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20 W 15/23•OLG Stuttgart 20. Zivilsenat, 2025-09-29, 20 W 15/23
20 W 15/23Tribunal supérieur / Civil Chamber 2029 sept. 2025
1. In einem Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz verstößt die Zugrundelegung von ex-post-Erkenntnissen bei der Überprüfung der in der Unternehmensplanung angesetzten Erträge regelmäßig gegen das in § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG verankerte Stichtagsprinzip, es sei denn, es geht um Umstände oder Entwicklungen, die bereits am Bewertungsstichtag in der Wurzel angelegt waren.(Rn.82) 2. Für die Bestimmung des Wachstumsabschlags maßgeblich ist nicht die allgemeine - konsumorientierte - Inflationsrate im Sinne des Verbraucherpreisindex, sondern vielmehr die unternehmensspezifische Inflationsrate, auf welche in der Regel unternehmensspezifische Preisänderungen auf den Beschaffungsmärkten, gegenläufige Effekte durch Effizienzsteigerungen und technologischen Fortschritt wie auch der Umfang der Umwälzbarkeit der auf den Beschaffungsmärkten eingetretenen Preisänderungen Einfluss haben können.(Rn.128)
Entscheidungsdatum: 2025-09-29
Aktenzeichen: 20 W 15/23
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0929.20W15.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 327a Abs 1 S 1 AktG, § 327b Abs 1 S 1 AktG, § 287 Abs 2 ZPO
In einem Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz verstößt die Zugrundelegung von ex-post-Erkenntnissen bei der Überprüfung der in der Unternehmensplanung angesetzten Erträge regelmäßig gegen das in § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG verankerte Stichtagsprinzip, es sei denn, es geht um Umstände oder Entwicklungen, die bereits am Bewertungsstichtag in der Wurzel angelegt waren.(Rn.82)
Für die Bestimmung des Wachstumsabschlags maßgeblich ist nicht die allgemeine - konsumorientierte - Inflationsrate im Sinne des Verbraucherpreisindex, sondern vielmehr die unternehmensspezifische Inflationsrate, auf welche in der Regel unternehmensspezifische Preisänderungen auf den Beschaffungsmärkten, gegenläufige Effekte durch Effizienzsteigerungen und technologischen Fortschritt wie auch der Umfang der Umwälzbarkeit der auf den Beschaffungsmärkten eingetretenen Preisänderungen Einfluss haben können.(Rn.128)
Zitierung zum Leitsatz 1: Festhaltung OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11.(Rn.83)
Verfahrensgang
vorgehend LG Stuttgart, 12. September 2022, 31 O 12/17 KfH SpruchG nachgehend OLG Stuttgart 20. Zivilsenat, 18. November 2025, 20 W 15/23, Beschluss
Die Beschwerden der Antragsteller zu 1 bis 3 und 5, 25, 32 bis 36, 39, 40 und 44 bis 49 gegen den Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 12.09.2022 (31 O 12/17 KfH SpruchG) werden zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000,00 € festgesetzt.
I.
1 Gegenstand des vorliegenden Spruchverfahrens ist die Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung für die außenstehenden Minderheitsaktionäre der X. AG, .... Diese war anlässlich der von der Hauptversammlung am 17.02.2017 gemäß § 327a AktG beschlossenen zwangsweisen Übertragung der Aktien jener Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin als Hauptaktionärin (sog. Squeeze-out) auf 11,06 € pro Aktie festgesetzt worden.
2 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Beschluss des Landgerichts vom 12.09.2022 (31 O 12/17 KfH SpruchG; GA Ia 1059 ff.) Bezug genommen.
3 Mit diesem Beschluss hat das Landgericht die auf Festsetzung einer höheren Barabfindung als 11,06 € gerichteten Anträge der Antragsteller zu 41 und 50 als unzulässig verworfen (Ziff. 1 des Tenors) sowie die diesbezüglichen Anträge der übrigen Antragsteller als unbegründet zurückgewiesen (Ziff. 2 des Tenors).
4 Wegen der Einzelheiten der rechtlichen Begründung des landgerichtlichen Beschlusses wird auf dessen Gründe unter B. bis D. verwiesen.
5 Gegen die ihnen zu den nachfolgend genannten Zeitpunkten zugestellte Entscheidung des Landgerichts haben folgende Antragsteller jeweils Beschwerde eingelegt:
6 | | | | | --- | --- | --- | | Antrag- steller(in) zu | Zustellung des landgerichtlichen Beschlusses: | Eingang Beschwerde: | | 1 bis 3 und 5 | 06.10.2022 (GA Ia 1169) | 24.10.2022 (GA XI 1216) | | 25 | 28.10.2022 (GA Ia 1187) | 28.11.2022 (GA XI 1230) | | 32 | 10.10.2022 (GA Ia 1193) | 09.11.2022 (GA XI 1223) | | 33 | 19.10.2022 (GA Ia 1194) | 09.11.2022 (GA XI 1223) | | 34 | 17.10.2022 (GA Ia 1195) | 09.11.2022 (GA XI 1223) | | 35 | 10.10.2022 (GA Ia 1196) | 09.11.2022 (GA XI 1223) | | 36 | 11.10.2022 (GA Ia 1197) | 09.11.2022 (GA XI 1223) | | 39 | 01.12.2022 (GA Ia 1200) | 21.10.2022 (GA XI 1210) | | 40 sowie 44 bis 49 | 08.10.2022 (GA Ia 1201) | 21.10.2022 (GA XI 1209) |
7 In der Sache begehren sämtliche der beschwerdeführenden Antragsteller mit ihren Rechtsmitteln die Festsetzung einer höheren Barabfindung. So meinen etwa die Antragsteller zu 39, 40 und 44 bis 49 (GA XI 1211), dass eine angemessene Abfindung über 13,00 € pro Aktie, zumindest jedoch über 12,00 € pro Aktie liegen solle.
8 Soweit sie ihre Rechtsmittel bereits in erster Instanz begründet haben, haben sie dort im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:
9 Die Vertreter der Antragsteller zu 39, 40 und 44 bis 49 (GA XI 1211 sowie GA XI 1233 f.) haben ihre Auffassung bekräftigt, dass ein gerichtlich zu bestellender, „tatsächlich unabhängiger (und nicht direkt von der Antragsgegnerin bezahlter)“ Sachverständiger „anhand der zahlreichen vorgebrachten Rügen“ den Unternehmenswert hätte überprüfen müssen. Die herangezogene sachverständige Prüferin habe keine Bewertung vorgenommen, sondern allenfalls die Ausführungen der Bewertungsgutachterin plausibilisiert. Wie bereits vorgetragen, seien die Marktrisikoprämie mit 5,5 % und der Betafaktor mit 0,9 jeweils deutlich zu hoch bemessen worden, während der mit „absurd niedrigen“ 0,5 % angesetzte Wachstumsabschlag deutlich unangemessen sei. Die Gesellschaft sei in einem nachhaltig wachsenden Markt tätig.
10 Auch nach Auffassung der Antragsteller zu 1 bis 3 sowie zu 5 (GA XI 1217 f.) ist der Betafaktor zu hoch und der Wachstumsabschlag, „gerade für ein Technologieunternehmen“, signifikant zu niedrig angesetzt.
11 Hinsichtlich des Betafaktors sei es zwar richtig, dass die in der Antragsschrift als „Peer“-Unternehmen vorgeschlagene Sc. AG „nur“ im Freiverkehr an der Börse ... gelistet gewesen sei und dass sich dies auch nach wie vor so verhalte. Wenn man nun aber mit dem Landgericht (LGB 98) davon ausginge, dass die geringe Liquidität dieses Valors dazu führe, dass einem hierauf fußenden Beta keine Aussagekraft zukomme, dürften konsequenterweise für die Peer Group - anders als gehandhabt - insbesondere auch die A. AB, die d. AG und die G. AB nicht herangezogen werden. Denn wenn eine „fehlende Liquidität“ zu einem Ausschluss aus den „Peers“ führen könne, dann ebenso ein unpassendes Unternehmensgrößenverhältnis. Die X. AG habe in den Geschäftsjahren 2017 bis 2019 jeweils rund 50 Mio. € Umsatz gemacht. Ausweislich des Prüfungsberichts der I. AG (S. 84; Anlage AG 2) habe die A. AB im Geschäftsjahr 2015 einen Umsatz von 7,5 Mrd. € erwirtschaftet, die d. AG immerhin noch einen solchen von 2 Mrd. €. Das vom Landgericht mit 0,9 angesetzte Beta basiere damit letztendlich auf einer „Pseudo-Ableitung“. Insoweit sei allenfalls ein Beta von 0,6 sachgerecht. Dies sei auch noch aus folgendem weiteren Grund der Fall: Es sei just die Hauptaktionärin gewesen, welche die Börsennotierung der X. AG mit dem Delisting zu Fall gebracht habe. So habe kein originäres Beta der Gesellschaft ermittelt werden können, das (zumindest) teilweise hätte berücksichtigt werden können.
12 Auch sei der Wachstumsabschlag auf mindestens 2,5 % zu erhöhen. Denn eine gewichtige Basis des Wachstumsabschlags sei die angenommene Inflation. So betrage das „Inflationsziel“ der Europäischen Zentralbank (EZB) nach wie vor 2 %. Allerdings sei dieses völlig unrealistisch, da die tatsächliche Inflation nach einer (zum Zeitpunkt der Abfassung der Beschwerdeschrift vom 24.10.2022) aktuellen Grafik der Deutschen Bundesbank zum Verbraucherpreisindex in Deutschland bei 7 % liege und - wie schon „jeder Einkauf bei Aldi und Lidl“ zeige - deutlich weiter auf 10 % angestiegen sei. Ein „weltfremdes“ - politisch gewolltes - viel zu niedriges „offizielles Inflationsziel“ könne keine Argumentationsgrundlage für den vom Landgericht mit nur 0,5 % angesetzten Wachstumsabschlag sein.
13 Die Antragstellerin zu 25 hat in ihrer Beschwerdeschrift vom 28.11.2022 (GA XI 1230) auf ihren „bisherigen Vortrag vollumfänglich Bezug“ genommen und ihn auch zum Gegenstand der Beschwerde gemacht. Sie mache sich die Rügen der übrigen Antragsteller zu eigen, sofern sie nicht im Widerspruch zu ihren eigenen Rügen stünden.
14 Der Vertreter der Antragsteller zu 32 bis 36 hat in erster Instanz letztendlich mit Schriftsatz vom 09.01.2023 (GA XI 1247) mitgeteilt, dass eine Beschwerdebegründung „erst vor dem Beschwerdegericht“ erfolgen könne; den „bisherigen Ausführungen der Beschwerdeführer“ schließe er sich „zunächst“ an.
