Antragstellerin, es drohe eine "ausufernde Ausdehnung des Anwendungsbereichs" der Abstandsvorschrift, wenn auch überwiegend von Erwachsenen genutzte Einrichtungen wie Bibliotheken, Rathäuser, Gemeindehallen und Sportanlagen aufgrund einer Mitnutzung durch Jugendliche als nach § 42 Abs. 3 LGlüG relevante Einrichtungen anzusehen wären, verfängt nicht. Denn bei den von ihr genannten Einrichtungen handelt es sich gerade nicht um solche, die schon nach ihrer Zweckbestimmung spezifisch auf die Nutzung durch Kinder und Jugendliche zugeschnitten sind und deren Alltagsleben in besonderer Weise prägen.

20 Von Gesetzes wegen spezifisch auf einen Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen ausgerichtet sind neben allgemeinbildenden Schulen auch berufsbildende Schulen, namentlich Berufsschulen (§ 10 SchG), Berufsfachschulen (§ 11 SchG) und das Berufskolleg (§ 12 SchG). Denn Jugendliche unterliegen nach dem Ende der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 73 Abs. 2, § 75 Abs. 2 Satz 1 SchG, d.h. regelmäßig ab einem Alter von 15 bis 16 Jahren der Berufsschulpflicht (§ 77 SchG). Diese dauert drei Jahre und endet grundsätzlich mit dem Ablauf des Schuljahres, in dem der Berufsschulpflichtige das 18. Lebensjahr vollendet (§ 78 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 SchG). Die Berufsschulpflicht ruht, solange der Jugendliche eine öffentliche Schule, eine Berufsfachschule, ein Berufskolleg oder eine entsprechende Ersatzschule in freier Trägerschaft besucht (vgl. § 80 Nr. 1 SchG). Der Lebensalltag von Jugendlichen, die der gesetzlichen Berufsschulpflicht unterliegen und regelmäßig in den Räumlichkeiten einer berufsbildenden Schule unterrichtet werden, erfährt durch den Aufenthalt in den entsprechenden Einrichtungen auch eine besondere Prägung (vgl. zur Einstufung von Berufsschulen, Berufsfachschulen und Berufskollegs als Einrichtungen i.S.d. § 42 Abs. 3 LGlüG bereits VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 23.08.2022 - 6 S 1301/22 -, n.v., und vom 10.02.2022 - 6 S 3680/21 -, ZfWG 2022, 271 <juris Rn. 8>).

21 (b) Hieran gemessen, handelt es sich bei dem Technologiezentrum der Gewerbeschule ..., einem Schulstandort mit Klassenräumen und Lehrwerkstätten für Auszubildende (vgl. die Beschreibung auf der Internetseite der Schule, .........xx, abgerufen am 17.03.2026), in dem nach Auskunft des Schulträgers regelmäßig rund 150 minderjährige Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden (vgl. VG-AS 40), um eine Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 42 Abs. 3 LGlüG.

22 (2) Die Rücknahmefrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG von einem Jahr seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von Tatsachen, die die Rücknahme rechtfertigen, ist nach Aktenlage eingehalten.

23 Die (Entscheidungs-) Frist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde den Grund für die Rücknahme des Verwaltungsakts, d.h. dessen Rechtswidrigkeit erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (stRspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2019 - 8 C 7.18 -, ZfWG 2020, 32 <juris Rn. 28 m.w.N.>).

24 Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass die Jahresfrist gewahrt ist, nachdem das Landratsamt zunächst übersehen hatte, dass die in § 51 Abs. 3 LGlüG (bzw. § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG a.F.) vorgesehene Privilegierung der – seit 2008 bestehenden – Spielhalle infolge des Betreiberwechsels hin zur Antragstellerin im Jahr 2023 entfallen war (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2022 - 6 S 790/22 -, ZfWG 2022, 458 <juris Rn. 10 m.w.N.>), und dieser Rechtsirrtum nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners erst im Rahmen einer anlässlich von Presseanfragen im Oktober 2024 eingeleiteten behördlichen Prüfung erkannt wurde.