15 Das Landgericht hat mit Beschluss vom 28.09.2023 (31 O 12/17 KfH SpruchG; GA Ia 1248 ff.), auf dessen Gründe der Senat Bezug nimmt, den Beschwerden gegen den Beschluss vom 12.09.2022 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
16 Soweit die Beschwerdeführer ihre Beschwerden überhaupt begründet hätten, was nicht bei allen Beschwerdeführern der Fall sei, sei auf die ausführlich begründete Entscheidung zu verweisen und auch im Lichte des Beschwerdevorbringens keine Änderung der Entscheidung geboten. Wie bereits auf S. 99 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, gehe es beim Wachstumsabschlag nicht um die allgemeine Inflationsrate, sondern um einen unternehmensspezifischen Faktor. Was die Auswahl der Peer-Group-Unternehmen anbelange, so sei der Vortrag zu unterschiedlichen „Unternehmensgrößenverhältnissen" (GA XI 1218) nicht neu und bereits auf S. 96 ff. des angefochtenen Beschlusses berücksichtigt. Die Kammer sei der Auffassung, dass die beschlossene Abfindung bereits eine „volle wirtschaftliche Entschädigung" darstelle, weshalb auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht keine Nachbesserung erforderlich sei.
17 Nach Eingang der Akten beim Oberlandesgericht Stuttgart war den beschwerdeführenden Antragstellern mit Verfügung des Senats vom 25.10.2023 (BA 116) Gelegenheit gegeben worden, ihre jeweiligen Beschwerden - wie von ihnen gegenüber dem Landgericht angekündigt - ergänzend bzw. erstmals zu begründen.
18 Innerhalb der hierzu bis 18.12.2023 gesetzten bzw. für die Antragsteller zu 32 bis 36 antragsgemäß bis 18.01.2024 verlängerten (BA 126) Frist haben sich die beschwerdeführenden Antragsteller wie folgt geäußert:
19 Die Antragsteller zu 1 bis 3 sowie zu 5 (BA 119 f.) haben zur Marktrisikoprämie ergänzend ausgeführt, dass aus ihrer Sicht eine Marktrisikoprämie von maximal 5,0 % anzusetzen gewesen wäre. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die Spruchkammern bzw. die Senate der Oberlandesgerichte nicht an bestimmte Bewertungsmethoden und insbesondere auch nicht an „Empfehlungen“ von berufsständischen Organisationen bzw. „Interessenverbänden“ - hier: des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft („FAUB“) des IDW - gebunden seien. Die Mitglieder des FAUB dürften nahezu ausnahmslos „im Lager“ der Großaktionäre stehen, da die großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften alle Unternehmen prüften und zeitgleich berieten. Da es nur noch vier große Wirtschaftsprüfungsgesellschaften weltweit gebe, könne von einem Oligopol gesprochen werden. Insoweit sei die Entscheidung des Landgerichts Köln, kraft Beweisbeschlusses vom 13.04.2021 (82 O 2/16; Anlage A 1) mit Prof. Dr. A. S. einen dem FAUB nicht verpflichteten Hochschullehrer der Universität ... zu beauftragen, zu begrüßen. Es werde angeregt, das hier streitgegenständliche Verfahren auszusetzen, bis das Gutachten von Prof. Dr. S. vorliege.
20 Dieser Anregung haben sich die Antragsteller zu 39, 40 und 44 bis 49 (BA 129 f.) angeschlossen. Außerdem haben sie weiter moniert (BA 130), dass der mit 0,9 angesetzte Betafaktor zu hoch sei. Insoweit sei lediglich auf eine Bandbreite abgestellt worden; der eigene Betafaktor sei nicht genannt worden. Die Auswahl der Peer-Group-Gesellschaften durch die Antragsgegnerin bzw. deren „Auftragsgutachterin“ (mit welcher die Antragsteller zu 39, 40 und 44 bis 49 die Bewertungsgutachterin P. AG meinen) erscheine weiterhin nicht plausibel. Zwar könnten insoweit auch ausländische Unternehmen herangezogen werden, wie das Landgericht zutreffend festhalte. Die vorliegend ausgewählten Gesellschaften wiesen allerdings ganz andere Eigenschaften als die X. AG auf. So agierten diese in anderen Bereichen bzw. in anderen Ländern als die vorerwähnte Gesellschaft und seien mit dieser daher nicht hinreichend vergleichbar.
21 Nach Auffassung der Antragstellerin zu 25 (BA 122 f.) hat das Landgericht sein Schätzermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt. Der vom Landgericht (LGB 99) angesetzte Wachstumsabschlag beruhe auf einer grundlegenden Verkennung des Preisüberwälzungsspielraums eines in Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Hard- und Software tätigen Unternehmens wie der X. AG. Insoweit berücksichtige das Landgericht nicht, dass sich in den letzten Jahren ein erhöhter Preisüberwälzungsspielraum der Unternehmen durch gestiegene Energiepreise, einen Nachfrageüberhang in Teilen der Volkswirtschaft sowie insbesondere die „expansive Geldpolitik“ der Zentralbanken und die Corona-Förderprogramme eröffnet habe. Selbst für Unternehmen, die nicht von steigenden Preisen auf den Beschaffungsmärkten betroffen gewesen seien, hätten die vorerwähnten Treiber einen Preisüberwälzungsspielraum eröffnet, der deutlich im zweistelligen Bereich gelegen habe. In den letzten Jahren hätten - entgegen der Annahme eines Wachstumsabschlages von 0,5 % - „Preissteigerungen von hunderten von Prozenten“ beobachtet werden können („Vgl. BMF wie Monatsbericht Dezember 2022, Ergebnisse IW Konjunkturumfrage zur Preisentwicklung hier Preisüberwälzungsspielräume“).
22 Auch die Antragsteller zu 39, 40 und 44 bis 49 (BA 130 f.) haben darauf abgestellt, dass die Gesellschaft in einem „nachhaltig wachsenden“ Markt und für interessante Kunden mit wachsender Nachfrage tätig sei. Der Ansatz eines weit unterhalb des Inflationsziels liegenden Wachstumsabschlags könne daher nicht gerechtfertigt sein. Die Gesellschaft könne gerade in ihrem Geschäftsbereich durchaus gestiegene Preise überwälzen. Wie bereits in dem Spruchantrag für die Antragsteller zu 44 bis 49 ausgeführt, sei die X. AG viertgrößter Anbieter im Segment „Time & Access- Markt“ gewesen und habe über ca. 5 % am Gesamtmarktvolumen von EUR 615 Mio. (2015) verfügt. Es bestünden hohe Markteintrittsbarrieren am Markt für Zeiterfassungs- und Zutrittskontrollsysteme.
23 Die Antragsteller zu 39, 40 und 44 bis 49 (BA 129) haben ergänzt, dass auch die vorgelegte Planung zu Lasten der Minderheitsaktionäre erfolgt sei. Aus Sicht jener Antragsteller sei bei den Kunden der Gesellschaft („... etc.“) keinesfalls mit rückläufigen Umsätzen zu rechnen. Die Planungsrechnung sei aus diesem Grund zu pessimistisch. Die konzerninternen Planungsrechnungen seien durch die P. AG „umfassend angepasst und bereinigt“ worden, wobei die Anpassungen unter anderem die Planzahlen, die Aufwendungen und diverse Währungsdifferenzen beträfen.
24 Nach Auffassung der Antragstellerin zu 36 (BA 132 ff.) ist die Planung angesichts „enormer Planungsdeviationen“ von „der Realität derart und in jedem Jahr, dessen Zahlen bislang offengelegt, worden sind, so gravierend abseitig“, dass sie „nicht ernsthaft [den] Gegenstand einer angemessenen Abfindung bilden“ könne. Bei der Planung, die am 24.11.2016 erstellt worden sei (vgl. S. 49 Rn. 185 des Prüfungsberichts; Anlage AG 2), handele es sich um „eine Anlassplanung der übelsten Art wegen des vorzunehmenden Squeeze-out“. So liege die durchschnittliche jährliche Abweichung Plan/Ist 2016 bis 2021 nominal bei 69 %. Die Ertragswertberechnung sei um die Gewinnausschüttungen für die Geschäftsjahre 2016 bis 2021 zu „erweitern“. Da der Bewertungsstichtag nach dem 31.12.2016 liege, sei insbesondere auch das ausschüttungsfähige Ergebnis für das Geschäftsjahr 2016 in die Ertragsrechnung mit einzubeziehen. Die durchschnittliche jährliche Abweichung Plan/Ist 2017 bis 2021 liege nominal bei 62 %. Es seien „in der vorgenannten 6-Jahres-Periode (davon 5 Perioden nach dem Stichtag) Jahresüberschüsse erzielt“ worden, die „(einschließlich Thesaurierung) um 104 % über den Prognosewerten“ lägen. Der bisherige Verlauf des Verfahrens zeige jedenfalls keine entschuldbaren Gründe dafür auf, weswegen die offenkundige Fehlplanung bei einer Bestimmung der von Verfassung wegen zu gewährenden angemessenen Abfindung akzeptiert werden könnte. Nur der Hauptaktionär und dessen abhängiges Unternehmen wüssten, was dem Sachverständigen an Informationen vorenthalten worden sei, um einen (halbwegs) zutreffenden Ertragswert zu ermitteln. Es bestehe keine Informationssymmetrie, da nicht alle Informationen, insbesondere die unternehmensinternen und für die Ertragskraft tendenziell maßgeblichen Faktoren, eingespeist und eingepreist worden seien. Ohne Hinzuziehung gerichtlicher Sachverständiger könne der Tatrichter im Einzelfall mangels dargelegter oder nachgewiesener Sachkunde schlicht nicht beurteilen, ob der aufgrund völlig mangelhafter Planung ermittelte Ertragswert den Wert des Unternehmensanteils angemessen wiedergebe. Auch eine Annahme dahingehend, dass der Tatrichter nicht in die Unternehmensplanung eingreifen könne und dürfe, beruhe auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG, da das verfassungsrechtliche gebotene Ziel, den „wahren" Wert der Anteile zu bestimmen, auf diesem Wege schlechterdings nicht erreicht werden könne. Bei solchermaßen „dramatischen“ Abweichungen wie im vorliegenden Fall sei die Planung zu verwerfen; vielmehr seien der Schätzung des Gerichts die tatsächlichen Zahlen, die den Ertragswert definierten, zugrunde zu legen. Es sei auch nicht unbillig, die gerichtliche Schätzung ex post anhand der „richtigen" Zahlen im Planungshorizont auszurichten. Eine zutreffende Erkenntnislage sei für eine - immer erst nachträglich - anzustellende richterliche Schätzung auch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn wie hier das ursprüngliche Zahlenmaterial schlichtweg nichts mit der tatsächlichen Ertragskraft des Unternehmens gemein habe. Die Methode, ex-post- Erkenntnisse der richterlichen Schätzung zugrunde zu legen, sei auch in hohem Maße geeignet, Spruchverfahren künftig beschleunigt abzuwickeln. Dieser Aspekt habe jüngst auch die „WCM"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.02.2023 (II ZB 12/21) mit getragen. Von Verfassung wegen müsse die grundrechtlich relevante Einbuße vollständig kompensiert werden, und eine Entschädigung könne nur dann als „voll" bezeichnet werden, wenn sie den wirklichen oder wahren Wert der Unternehmensbeteiligung an dem arbeitenden Unternehmen unter Einschluss der stillen Reserven und seines inneren Geschäftswerts widerspiegele. Das vermöge „jede Ist-Zahl besser als irgendeine Zahl aufgrund einer erkennbar weit davon abstechenden Prognose“. Jedenfalls müsse mindestens dann in die Planung eingegriffen werden, wenn die insoweit beweisbelastete Gegenseite nicht darlegen könne, worin eine völlig untaugliche Planung zum Bewertungsstichtag ihre nachvollziehbaren Ursachen dem Grunde und der Höhe nach haben könne und ob diese Gründe es entschuldbar sein ließen, die geschuldete „volle" Abfindung abseits der tatsächlichen wirtschaftlichen Realität des zu bewertenden Unternehmens zu niedrig festzusetzen.
25 Die Antragsteller zu 32 bis 35 (BA 141) haben sich der Beschwerdebegründung der Antragstellerin zu 36 vollumfänglich angeschlossen.
26 Die Antragstellerin zu 25 (BA 123 f.) hat in diesem Zusammenhang (unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94; bei juris) darauf verwiesen, dass eine Anteilswert-Schätzung unterhalb der vollen Entschädigung verfassungswidrig sei. Die „sog. 'allgemein anerkannte' Gutachtenerstellung für Schätzwerte von Unternehmenswerten“ sollte „sich durchringen, den Beteiligten auch den systematischen Fehler ihres Schätzwertes mitzuteilen“. Erst „im Lichte des systematischen Fehlers“ könne vernünftigerweise entschieden werden, welcher Wert als angemessen erachtet werden könne, „für eine verfassungsgemäße Barabfindung für die gezwungenen Minderheitsaktionäre, z.B. ein Wert, der nicht tiefer als 5 % unter dem Höchstwert der Schätzspanne“ liege. Zur Erfüllung der Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie des dem Grundgesetz zugrundeliegenden Rechtsstaatsprinzips, des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 GG) und der Eigentumsgarantie (Art 14 GG), ergebe sich folgender Antrag:
27 „Begutachtung der Fehler-Wahrscheinlichkeit einer jeweiligen zu niedrigen Schätzung des Unternehmenswertes durch die Parteigutachter, die Angemessenheitsgutachter und dem gerichtlich bestellten Gutachter durch einen neutralen Gerichtsgutachter, z. B. durch einen Universitäts-Institutsleiter des Wahrscheinlichkeitstheorie-Lehrstuhls eines Mathematischen Universitäts-Fachbereichs anhand des Las-Vegas-Algorithmus.“
28 Mögliche Einwendungen, dass das alles zu komplex sei und dass der systematische Fehler sich nicht objektiv bestimmen ließe, griffen nicht. In einem Land, in dem „die größten Versicherungen des Globus beheimatet“ seien, seien „derartige Fehlerberechnungen für deutsche Mathematiker Alltag“. Das „Objektive an der Berechnung des systematischen Fehlers“ sollte „bei all dem Subjektiven in einem Spruchverfahren nicht zu gering erachtet werden“.
29 Demgegenüber sind nach Auffassung der Antragsgegnerin (BA 147 ff.) die erhobenen Vorwürfe betreffend den Planungsprozess unberechtigt. Der Ansatz der Antragstellerin zu 36, aus den Gewinnausschüttungen für die Geschäftsjahre 2016 bis 2021 herauszulesen, dass die Ertragswertberechnung um diese ausgeschütteten Beträge zu „erweitern“ sei, sei nicht nachvollziehbar. Der Ertragswert des X.-Konzerns zum Bewertungsstichtag 17.02.2017 ergebe sich „aus der Summe der Barwerte der zu kapitalisierenden Nettoausschüttungen (Dividenden) und den künftigen Wertbeiträgen aus Thesaurierung“ (vgl. S. 65 f. Rn. 188 f. des Bewertungsgutachtens; Anlage 3 zur Anlage AG 1). Es wäre deswegen systemwidrig, Gewinnausschüttungen nach dem Bewertungsstichtag werterhöhend zu berücksichtigen, weil diese auf Basis der Planung bereits im Ertragswert berücksichtigt seien. Bewertungsgutachterin und sachverständige Prüferin hätten modellhaft eine Ausschüttungsquote von 50 % angenommen. Eine hypothetische Diskussion, wie hoch die Ausschüttungsquote in den Planjahren tatsächlich gewesen sei, führe an dieser Stelle ersichtlich nicht weiter und spiele einfach keine Rolle.
30 Sämtliche Vorwürfe der Antragstellerin zu 36, die Planung sei pessimistisch gewesen und in den Planjahren sei das tatsächliche Ergebnis weit höher gewesen als die Planung, gingen ins Leere. Es widerspreche dem Stichtagsprinzip, mehr als sieben Jahre nach dem Bewertungsstichtag die tatsächlichen Ergebnisse mit dem Planergebnis zu vergleichen. Jedes Vorhaben, die Planung anhand der Realität zu überprüfen, sei von vornherein zum Scheitern verurteilt, weil sich der X.-Konzern seit 2017 natürlich laufend an Marktentwicklungen angepasst und verändert habe; diese Veränderungen müsste man berücksichtigen, wollte man die Planzahlen und die tatsächlichen Ergebnisse einander gegenüberstellen. Man könne eine Unternehmensplanung nicht „prüfen“, indem man sie Jahre später an der nachträglichen Entwicklung messe. Entscheidend seien die zum Stichtag vorliegenden Erkenntnisse. Dazu trage die Antragstellerin zu 36 nichts vor; schon gar nichts Substantiiertes.
31 Zu Unrecht kritisierten die Antragsteller zu 1 bis 3 und 5 erneut den ihrer Ansicht nach zu geringen Wachstumsabschlag. Auch dieses Vorbringen setze sich nicht mit der ausführlichen Begründung des Landgerichts (LGB 99) auseinander, welches zu Recht darauf hingewiesen habe, dass der in der individuellen Unternehmensbewertung angesetzte Wachstumsabschlag nicht zwingend der langfristigen Inflationserwartung entspreche und ein unter der Inflationsrate liegender Wachstumsabschlag nicht auf Dauer zu einem Schrumpfen und vollständigen Verschwinden der Gesellschaft aus dem Markt oder zur Liquidation in spätestens 100 Jahren führen würde. Der Ansatz der Antragsteller zu 1 bis 3 und 5 lasse die Wechselwirkungen zwischen Wachstum, Thesaurierung, Inflation, persönlicher Besteuerung und Verschuldung außer Betracht. Gerade die Folgen der Thesaurierung müssten in die Betrachtung zum künftigen Wachstum einfließen (vgl. dazu insbesondere S. 90 Rn. 330 und S. 93 ff. Rn. 346 ff. der Ergänzenden Stellungnahme der sachverständigen Prüferin; GA VIII 849a). Die Antragsteller zu 1 bis 3 und 5 setzten sich gerade nicht mit dem Argument auseinander, dass es beim Wachstumsabschlag um die unternehmensspezifische Inflationsrate und die unternehmensspezifische inflationsbedingte Wachstumsrate gehe, die gerade nicht mit dem Wachstum der allgemeinen Inflationsrate übereinstimmen müsse. Insofern gehe der Verweis auf die realen Inflationsraten schon im Ausgangspunkt fehl.
32 Hinsichtlich des Beta-Faktors werde - so die Antragsgegnerin weiter - auf die bisher ausgetauschten Schriftsätze sowie die ausführliche Begründung des landgerichtlichen Beschlusses verwiesen. Insbesondere habe sich das Landgericht (LGB 86 ff.) in dem erstinstanzlichen Beschluss ausführlich mit dem aktuellen Stand in Wissenschaft und Praxis zur Marktrisikoprämie auseinandergesetzt und auf Grundlage der ständigen Rechtsprechung zu Recht eine Marktrisikoprämie von 5,5 % angenommen. Soweit die Antragsteller zu 1 bis 3 und 5 geltend machten, es solle das Ergebnis eines Beweisbeschlusses des Landgerichts Köln abgewartet werden, bleibe unklar, inwiefern das Ergebnis dieser Beweisaufnahme für den vorliegenden Fall überhaupt relevant sein solle. Nach Auswertung des aktuellen Stands von Wissenschaft und Praxis und Einholung der Ergänzenden Stellungnahme der sachverständigen Prüferin habe das Landgericht eine fundierte und gut begründete Entscheidung getroffen. Es gebe keinen Anlass, hieran etwas zu ändern, abzuwarten oder weitere Ermittlungen anzustellen.
33 Wegen weiterer Einzelheiten des Vortrags der Verfahrensbeteiligten in der Beschwerdeinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
34 Die Beschwerden der Antragsteller zu 1 bis 3 und 5, 25, 32 bis 36, 39, 40 und 44 bis 49 gegen den Beschluss des Landgerichts vom 12.09.2022 sind zwar zulässig, haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.
35 Auf das vorliegende Spruchverfahren finden gemäß § 17 Abs. 3 SpruchG die Vorschriften der §§ 1 bis 6c, 10a bis 13, 16 und 17 SpruchG in ihrer bis zum 28.02.2023 geltenden Fassung Anwendung, nachdem sämtliche verfahrensgegenständlichen Anträge auf gerichtliche Entscheidung im Jahre 2017 und damit lange vor dem übergangsrechtlich maßgeblichen Stichtag 31.01.2023 gestellt worden waren. Soweit im Folgenden diese vorerwähnten Normen Erwähnung finden, ist hierbei jeweils deren bis zum 28.02.2023 geltende Fassung gemeint.
36 Die Rechtsmittel sämtlicher Beschwerdeführer sind zulässig.
a)
37 Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 SpruchG findet gegen - wie vorliegend - instanzbeendende Entscheidungen im Spruchverfahren die Beschwerde statt.
38 Für die - hier gegebene - zwangsweise Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär gegen Barabfindung (sog. Squeeze-out) ergibt sich die Anwendbarkeit der Bestimmungen des SpruchG aus § 327f Satz 2 AktG i.V.m. § 1 Nr. 3 SpruchG.
39 Die vorliegenden Beschwerden wurden nach den Vorschriften der §§ 12 Abs. 1 Satz 2, 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. §§ 63 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FamFG form- und fristgerecht eingelegt.
40 Insbesondere wurde die für die Beschwerdeeinlegung geltende, jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten beginnende Monatsfrist (§ 63 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 FamFG) gemäß §§ 16 Abs. 2 FamFG, 222 Abs. 1, 2 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB seitens sämtlicher Beschwerdeführer gewahrt. Dies gilt nicht zuletzt auch für das Rechtsmittel des Antragstellers zu 39, dessen Beschwerde bereits am 21.10.2022 eingelegt worden war (vgl. S. 2 des Schriftsatzes der A. Anwälte vom „30. Mai 2022“; GA XI 1210), obwohl der in Rede stehende Beschluss vom 12.09.2022 der inländischen Zustellungsbevollmächtigten des Antragstellers zu 39 (C. R.) erst danach - am 01.12.2022 (vgl. GA Ia 1200) - zugestellt wurde. Denn der Umstand, dass die Einlegung des statthaften befristeten Rechtsmittels hier noch vor Zustellung der angefochtenen Entscheidung an den Antragsteller zu 39 erfolgt ist, hindert die Zulässigkeit nicht; eine Beschwerde könnte lediglich nicht bereits vor Erlass einer Entscheidung eingelegt werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.07.1992 – 1 Ws 532/92, MDR 1992, 1172 m.w.N.), was hier allerdings nicht der Fall war.