25 (3) Das Landratsamt hat das ihm durch § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG eingeräumte Ermessen nach summarischer Prüfung fehlerfrei ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO).

26 Wird ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zurückgenommen, der keine Geld- oder teilbaren Sachleistungen im Sinn von § 48 Abs. 2 LVwVfG betrifft, hat die Behörde gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Vertrauensschutz kommt dem Betroffenen aber nicht nur im Hinblick auf die vermögensrechtlichen Folgen der Rücknahme zu. Das der Behörde in § 48 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 LVwVfG eröffnete Ermessen stellt sicher, dass dem Vertrauensschutz auch hinsichtlich der nichtvermögensrechtlichen Folgen einer Rücknahme Rechnung getragen wird. Erforderlich ist daher eine umfassende Güterabwägung unter Einbeziehung aller wesentlichen Umstände des konkreten Einzelfalls, wozu auch etwaige Vertrauensschutzgesichtspunkte gehören. Dabei ist in die Abwägung miteinzustellen, dass ein Vermögensnachteil bei schützenswertem Vertrauen nach § 48 Abs. 3 LVwVfG auszugleichen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2015 - 1 C 24.14 -, BVerwGE 152 <juris Rn. 33>; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht-VwVfG, Stand Mai 2025, § 48 Rn. 278 m.w.N.).

27 Diesen rechtlichen Vorgaben wird die Rücknahmeentscheidung voraussichtlich gerecht. Das Landratsamt hat sein Rücknahmeermessen erkannt und das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände mit dem Interesse der Antragstellerin an dem Fortbestand der rechtswidrigen Spielhallenerlaubnis sorgfältig abgewogen (vgl. S. 5 ff. des Bescheids vom 28.05.2025). Dass es seiner Entscheidung einen unrichtigen oder unvollständig ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt hätte, ist nicht erkennbar. Die Rücknahme der Erlaubnis mit Wirkung für die Zukunft ist angesichts des gewichtigen öffentlichen Interesses an einem effektiven Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Glücksspiels auch mit Blick auf die betroffenen Grundrechte der Antragstellerin nach Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig. Hinsichtlich etwaiger Vermögensnachteile, die der Antragstellerin dadurch entstanden sind, dass sie auf den Bestand der Erlaubnis vertraut hat, verweist sie der angefochtene Bescheid zu Recht auf § 48 Abs. 3 LVwVfG (S. 7).

28 cc) Es liegt schließlich auch ein besonderes Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vor, das ausnahmsweise das Entfallen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gebietet.

29 Die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) verlangt bei für sofort vollziehbar erklärten Eingriffen in grundrechtlich gewährleistete Freiheiten eine Abwägung der Folgen, die bei einem Aufschub der Maßnahmen für die Dauer des Rechtsstreits zu befürchten sind, und denjenigen, welche demgegenüber bei der Antragstellerin wegen des Sofortvollzugs eintreten würden, vorzunehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.07.2015 - 6 S 679/15 -, ZfWG 2015, 383 <juris Rn. 31>).

30 Vorliegend ergibt sich das besondere Vollzugsinteresse aus dem hohen Gewicht des Interesses der Allgemeinheit an einer zeitnahen Einhaltung der Abstandsvorschrift des § 42 Abs. 3 LGlüG. Der fortgesetzte Betrieb der Spielhalle unter Verstoß gegen den ohne Abweichungsmöglichkeit vorgeschriebenen Mindestabstand zu der betroffenen Einrichtung des beruflichen Schulzentrums leistet einer (weiteren) Gewöhnung der dort beschulten Jugendlichen an das Vorhandensein von Glücksspielstätten Vorschub, die durch § 42 Abs. 3 LGlüG im Interesse der Spielsuchtprävention strikt vermieden werden soll. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt es daher nicht auf einen Nachweis etwaiger sonstiger Verstöße gegen glücksspielrechtliche Vorschriften oder auf die konkrete Besorgnis einer Gefährdung von Jugendlichen durch das Glücksspielangebot an. Dem besonderen Vollzugsinteresse stehen auch keine vergleichbar gewichtigen eigenen Belange der Antragstellerin entgegen. Der Wegfall durch den Spielhallenbetrieb generierter Einnahmen ist die Folge der rechtmäßigen Erlaubnisrücknahme und nicht der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Dass diese Folge durch den Sofortvollzug früher eintreten wird als im Falle einer aufschiebenden Wirkung, ist jedenfalls unter der Maßgabe zumutbar, dass der Antragstellerin eine angemessene Frist zur Abwicklung ihres Betriebs eingeräumt wird (dazu sogleich).