41 Zwar soll die Beschwerde gemäß §§ 17 Abs. 1 SpruchG, 65 Abs. 1 FamFG begründet werden. Soweit dies vorliegend seitens der Beschwerdeführer teilweise nicht innerhalb der Beschwerdefrist geschehen ist, ist dies jedoch unschädlich, nachdem die Rechtsmittel jedenfalls vor Ablauf der vom Senat mit Verfügung vom 25.10.2023 (BA 116) gemäß §§ 17 Abs. 1 SpruchG, 65 Abs. 2 FamFG gesetzten, hinsichtlich der Antragsteller zu 32 bis 36 verlängerten Frist begründet wurden (vgl. Senatsbeschl. v. 16.12.2024 – 20 W 27/20, juris Rn. 152).
b)
42 Für das Rechtsmittel der Beschwerde, welche - wie hier - vom Landgericht nicht wertunabhängig zugelassen wurde (so ausdrücklich LGB 105), bestimmt die nach §§ 12 Abs. 1 Satz 2, 17 Abs. 1 SpruchG anzuwendende Vorschrift des § 61 Abs. 1 FamFG, dass in vermögensrechtlichen Angelegenheiten - wie vorliegend - die Beschwerde nur zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt (vgl. BGH, Beschl. v. 18.09.2018 – II ZB 15/17, juris Rn. 9 ff.). Insoweit ist die Beschwer aller Beschwerdeführer zusammenzurechnen, wenn sich die Beschwerden - wie hier - gegen dieselbe Entscheidung richten und das gleiche Rechtsschutzziel verfolgen (vgl. BGH, Beschl. v. 18.09.2018, a.a.O., juris Rn. 24 m.w.N.; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 02.07.2020 - 9 W 1/17, juris Rn. 43). Die Beschwer des einzelnen Antragstellers ergibt sich dabei aus dem Unterschiedsbetrag, welchen er für sich anstrebt. Es bedarf daher der Darlegung, welcher Abfindungsbetrag als angemessen erachtet wird und wie viele Aktien jeweils betroffen sind (vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 02.07.2020, a.a.O.).
43 Im vorliegenden Fall hielten alleine die Antragsteller zu 44 bis 49 - was in der Beschwerdeerwiderung der Antragsgegnerin vom 06.05.2024 (BA 147 ff.) nicht in Frage gestellt wurde - insgesamt 1.160 Aktien der X. AG (vgl. S. 3 ihrer unter dem „30. Mai 2022“ datierten Beschwerdeschrift; GA XI 1211). Nachdem die Antragsteller zu 44 bis 49 (GA XI 1211) davon ausgehen, dass eine angemessene Abfindung statt bei 11,06 € (wie festgesetzt) richtigerweise bei „über EUR 13,-, zumindest jedoch über EUR 12,- je Aktie“ liegen sollte, übersteigt der addierte Wert des Beschwerdegegenstandes bereits hinsichtlich dieser Antragsteller den Betrag von 600,00 €.
c)
44 Da die Erbengemeinschaft nach A. A. mangels Rechts- und Parteifähigkeit im Spruchverfahren nicht gemäß §§ 17 Abs. 1 SpruchG, 8 Nr. 2 FamFG oder einer sonstigen Vorschrift beteiligtenfähig ist (vgl. Senatsbeschl. v. 31.03.2021 - 20 W 8/20, juris Rn. 24; Senatsbeschl. v. 21.08.2018 - 20 W 2/13, juris Rn. 46 m.w.N.), hat das Landgericht (LGB 13 unter Hinweis auf GA X 1041) zu Recht die diese Erbengemeinschaft bildenden Miterben B. A., M. A. und U. A. als Antragsteller zu 44 a), b) und c) in das Rubrum aufgenommen (vgl. Senatsbeschl. v. 21.08.2018 - 20 W 2/13, a.a.O. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.09.2017 - 12 W 1/17, juris Rn. 21). Wie das Landgericht (a.a.O.) in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt hat, kann der hier im Namen der Ebengemeinschaft unter Nennung der Erben gestellte verfahrenseinleitende Antrag vom 03.07.2017 (GA IV 359) als von allen Miterben gestellt ausgelegt werden (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.09.2017, a.a.O.).
45 Die mithin zulässigen Beschwerden der Antragsteller zu 1 bis 3 und 5, 25, 32 bis 36, 39, 40 und 44 bis 49, mit welchen diese die Festsetzung einer höheren Abfindung als 11,06 € pro Aktie erstreben, sind jedoch unbegründet.
46 Denn dieser Abfindungsbetrag wurde bezogen auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung der X. AG bezüglich der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre am 17.02.2017, dem maßgeblichen Bewertungsstichtag (§ 327b Abs. 1 Satz 1 AktG), angemessen festgesetzt.
a)
47 Nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem – wie hier der Antragsgegnerin - Aktien der Gesellschaft in Höhe von 95 vom Hundert des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen.
48 Ob eine Abfindung angemessen ist, ist eine Rechtsfrage, die vom Gericht zu beantworten ist. Das Angemessenheitsgebot erfordert, dass dem Minderheitsaktionär volle wirtschaftliche Entschädigung für den Rechtsverlust gewährt wird; die angebotene Abfindung darf deshalb nicht unter dem Verkehrswert liegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94, juris Rn. 53 - „DAT/Altana“ vgl. Senatsbeschl. v. 30.03.2021 - 20 W 8/19, juris Rn. 82 m.w.N.).
49 Zur Ermittlung des Verkehrswertes der Aktie gibt es weder eine als einzig richtig anerkannte Methode noch ist eine der gebräuchlichen Methoden in der Wirtschaftswissenschaft unumstritten. Vielmehr wird über jede der möglichen Bewertungsmethoden und über eine Vielzahl methodischer Einzelfragen, die sich bei der Anwendung der unterschiedlichen Bewertungsmethoden stellen, kontrovers diskutiert. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschl. v. 30.03.2021, a.a.O., juris Rn. 83; Senatsbeschl. v. 21.08.2018 - 20 W 2/13, juris Rn. 61 bei juris, m.N.) ist der Verkehrswert vom Gericht deshalb im Wege der Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln. Die Grundlagen der Schätzung im Spruchverfahren müssen methodensauber, aber mit verfahrensökonomisch vertretbarem Aufwand geschaffen werden. Dabei ist das Gericht im Rahmen seiner Schätzung nicht gehalten, darüber zu entscheiden, welche Methoden der Unternehmensbewertung und welche methodische Einzelentscheidung innerhalb einer Bewertungsmethode richtig sind. Vielmehr können Grundlage der Schätzung des Anteilswerts durch das Gericht alle Wertermittlungen sein, die auf in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Bewertungsmethoden sowie methodischen Einzelfallentscheidungen beruhen, auch wenn diese in der wissenschaftlichen Diskussion nicht einhellig vertreten werden. Grundlage der Schätzung des Gerichts können demnach vom Grundsatz her sowohl Wertermittlungen basierend auf fundamentalanalytischen Wertermittlungsmethoden wie dem Ertragswertverfahren als auch auf marktorientierten Methoden wie einer Orientierung an Börsenkursen sein. Entscheidend ist, dass die jeweilige Methode in der Wirtschaftswissenschaft anerkannt und in der Praxis gebräuchlich ist (vgl. Senatsbeschl. v. 31.03.2021 - 20 W 8/20, juris Rn. 41; BGH, Beschl. v. 12.01.2016 - II ZB 25/14, juris Rn. 21; vgl. auch BGH, Beschl. v. 29.09.2015 - II ZB 23/14, juris Rn. 33 und 42 m.w.N.).
b)
50 Vorliegend lag der die Grundlage für die Schätzung des Verkehrswerts bildenden Unternehmensbewertung die Anwendung einer in der Betriebswirtschaftslehre anerkannten und gebräuchlichen Bewertungsmethode in Gestalt des Ertragswertverfahrens zugrunde.
aa)
51 Insoweit konnte seitens des Senats zum einen auf die von der P. AG gemäß § 293a AktG erstellte „Gutachtliche Stellungnahme zum Unternehmenswert der X. AG, ..., und zur Ermittlung der angemessenen Barabfindung gemäß § 327b Abs. 1 AktG zum Bewertungsstichtag 17. Februar 2017" vom 23.12.2016 (Anlage 3 zum Übertragungsbericht der Antragsgegnerin vom 23.12.2016; Anlage AG 1; im Folgenden: „Bewertungsgutachten“) rekurriert werden.
52 Zum anderen konnte der Senat auf den seitens der I. AG gemäß § 293b AktG erstatteten „Bericht über die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung gemäß § 327c Abs. 2 Satz 2 AktG für die beabsichtigte Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der X. AG, ..., auf die Ao. S.A., ..." vom 29.12.2016 (Anlage AG 2; im Folgenden: „Prüfungsbericht“) zurückgreifen.
53 Die auch im vorliegenden Fall in zeitlicher Hinsicht erfolgte Parallelprüfung durch Bewertungsgutachterin und sachverständige Prüferin ist zulässig und stellt kein Indiz für mangelnde Sorgfalt bei der Prüfung dar (vgl. Senatsbeschl. v. 31.03.2021 - 20 W 8/20, juris Rn. 34; Senatsbeschl. v. 03.12.2008 - 20 W 12/08, juris Rn. 136 m.w.N.).
bb)
54 Sowohl das Bewertungsgutachten als auch der Prüfungsbericht haben die Unternehmensbewertung auf der Grundlage der in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen (BGH, Beschl. v. 29.09.2015 - II ZB 23/14, juris Rn. 33) Ertragswertmethode unter Zugrundelegung des Standards IDW S 1 i.d.F. 2008 des Instituts der Wirtschaftsprüfer (im Folgenden: „IDW S 1 2008“) und der Verlautbarungen des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) vorgenommen.
55 Als in der Wirtschaftswissenschaft anerkannt und in der Praxis gebräuchlich ist derzeit nicht nur, aber jedenfalls auch das anzusehen, was von dem Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) in dem Standard IDW S 1 sowie in sonstigen Verlautbarungen des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) vertreten wird. Die Verlautbarungen des IDW stellen eine anerkannte Expertenauffassung dar und bilden als solche eine Erkenntnisquelle für das methodisch zutreffende Vorgehen bei der fundamentalanalytischen Ermittlung des Unternehmenswertes. Dabei wird nicht verkannt, dass die Vorgaben des IDW S 1 und die sonstigen Verlautbarungen des IDW keine Rechtssätze sind, weil ihnen die normative Verbindlichkeit fehlt, da zum einen das IDW eine private Institution ohne Rechtsetzungsbefugnisse ist und es sich zum anderen um allgemeine Erfahrungssätze handelt, die auf Grund fachlicher Erfahrungen gebildet werden und somit vor allem auch einem dynamischen Prozess unterliegen. Entscheidend ist freilich, dass die Verlautbarungen des IDW – trotz aller dagegen im Allgemeinen oder in Einzelfragen vorgebrachten Kritik – von dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer anerkannt sind und bei Unternehmensbewertungen in der Praxis ganz überwiegend beachtet werden (vgl. Senatsbeschl. v. 16.12.2024 – 20 W 27/20, juris Rn. 164; Senatsbeschl. v. 05.06.2013 – 20 W 6/10, juris Rn. 144; Stilz in: Festschrift Mailänder, 2006, S. 423, 436). Sie leisten somit einen erheblichen Beitrag dazu, die Gleichmäßigkeit und Kontinuität der Unternehmensbewertung im Rahmen der fundamentalanalytischen Bewertungsmethoden zu sichern, was zugleich zur Kontinuität der Rechtsprechung führt, soweit diese Methoden zur Schätzung des Unternehmenswertes in Spruchverfahren herangezogen werden (vgl. Senatsbeschl. v. 05.06.2013, a.a.O.).
56 Soweit die Antragsteller zu 1 bis 3 und 5 in deren ergänzender Beschwerdebegründung vom 17.11.2023 (S. 2 f.; BA 119 f.) mutmaßen, dass die Mitglieder des FAUB „nahezu ausnahmslos ‚im Lager‘ der Großaktionäre“ „stehen dürften“, da die allein noch existierenden vier großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften quasi ein „Oligopol“ bildeten und „ alle Unternehmen“ prüften und „zeitgleich“ berieten, haben jene Antragsteller weder konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Empfehlungen des FAUB tatsächlich bewusst zum Nachteil von Minderheitsaktionären konzipiert worden wären, noch ist dies sonst ersichtlich.
c)
57 Sowohl das Bewertungsgutachten als auch der Prüfungsbericht werden dem in § 293a Abs. 1 Satz 1 AktG manifestierten gesetzlichen Zweck vollumfänglich gerecht. Dieser liegt darin, dass die Minderheitsaktionäre sich in der Hauptversammlung ein vertiefendes Plausibilitätsurteil nicht nur über Sinn und Zweck der Strukturmaßnahme, sondern auch über die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung bilden können. D.h. bedeutsame Umstände und Hintergründe der Strukturmaßnahme sind so nachvollziehbar darzustellen, dass ein vernünftiger Durchschnittsaktionär sachgerecht über die Strukturmaßnahme entscheiden kann (vgl. insoweit Koch in: Koch, AktG, 19. Aufl., § 293a, Rn. 15 m.w.N.).
58 Das Bewertungsgutachten (Anlage 3 zur Anlage AG 1) enthält auf 77 Seiten (nebst Anlagen) zusätzlich zu Ausführungen zum konkreten Ablauf der Bewertung eine ausführliche Darstellung der rechtlichen, steuerlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der X. AG wie auch der zu Grunde gelegten Bewertungsgrundsätze. Zudem wird die Planung des Vorstands der Gesellschaft in bewertungsüblicher Weise - insbesondere auch unter nachvollziehbarer Darstellung der Vergangenheitszahlen - gewürdigt.
59 Auch der Prüfungsbericht (Anlage AG 2) stellt auf 102 Seiten (nebst Anlagen) die vorgenommenen Prüfungshandlungen wie auch die Plausibilitätsprüfung nachvollziehbar dar.
60 Zudem haben die an der Erstattung des Prüfungsberichts beteiligten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater A. C. und Dr. J. S. auf Anforderung des Landgerichts eine schriftliche „Ergänzende Stellungnahme in Sachen B., F. u.a. ./. Ao. S.A. wegen gerichtlicher Nachprüfung der Abfindung gemäß § 327f AktG anlässlich des Squeeze Outs bei der X. AG“ vom 10.01.2022 (GA VIII 849a; im Folgenden: „Ergänzende Stellungnahme“) vorgelegt, welche sich auf 117 Seiten (nebst Anlagen) erstreckt.
61 Zusätzlich haben die vorerwähnten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater A. C. und Dr. J. S. im Termin des Landgerichts vom 31.05.2022 ihre schriftlichen Ausführungen ausführlich und in sich schlüssig mündlich erläutert (vgl. S. 3 ff. des Protokolls vom 31.05.2022; GA X 1041 ff.).
d)
62 Wie der Senat bereits wiederholt festgestellt hat, ist es - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 39, 40 sowie 44 bis 49 aus deren Beschwerdeschrift vom 30.05.2022 (S. 3; GA XI 1211) - grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sich das Gericht erster Instanz im Spruchverfahren auf die Ausführungen des sachverständigen Prüfers bezieht, diesen ergänzend anhört und auf dieser Grundlage seine Entscheidung trifft, ohne einen weiteren Sachverständigen einzuschalten (Senatsbeschl. v. 31.03.2021 - 20 W 8/20, juris Rn. 39; Senatsbeschl. v. 15.12.2016 - 20 W 5/14, juris Rn. 88; Senatsbeschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10, juris Rn. 133; ebenso OLG München Beschl. v. 05.05.2015 - 31 Wx 366/13, juris Rn. 95).
63 Nach der gesetzlichen Konzeption des Spruchverfahrens ist vorrangig auf eine ergänzende Stellungnahme des Prüfers nach §7 Abs.6 SpruchGund auf dessen etwaige mündliche Anhörung zurückzugreifen. Ein gerichtliches Sachverständigengutachten ist nur dann einzuholen, wenn gleichwohl weiterer Aufklärungsbedarf zu bestimmten Fragen besteht (Senatsbeschl. v. 05.06.2013, a.a.O.; OLG München Beschl. v. 05.05.2015, a.a.O. m.w.N.).
64 Letzteres war vorliegend – entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 36 aus deren ergänzender Beschwerdebegründung vom 18.01.2024 (S. 5; BA 136), welcher sich die Antragsteller zu 32 bis 35 in ihrem Schriftsatz vom 18.01.2024 (BA 141) angeschlossen haben - nicht der Fall. In diesem Zusammenhang macht die Antragstellerin zu 36 (a.a.O.) zu Unrecht geltend, dass die Hinzuziehung eines gerichtlichen Sachverständigen jedenfalls deswegen erforderlich gewesen wäre, da der Ertragswert vorliegend unter Berücksichtigung „völlig mangelhafter [Unternehmens-] Planung“ ermittelt worden sei (siehe hierzu im Einzelnen sogleich nachstehend unter e)aa)(5) und (6)).
e)
65 Bei der vorerwähnten Ertragswertmethode wird der Unternehmenswert nach dem Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens ermittelt. Der Ertragswert eines Unternehmens ist der Unternehmenswert, der durch Diskontierung der den Unternehmenseignern künftig zufließenden finanziellen Überschüsse, die aus dem künftigen handelsrechtlichen Erfolg abgeleitet werden, gewonnen wird (vgl. nur Senatsbeschl. v. 31.03.2021 - 20 W 8/20, juris Rn. 41).
aa)
66 Die den Anteilseignern zukünftig zufließenden Erträge der X. AG bestimmen sich grundsätzlich nach der Unternehmensplanung (vgl. Senatsbeschl. v. 31.03.2021; a.a.O., juris Rn. 42). Hinsichtlich der von den Bewertungsgutachtern zu Grunde gelegten und von den sachverständigen Prüfern bestätigten Unternehmensplanung sind - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 39, 40 und 44 bis 49 wie auch der Antragstellerin zu 36 in deren ergänzenden Beschwerdebegründungen vom 18.12.2023 (S. 2; BA 129) bzw. vom 18.01.2024 (BA 132 ff.) - keine Korrekturen veranlasst.
(1)
67 Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass bei der gerichtlichen Überprüfung der in der Unternehmensplanung angesetzten Erträge im Spruchverfahren dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass es sich nur um Schätzungen handelt, die auf Prognosen künftiger Entwicklungen gründen, von denen es nicht nur eine richtige gibt und die im seltensten Fall auch so wie vorhergesagt eintreffen. Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf ihre Annahme nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gutachters bzw. des Gerichts ersetzt werden (vgl. nur Senatsbeschl. v. 31.03.2021 - 20 W 8/20, juris Rn. 43; Senatsbeschl. v. 27.07.2015 - 20 W 5/14, juris Rn. 75 m.w.N.).
68 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind Planung und Prognose der zu kapitalisierenden Erträge nicht zu beanstanden. Sie sind taugliche Schätzgrundlage für den Senat.
(2)
69 Das Bewertungsgutachten ist bezüglich der Ertragsplanung von einem Zwei-Phasen-Modell ausgegangen und hat zwischen der Detailplanungsphase („Phase I") der Jahre 2017 bis 2019, und der Phase der „ewigen Rente" („Phase II") differenziert (vgl. S. 44 Rn. 113 des Bewertungsgutachtens; Anlage 3 zur Anlage AG 1). Diese Vorgehensweise wurde im Prüfbericht im Einzelnen nachvollzogen und zu Recht für sachgerecht erachtet (vgl. S. 26 Rn. 102 und S. 66 Rn. 247 des Prüfberichts; Anlage AG 2). Wie das Landgericht (LGB 32) zu Recht aufgezeigt hat, wird in den meisten Fällen - wie auch hier der Fall - eine Planung in zwei Phasen vorgenommen (vgl. IDW S 1 2008, Rn. 77).
(3)
70 Das Landgericht hat sich auf S. 30 bis 82 seines angefochtenen Beschlusses ausführlich und eingehend mit den in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Bewertungsgutachtens, des Prüfungsberichts sowie der Ergänzenden Stellungnahme der an der Erstattung des Prüfungsberichts beteiligten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater A. C. und Dr. J. S. zur Unternehmensplanung, den hiergegen von Antragstellerseite erhobenen Einwendungen wie auch dem Ergebnis der ergänzenden Anhörung der vorerwähnten Wirtschaftsprüfer im Termin des Landgerichts vom 31.05.2022 (vgl. S. 3 ff. des Protokolls vom 31.05.2022; GA X 1039 ff.) auseinandergesetzt und sich auf dieser Grundlage den Feststellungen der Bewertungsgutachter und sachverständigen Prüfer in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angeschlossen.
71 Wegen der Einzelheiten der Begründung verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezügliche äußerst detaillierte, in sich schlüssige Darstellung des Landgerichts.
(4)
72 Mit dieser haben sich die beschwerdeführenden Antragsteller in ihren Beschwerdebegründungen inhaltlich im Einzelnen überhaupt nicht auseinandergesetzt.
(4.1)
73 Stattdessen beschränken sich die Antragsteller zu 39, 40 und 44 bis 49 in ihrer ergänzenden Beschwerdebegründung vom 18.12.2023 (S. 2; BA 129) zum einen auf die Wiederholung des Einwands aus den erstinstanzlichen Antragsschriften des Antragstellers zu 39 vom 01.07.2017 (S. 3; GA III 311) und der Antragsteller zu 44 bis 49 vom 03.07.2017 (S. 16; GA IV 374), dass die vorgelegte Planung deswegen zu pessimistisch und zu Lasten der Minderheitsaktionäre erfolgt sei, da „bei den Kunden der Gesellschaft (... etc.) keinesfalls mit rückläufigen Umsätzen zu rechnen“ sei.