31 c) Hinsichtlich der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Anordnung in Ziffer 2 des Bescheids vom 28.05.2025 durch das Verwaltungsgericht ist die Beschwerde unbegründet. Die von dem Antragsgegner gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten Gründe vermögen die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die auf § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO gestützte Betriebsuntersagung ohne Einräumung einer Abwicklungsfrist dürfte an zu ihrer Rechtswidrigkeit führenden Ermessensfehlern gemäß § 114 Satz 1 VwGO leiden, nicht in Frage zu stellen.

32 Nach der auf den Betrieb einer Spielhalle ohne Erlaubnis gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG anwendbaren Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.07.2015 - 6 S 679/15 -, ZfWG 2015, 383 <juris Rn. 6 f.>) kann die Fortführung eines Gewerbebetriebs ohne die dafür erforderliche Zulassung von der zuständigen Behörde verhindert werden. Bei der Ausübung des der Behörde eröffneten Ermessens kommt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Bedeutung zu, weil mit der Betriebsuntersagung regelmäßig ein erheblicher Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verbunden ist (vgl. Winkler, in: Ennuschat/Wank/Winkler, Gewerbeordnung, 9. Aufl. 2020, § 15 Rn. 23). Um vermeidbare Schäden für den Betriebsinhaber und die Betriebsangehörigen abzuwenden, kann daher die Einräumung einer Abwicklungsfrist angezeigt sein (vgl. Leisner, in: BeckOK-GewO, Stand Dezember 2025, § 15 Rn. 42; Winkler, a.a.O. Rn. 26 m.w.N.).

33 Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die vom Landratsamt angeordnete Betriebsuntersagung ohne Gewährung einer Abwicklungsfrist möglicherweise bereits wegen eines Ermessensausfalls, jedenfalls aber wegen ihrer Unverhältnismäßigkeit ermessensfehlerhaft sein dürfte. Soweit der Antragsgegner dem entgegenhält, dass das durch § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO eingeräumte Ermessen erkennbar betätigt worden sei und die Anordnung des Sofortvollzugs "den Ausschluss einer Übergangsfrist impliziert" (Beschwerdebegründung, S. 10 oben), betrifft dies lediglich den vom Verwaltungsgericht angesprochenen Gesichtspunkt eines möglichen Ermessensausfalls. Mit den ohne weiteres nachvollziehbaren und einleuchtenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Unverhältnismäßigkeit der sofortigen Betriebsuntersagung setzt sich die Beschwerde hingegen nicht auseinander (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Im Übrigen ist auch für den Senat nicht erkennbar, dass die mit einem zeitlich eng begrenzten Weiterbetrieb der Spielhalle während einer Abwicklungsfrist verbundenen Gefahren für die Allgemeinheit schwerer wögen als die bei sofortiger Betriebsschließung eintretenden wirtschaftlichen Schäden für die Antragstellerin, die eigenen Angaben zufolge nicht über sonstige Einnahmequellen verfügt.

34 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

35 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 54.1 und Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Der danach anzusetzende Gesamtstreitwert von 40.000,-- EUR ist – wie auch das Verwaltungsgericht bei Zugrundelegung des Streitwertkatalogs 2013 zutreffend angenommen hat – im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren zu halbieren (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.12.2023 - 6 S 1283/23 -, ZfWG 2024, 153 <juris Rn. 19>).

36 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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