74 Allerdings erweist sich diese Rüge als erfolglos. Denn wie das Landgericht (LGB 42) zutreffend aufgezeigt hat, sind sowohl die Bewertungsgutachterin als auch die sachverständige Prüferin auf den für die Bewertung der Gesellschaft relevanten Markt und auf die Positionierung der Gesellschaft in diesem Markt eingegangen, die sachverständige Prüferin darüber hinaus auch auf die branchenspezifischen Rahmenbedingungen (vgl. S. 23 ff. des Bewertungsgutachtens; Anlage 3 zur Anlage AG 1; S. 27 ff. des Prüfungsberichts; Anlage AG 2).
75 Insbesondere wurde - wie das Landgericht (LGB 36 i.V.m. LGB 46 und 56) weiter zu Recht ausgeführt hat - die originäre Planung der Gesellschaft in einem sogenannten Bottom-Up-Prozess erstellt (vgl. S. 15 Rn. 51 der Ergänzenden Stellungnahme; GA VIII 849a); d.h. die vertriebsverantwortlichen Mitarbeiter haben unter Berücksichtigung lokaler bzw. regionaler Marktkenntnisse zur Planung beigetragen, wie Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dr. J. S. für die sachverständige Prüferin bei seiner Anhörung im Termin des Landgerichts vom 31.05.2022 verdeutlicht hat (vgl. S. 7 des Protokolls des Landgerichts vom 31.05.2022; GA X 1045). In diesem Zusammenhang spricht die „Bottom-Up"-Planung der Umsätze auf der Basis kundenspezifischer Projektplanungen (vgl. S. 52 Rn. 140 des Bewertungsgutachtens; Anlage 3 zur Anlage AG 1) für eine realistische Sichtweise bei den Planzahlen, weil bei dieser Vorgehensweise der Planungsverantwortlichen die generierten Planzahlen durch die Erfahrung der Mitarbeiter und die Kenntnis spezifischer Kundenwünsche fundiert sind.
76 Wie das Landgericht (LGB 56) in diesem Zusammenhang weiter zu Recht ausgeführt hat, ergaben die zur ergänzenden Plausibilisierung vorgenommenen Prüfungshandlungen (etwa Vergangenheitsanalyse und Berücksichtigung von Marktstudien) keine Anhaltspunkte für unrealistisch niedrige Planannahmen, wie aus den nachvollziehbaren Ausführungen in der Ergänzenden Stellungnahme der sachverständigen Prüferin (S. 15 f. Rn. 49 ff.; GA VIII 849a) hervorgeht. Aus diesen erschließt sich zusammenfassend, dass „durch den Planungsprozess der Gesellschaft grundsätzlich sichergestellt wird, dass zu erwartende Marktentwicklungen und die konkreten Auswirkungen auf die Entwicklung der Umsatzerlöse des X.-Konzerns und damit auch das Potenzial aus dem weltweiten ‚Bauboom‘, aus ‚Smart Buildings‘ etc. und aus möglichen zukünftigen Entwicklungen angemessen abgebildet werden“. Auch aus dem externen Marktvergleich seien „keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die entsprechenden Umsatzpotenziale in der Umsatzplanung unberücksichtigt geblieben wären“, weswegen die Planung der Umsatzerlöse als plausibel anzusehen sei.
77 Gegen diese Würdigung haben die Antragsteller zu 39, 40 und 44 bis 49 in ihrer ergänzenden Beschwerdebegründung vom 18.12.2023 nichts Konkretes zu erinnern vermocht, sondern sich auf die Wiederholung ihres bereits oben erwähnten erstinstanzlich erhobenen pauschalen Einwands beschränkt.
(4.2)
78 Zum anderen wiederholen die Antragsteller zu 39, 40 und 44 bis 49 in ihrer ergänzenden Beschwerdebegründung vom 18.12.2023 (S. 2; BA 129) den weiteren Einwand aus der Antragsschrift der Antragsteller zu 44 bis 49 vom 03.07.2017 (S. 17; GA IV 375), dem zufolge die konzerninternen Planungsrechnungen „durch P. AG umfassend angepasst und bereinigt“ worden seien, wobei die Anpassungen „unter anderem die Planzahlen, die Aufwendungen und diverse Währungsdifferenzen“ betroffen hätten.
79 Auch mit diesem Einwand der Anpassung der ursprünglichen Unternehmensplanung hat sich das Landgericht (LGB 36 ff.) ausführlich auseinandergesetzt. Zu Recht hat es hierbei das Vorgehen der Bewertungsgutachterin nicht beanstandet. Denn es ist Aufgabe des von dem Unternehmen mit der Unternehmensbewertung beauftragten Wirtschaftsprüfers, die Unternehmensplanung auf Plausibilität zu prüfen und bei fehlender Plausibilität darauf hinzuweisen (vgl. IDW S 1 2008, Rn. 81). Der von dem Unternehmen beauftragte Bewerter kann seiner Bewertung nicht eine seiner Einschätzung nach unplausible Unternehmensplanung zu Grund legen, da dann der von ihm ermittelte Ertragswert nicht sachgerecht wäre und einem Abfindungsangebot nicht zu Grunde gelegt werden könnte. Hält der Bewerter deshalb Planungsannahmen für nicht plausibel, hat er dies dem Vorstand mitzuteilen. Ob der Vorstand seine Planungen deshalb anpasst, ist von diesem zu entscheiden. Passt er die Planung an, ist fortan diese neue Planung als solche des Vorstands anzusehen, von der im Zuge der weiteren Unternehmensbewertung und sodann auch in dem gerichtlichen Spruchverfahren auszugehen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 24.07.2013 – 20 W 2/12, juris Rn. 129; Senatsbeschl. v. 05.06.2013 – 20 W 6/10, juris Rn. 162). Etwas Anderes würde nur bei eigenmächtigen Änderungen der Planung des Vorstands durch den Bewertungsgutachter gelten. Um derartige eigenmächtige Planänderungen durch die Bewertungsgutachterin handelt es sich hier aber nicht, wie das Landgericht (LGB 37) zutreffend festgestellt hat. Es stehen daher vorliegend keine Abweichungen von der Vorstandsplanung zum Nachteil der Antragsteller in Rede. Vielmehr handelt es sich um eine Planungsänderung durch den Vorstand, die durch Bedenken der Bewertungsgutachterin bezüglich einzelner Aspekte der bisherigen Planung veranlasst waren und zu welcher der Vorstand grundsätzlich berechtigt ist. Passt er die Planung an, ist nicht zu untersuchen, ob die ursprüngliche Planung falsch war, sondern ob die angepasste Planung, welche die Bewertungsgutachterin ihrer Begutachtung zu Grunde gelegt hat, auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen beruht und nicht in sich widersprüchlich ist (vgl. Senatsbeschl. v. 31.03.2021 - 20 W 8/20, juris Rn. 43; Senatsbeschl. v. 24.07.2013 – 20 W 2/12, juris Rn. 129 f.; Senatsbeschl. v. 05.06.2013 – 20 W 6/10, juris Rn. 162 f.).
80 Dies ist hier der Fall, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat. Wegen der Einzelheiten der Begründung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die umfangreichen und rechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen des Landgerichts auf S. 37 ff. seines angefochtenen Beschlusses, mit welchen sich die Antragsteller zu 39, 40 und 44 bis 49 in ihrer ergänzenden Beschwerdebegründung vom 18.12.2023 überhaupt nicht auseinandergesetzt haben.
(5)
81 Ohne Erfolg greift die Antragstellerin zu 36 in ihrer Beschwerdeschrift vom 18.01.2024 (S. 4 f.; BA 135 f.) abermals den Vorwurf der „anlassbezogenen Planung" auf, welcher bereits in erster Instanz seitens des Landgerichts (LGB 33) mit zutreffenden Argumenten verneint worden war. Hierbei nimmt die Antragstellerin zu 36 eine ex-post-Betrachtung der Abweichungen der nach dem Bewertungsstichtag jeweils tatsächlich angefallenen Jahresüberschüsse („Ist“) von den diesbezüglichen Prognosen der Unternehmensplanung (“Plan“) vor und will aus den von ihr auf diese Weise konstatierten „Planungsdeviationen“ darauf schließen, dass die Unternehmensplanung der X. AG mit Blick auf den seinerzeit bevorstehenden Squeeze-out deutlich zu niedrig angesetzt worden sei. So macht sie im Einzelnen geltend, dass - ausweislich der jeweiligen Jahresabschlüsse - die durchschnittliche jährliche Abweichung Plan/Ist 2016 bis 2021 nominal bei 69 % und die durchschnittliche jährliche Abweichung Plan/Ist 2017 bis 2021 nominal bei 62 % lägen, wobei „in der vorgenannten 6-Jahres-Periode (davon 5 Perioden nach dem Stichtag) Jahresüberschüsse erzielt“ worden seien, die „(einschließlich Thesaurierung) um 104 % über den Prognosewerten“ lägen. Hieraus sei - so die Antragstellerin zu 36 - zu folgern, dass keine „Informationssymmetrie“ bestehe, da in die Unternehmensplanung der X. AG offensichtlich nicht alle Informationen - insbesondere nicht alle „unternehmensinternen und für die Ertragskraft tendenziell maßgeblichen Faktoren“ - „eingespeist und eingepreist“ worden seien. Die „offenkundige Fehlplanung“ könne daher - so die Antragstellerin zu 36 - bei einer Bestimmung der von Verfassung wegen zu gewährenden angemessenen Abfindung nicht akzeptiert werden.
82 Hierbei verkennt die Antragstellerin zu 36 jedoch, dass eine Bewertung der Planungsprognose nach den Kategorien „richtig“ oder „falsch“ aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht heraus nicht möglich ist. Dies folgt schon aus der fehlenden Gewissheit über die künftige Entwicklung (vgl. Senatsbeschl. v. 17.10.2011 – 20 W 7/11, juris Rn. 180). Zwar könnte man angesichts der regelmäßig langen Dauer von Spruchverfahren durchaus auf den Gedanken kommen, die „Richtigkeit“ der Prognose ex post danach zu beurteilen, ob sie denn auch tatsächlich eingetreten ist. So hält etwa die Antragstellerin zu 36 die von ihr angeregte Methode, „ex-post-Erkenntnisse der richterlichen Schätzung zugrunde zu legen“, für „in hohem Maße geeignet, Spruchverfahren künftig beschleunigt abzuwickeln“ (so S. 8 der Beschwerdebegründung der Antragstellerin zu 36 vom 18.01.2024; BA 139). Allerdings verweist die Antragstellerin in diesem Zusammenhang zu Unrecht darauf, dass „dieser Aspekt“ auch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.02.2023 (II ZB 12/21; bei juris) „getragen“ habe. Denn diese Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob die Angemessenheit der Abfindung der außenstehenden Aktionäre im Sinne des § 305 AktG (auch) anhand des Börsenwerts der Gesellschaft bestimmt werden kann, wobei der Bundesgerichtshof (a.a.O., juris Rn. 16 ff.) zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das Beschwerdegericht für die Bestimmung der in Rede stehenden Unternehmenswerte zutreffend auf den Durchschnittskurs innerhalb eines Referenzzeitraums von drei Monaten vor dem Stichtag der Bekanntmachung der verfahrensgegenständlichen Strukturmaßnahme abgestellt habe. Eine ex-post-Betrachtung dergestalt, wie sie die Antragstellerin zu 36 im Wege eines Plan-/Ist-Vergleichs bezüglich der Jahresüberschüsse vornehmen will, hat der Bundesgerichtshof hierbei gerade nicht angestellt.
83 Würde man so verfahren, wie von der Antragstellerin zu 36 angeregt, verstieße man angesichts der Vielzahl der denkbaren Ursachen für die später eingetretene Entwicklung gegen das in § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG verankerte Stichtagsprinzip (vgl. Senatsbeschl. v. 17.10.2011, a.a.O.; LG Stuttgart, Beschl. v. 07.10.2019 – 31 O 36/16 KfH SpruchG, juris Rn. 215 ff.). Nach dem Stichtagsprinzip ist der Unternehmenswert nach den Verhältnissen der Gesellschaft zum Bewertungsstichtag zu ermitteln, so dass spätere Entwicklungen grundsätzlich nur berücksichtigt werden können, wenn sie zum Bewertungsstichtag im Kern bereits angelegt waren (vgl. Senatsbeschl. v. 17.10.2011, a.a.O.; LG Stuttgart, Beschl. v. 07.10.2019, a.a.O., juris Rn. 217). Für Letzteres sind hier keine Anhaltspunkte ersichtlich, wie sich im Zuge der Prüfung der Unternehmensplanung ergeben hat (vgl. hierzu bereits oben unter II. 3. e) aa) (4.1)). Das Stichtagsprinzip bedeutet, dass der Wert des Unternehmens, „wie es am Stichtag steht und liegt”, zu ermitteln ist (vgl. BGH, Beschl. v. 29.09.2015 – II ZB 23/14, juris Rn. 40). Eine spätere tatsächliche Entwicklung ist ihrerseits wieder Ausgangspunkt einer auf den späteren Zeitpunkt bezogenen Feststellung des Unternehmenswerts, kann aber eine frühere Wertfeststellung nicht mehr beeinflussen (vgl. Senatsbeschl. v. 03.04.2012 – 20 W 7/09, juris Rn. 94).
84 Eine Zugrundelegung von ex-post-Erkenntnissen ist - entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 36 (BA 139) - auch nicht im Hinblick auf die aus Art. 14 Abs. 1 GG resultierende verfassungsrechtliche Vorgabe geboten, dass der Aktionär dasjenige erhalten müsse, was „seine gesellschaftliche Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert“ sei. Denn die Vorschriften über den Ausschluss von Minderheitsaktionären nach §§ 327a ff. AktG, zu denen auch das in § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG verankerte Stichtagsprinzip zählt, verletzen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Bestimmung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.05.2007 – 1 BvR 390/04, juris Rn. 17 ff.).
85 Abgesehen davon wird die Verwendung späterer Ist-Daten zur retrospektiven Plausibilisierung der Planung auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht u.a. wegen der Gefahr des Rückschaufehlers („hindsight bias“) zumindest kritisch gesehen (so etwa von Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, 3. Aufl., S. 183 ff.; vgl. hierzu bereits LG Stuttgart, Beschl. v. 07.10.2019 - 31 O 36/16 KfH SpruchG, juris Rn. 217).
(6)
86 Mit dem gesetzlich verankerten Stichtagsprinzip unvereinbar ist insbesondere auch die weitere Erwägung der Antragstellerin zu 36 aus deren ergänzender Beschwerdebegründung vom 18.01.2024 (S. 1 ff.; BA 132 ff.), dass die Ertragswertberechnung um die ausschüttungsfähigen Ergebnisse für die Geschäftsjahre 2016 bis 2021 zu „erweitern“ sei. Denn hierbei berücksichtigt die Antragstellerin zu 36 nicht, dass sich der maßgebliche Ertragswert des operativen Geschäfts zum Bewertungsstichtag 17.02.2017 „aus der Summe der Barwerte der zu kapitalisierenden Nettoausschüttungen (Dividenden) und den künftigen Wertbeiträgen aus Thesaurierung“ ergibt. Für die Ermittlung der Barwerte der Nettoausschüttungen sind die prognostizierten Ergebnisse der Geschäftsjahre 2017 bis 2019 jeweils einzeln auf den 17.02.2017 zu diskontieren. Der ebenfalls auf diesen Bewertungsstichtag zu diskontierende Barwert für die durchschnittlich entziehbaren Nettoausschüttungen ab dem Geschäftsjahr 2020 ergibt sich dann nach der Formel der „ewigen Rente“ (vgl. zum Ganzen S. 65 f. Rn. 189 ff. des Bewertungsgutachtens; Anlage 3 zur Anlage AG 3). Vor diesem Hintergrund wäre es - wie die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 06.05.2024 (S. 2 unter I.1.; BA 148) zutreffend ausgeführt hat - systemwidrig, tatsächliche Gewinnausschüttungen nach dem Bewertungsstichtag 17.02.2017 werterhöhend zu berücksichtigen, nachdem sie auf Basis der Unternehmensplanung bereits im Ertragswert berücksichtigt sind.
bb)
87 Der Kapitalisierungszinssatz, auf dessen Grundlage der Wert der prognostizierten künftigen Überschüsse auf den Stichtag der Hauptversammlung abzuzinsen ist (vgl. hierzu IDW S 1 2008, Rn. 113 ff.), wurde vorliegend zutreffend festgesetzt (vgl. LGB 82 ff.). Er setzt sich zusammen aus dem quasi risikolosen Basiszins zuzüglich des unternehmensindividuellen Risikozuschlags und abzüglich eines Wachstumsabschlags in der „ewigen Rente“ (vgl. Senatsbeschl. v. 16.12.2024 – 20 W 27/20, juris Rn. 298; Senatsbeschl. v. 31.03.2021 - 20 W 8/20, juris Rn. 60; Senatsbeschl. v. 15.10.2013 - 20 W 3/13, juris Rn. 120; OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.01.2017 - 21 W 75/15, juris Rn. 67; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.04.2018 - I-26 W 4/16 [AktE], juris Rn. 42). Der Risikozuschlag wird ermittelt, indem die Marktrisikoprämie mit dem sog. Betafaktor multipliziert wird (vgl. IDW S 1 2008, Rn. 120; Senatsbeschl. v. 16.12.2024 – 20 W 27/20, a.a.O. m.w.N.; Veil/Preisser in: BeckOGK AktG, Stand: 01.06.2025, § 305 Rn. 94 ff.).
(1)
88 Die seitens des Landgerichts (LGB 84 ff.) auf der Grundlage der Stichtagserklärungen der Bewertungsgutachterin vom 17.02.2017 (S. 2; Anlage AG 6) und der sachverständigen Prüferin vom 17.02.2017 (S. 2; Anlage AG 7) mit - nicht zu beanstandender - Begründung vorgenommene Bemessung des für den Bewertungsstichtag 17.02.2017 maßgeblichen Basiszinssatzes auf gerundet 1,25 % wird seitens der Beschwerdeführer nicht angegriffen.
(2)
89 Die von den Beschwerdeführern gegen die herangezogene Marktrisikoprämie (hierzu unten unter (2.1)), gegen den zugrunde gelegten Betafaktor (hierzu unten unter (2.2)) wie auch gegen den vorgenommenen Wachstumsabschlag (hierzu unten unter (2.3)) geäußerten Einwände sind unbegründet.
(2.1)
90 Anders als die Antragsteller zu 1 bis 3 und zu 5 (BA 119 f.) - wie auch im Anschluss hieran die Antragsteller zu 39, 40 und 44 bis 49 (BA 129 f.) - meinen, ist die seitens des Landgerichts (LGB 86 ff.) mit 5,5 % veranschlagte Marktrisikoprämie nicht auf „maximal 5 %“ zu ermäßigen. Denn die Annahme einer Marktrisikoprämie von 5,5 % nach Steuern ist für den Bewertungsstichtag 17.02.2017 nicht zu beanstanden (vgl. Senatsbeschl. v. 04.05.2020 - 20 W 3/19, juris Rn. 66 ff. zum dortigen Bewertungsstichtag 08.06.2016; vgl. auch Senatsbeschl. v. 31.03.2021 - 20 W 8/20, juris Rn. 64 ff. zum dortigen Bewertungsstichtag 31.05.2016).
(2.1.1)
91 Von der sachverständigen Prüferin wurde die Marktrisikoprämie im Prüfungsbericht (S. 78 Rn. 295; Anlage AG 2) auf der Grundlage einer Äußerung des FAUB („Hinweise des FAUB zur Berücksichtigung der Finanzmarktkrise bei der Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes in der Unternehmensbewertung“ vom 19.09.2012; FN-IDW 2012, 568 f.) festgelegt, der es für sachgerecht hält, sich bei ihrer Bemessung an einer Bandbreite von 5,0 % bis 6,0 % nach persönlichen Steuern zu orientieren. Die derzeit aktuelle, leicht nach oben erweiterte Bandbreitenempfehlung des FAUB vom 22.10.2019 auf eine Bandbreite von 5,0 % bis 6,5 % nach persönlichen Steuern (vgl. hierzu Popp/Ruthardt in: Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 3. Aufl., c) Marktrisikoprämie, Rn. 12.101 unter Hinweis auf IDW Life 2019, S. 818 f.) ist vorliegend nicht einschlägig, da der maßgebliche Bewertungsstichtag 17.02.2017 im Zeitraum davor liegt.
92 Nach der Begründung der hier einschlägigen Empfehlung des FAUB vom 19.09.2012 ergeben drei unterschiedliche methodische Ansätze - nämlich der Total-Market-Return-Ansatz (TMR), die implizite Schätzung der Marktrisikoprämie anhand von Analystenprognosen und das CAPM ohne risikofreie Kreditaufnahme - Anhaltspunkte für die vom FAUB veranschlagte Bandbreite von 5,0 % bis 6,0 % nach persönlichen Steuern (vgl. hierzu im Einzelnen Castedello/Jonas/Schieszl/Lenckner, WPg 2018, 806, 812 ff.).
(2.1.2)
93 Zur Ermittlung der Marktrisikoprämie gibt es allerdings auch noch andere wissenschaftliche Ansätze (vgl. etwa Stehle/Betzer, Gutachten zur Schätzung der Risikoprämie von Aktien [Equity risk premium] im Rahmen der Entgeltregulierung im Telekommunikationsbereich, März 2019, Nr. II. 13., S. 17, abrufbar unter www.bundesnetzagentur.de, Telekommunikation – Marktregulierung – Maßstäbe/Methoden – Kapitalkostensatz – Gutachten 2019). Eine allgemeine Auffassung zur Festlegung der Marktrisikoprämie bezogen auf den Bewertungsstichtag existiert in der Wirtschaftswissenschaft jedenfalls nicht. Vielmehr handelt es sich insoweit um eine in der zuständigen Fachwissenschaft höchst umstrittene Frage.
94 Vor dem Hintergrund, dass es nicht Aufgabe der Gerichte in Spruchverfahren ist, wirtschaftswissenschaftlich umstrittene Fragen der Unternehmensbewertung zu klären (vgl. Senatsbeschl. v. 16.12.2024 – 20 W 27/20, juris Rn. 311; Senatsbeschl. v. 31.03.2021 - 20 W 8/20, juris Rn. 70; Senatsbeschl. v. 04.05.2020 – 20 W 3/19, juris Rn. 70; Senatsbeschl. v. 15.10.2013 - 20 W 3/13, juris Rn. 133; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.2013 - 12 W 5/12, juris Rn. 47; OLG München, Beschl. v. 11.03.2020 - 31 Wx 341/17, juris Rn. 71; Katzenstein, AG 2018, 739, 741), besteht nach Auffassung des Senats kein Anlass, von einer vertretbaren wirtschaftswissenschaftlichen Einschätzung – hier den Empfehlungen des FAUB vom 19.09.2012 – abzuweichen, die sich die Bewertungsgutachterin und die sachverständige Prüferin zu eigen gemacht haben.
95 In Ermangelung besserer Erkenntnisse ist daher die Marktrisikoprämie vorliegend in der Mitte der von dem FAUB am 19.09.2012 empfohlenen Bandbreite zu veranschlagen (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 31.03.2021 - 20 W 8/20, juris Rn. 68; Senatsbeschl. v. 04.05.2020 – 20 W 3/19, juris Rn. 68 m.w.N.).
96 Die Zugrundelegung einer Marktrisikoprämie von 5,5 % nach persönlichen Steuern hat in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu Bewertungsstichtagen unter der Empfehlung des FAUB vom 19.09.2012 denn auch breite Zustimmung gefunden (vgl. Senatsbeschl. v. 16.12.2024 – 20 W 27/20, juris Rn. 307 ff.; Senatsbeschl. v. 31.03.2021 - 20 W 8/20, juris Rn. 64 ff.; Senatsbeschl. v. 04.05.2020 – 20 W 3/19, juris Rn. 66 ff.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.04.2018 - I-26 W 4/16 [AktE], juris Rn. 45 ff.; OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.01.2017 - 21 W 75/15, juris Rn. 70 ff. OLG München, Beschl. v. 12.05.2020 - 31 Wx 361/18, juris Rn. 52 ff. [jedenfalls bei einem Basiszinssatz von 1,25 % vor Steuern im März 2016]; zustimmend: Zwirner/Zimny, BB 2019, 171, 174: „in Bewertungspraxis und Rechtsprechung … allgemein anerkannt“; für eine Marktrisikoprämie von 5,0 % bei einem Basiszinssatz von über 2,0 % zum Bewertungsstichtag 17.10.2014 hingegen OLG München, Beschl. v. 20.03.2019 - 31 Wx 185/17, juris Rn. 43 ff.).
(2.1.3)
97 Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe der Marktrisikoprämie war nicht geboten. Insbesondere war auch das vorliegende Verfahren - entgegen der Anregung der Antragsteller zu 1 bis 3 sowie zu 5 in deren ergänzender Beschwerdebegründung vom 17.11.2023 (S. 2; BA 119) - nicht auszusetzen, bis das mit Beweisbeschluss des Landgerichts Köln vom 13.04.2021 (82 O 2/16; Anlage A 1) beauftragte Gutachten von Prof. Dr. A. S. als eines „dem FAUB nicht verpflichteten Hochschullehrers der Universität ...“ vorliegt.
98 Denn ein Sachverständigengutachten ist zur Sachaufklärung nicht notwendig. Empirische Studien zur Bestimmung historischer Marktrisikoprämien, die in großer Zahl vorliegen, kommen zu teilweise sehr unterschiedlichen Ergebnissen (vgl. hierzu Großfeld/Egger/Tönnes, Recht der Unternehmensbewertung, 9. Aufl., Rn. 726). Angesichts des bereits oben erwähnten Meinungsstreits in der Wirtschaftswissenschaft betreffend die Herleitung der Marktrisikoprämie sind verschiedene Auffassungen als wissenschaftlich vertretbar anzusehen. Sollte ein gerichtlich beauftragter Sachverständiger auf der Grundlage einer wissenschaftlich vertretbaren Auffassung die Höhe der Marktrisikoprämie gegebenenfalls abweichend von der Bewertungsgutachterin und der sachverständigen Prüferin ermitteln, wäre der Meinungsstreit damit nicht entschieden. Das Ergebnis des Sachverständigen hätte keine höhere Richtigkeitsgewähr als jede andere wissenschaftlich vertretbare Auffassung. Abhängig von der Person des beauftragten Sachverständigen und der von ihm bevorzugten wissenschaftlichen Herangehensweise käme es zu unterschiedlichen Ergebnissen, ohne dass das eine als richtiger anzusehen wäre als ein anderes (vgl. Senatsbeschl. v. 16.12.2024 – 20 W 27/20, juris Rn. 323; Senatsbeschl. v. 31.03.2021, a.a.O.; Senatsbeschl. v. 04.05.2020 – 20 W 3/19, juris Rn. 72).
(2.2)
99 Zu Unrecht monieren die beschwerdeführenden Antragsteller zu 39, 40 sowie 44 bis 49 in ihrer Beschwerdeschrift vom 30.05.2022 (S. 3; GA XI 1211), in ihrem Schriftsatz vom 28.11.2022 (S. 1; GA XI 1233) wie auch in ihrer ergänzenden Beschwerdebegründung vom 18.12.2023 (S. 3; BA 130), dass der Betafaktor mit 0,9 „deutlich zu hoch“ angesetzt worden sei. Ihre diesbezüglichen Einwände erweisen sich als nicht durchgreifend.
(2.2.1)
100 Die Antragsteller zu 39, 40 und 44 bis 49 rügen in ihrer ergänzenden Beschwerdebegründung vom 18.12.2023 (S. 3; BA 130) erfolglos, dass das Landgericht hinsichtlich des Betafaktors „lediglich auf eine Bandbreite abgestellt“ habe und dass der eigene Betafaktor der X. AG „nicht genannt“ worden sei.
101 Denn wie das Landgericht (LGB 94 f.) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt hat, konnte ein stichtagsnaher unternehmenseigener Betafaktor mangels Börsennotierung der Aktie nicht anhand von Kapitalmarktdaten festgestellt werden, da am 07.04.2015 - d.h. fast zwei Jahre vor dem relevanten Bewertungsstichtag 17.02.2017 - ein Delisting der Aktie der X. AG stattgefunden hatte (vgl. S. 61 Rn. 175 des Bewertungsgutachtens; Anlage 3 zur Anlage AG 1, sowie S. 81 Rn. 304 des Prüfungsberichts; Anlage AG 2).
102 Soweit einzelne Antragsteller die Ermittlung „historischer" Betafaktoren bis 2015, also des originären Beta vor dem Delisting, gefordert hatten, hat das Landgericht (LGB 95) derartige veraltete Werte zu Recht als wegen der gebotenen Stichtagsbetrachtung nicht bewertungsrelevant und nicht aussagekräftig erachtet (vgl. auch LG Frankfurt, Beschl. v. 13.06.2006 – 3/5 O 110/04, juris Rn. 60).
103 Mit diesen rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen des Landgerichts setzt sich die ergänzende Beschwerdebegründung der Antragsteller zu 39, 40 und 44 bis 49 überhaupt nicht auseinander.
(2.2.2)
104 In diesem Zusammenhang monieren die Antragsteller zu 1 bis 3 sowie zu 5 in ihrer Beschwerdebegründung vom 24.10.2022 (S. 2 f.; GA XI 1217 f.) zu Unrecht, dass auch deswegen allenfalls ein Beta von 0,6 (statt 0,9) sachgerecht sei, da es just die Hauptaktionärin gewesen sei, welche die Börsennotierung der X. Aktie mit deren Delisting „zu Fall gebracht“ habe, was wiederum zur Folge gehabt habe, dass - wie oben bereits erwähnt - kein berücksichtigungsfähiges originäres Beta der Gesellschaft habe ermittelt werden können.
105 Denn wie bereits das Landgericht (LGB 95) in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt hat, ist unerheblich, auf wessen Betreiben das damalige Delisting durchgeführt wurde (vgl. OLG München, Beschl. v. 11.03.2020 - 31 Wx 341/17, juris Rn. 78). Der Widerruf der Börsenzulassung nimmt dem Aktionär keine Rechtspositionen, die ihm von der Rechtsordnung als privatnützig und für ihn verfügbar zugeordnet sind; er lässt die Substanz des Anteilseigentums in seinem mitgliedschaftsrechtlichen und seinem vermögensrechtlichen Element unbeeinträchtigt. Zu dem von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Bestand zählt nur die rechtliche Verkehrsfähigkeit der Aktie, während deren tatsächliche Verkehrsfähigkeit eine schlichte Ertrags- und Handelschance ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.07.2012 – 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08, juris Rn. 51 ff. – „Delisting“; BGH, Beschl. v. 08.10.2013 – II ZB 26/12, juris Rn. 3).
(2.2.3)
106 Die Antragsteller zu 39, 40 und 44 bis 49 rügen in ihrer ergänzenden Beschwerdebegründung vom 18.12.2023 (S. 3; BA 130) weiter zu Unrecht, dass die für die Peer Group ausgewählten vier Gesellschaften „ganz andere Eigenschaften“ als die X. AG aufwiesen, indem sie „in anderen Bereichen bzw. anderen Ländern“ als letztere agierten und mit dieser daher nicht hinreichend vergleichbar seien.
107 Denn auch dieser Einwand erweist sich als unbegründet.
(2.2.3.1)
108 Wie die sachverständige Prüferin in ihrer Ergänzenden Stellungnahme (S. 66 Rn. 228; GA VIII 849a) nachvollziehbar dargelegt hat, handelte es sich bei den TOP 10-Wettbewerbern der X. AG im Gesamtmarkt für Zutrittskontrollanlagen und Zeitwirtschaftssysteme in Deutschland seinerzeit im Wesentlichen um nicht börsennotierte Unternehmen (wie die A. W. GmbH & Co. KG, die B. GmbH und die G. mbH) oder Tochtergesellschaften von großen, international tätigen und diversifizierten börsennotierten Konzernen, bei denen der Bereich Zutrittskontrollanlagen und Zeitwirtschaftssysteme insgesamt nur eine untergeordnete Bedeutung für den Gesamtkonzern aufweist (Hw. und S. GmbH). Daher hat es die sachverständige Prüferin zu Recht für „nicht möglich bzw. sachgerecht“ erachtet, diese inländischen Unternehmen in die Peer Group einzubeziehen. Was im Besonderen die in ... börsennotierte Sc. AG betreffe, so sei unabhängig davon, ob diese Gesellschaft dem Grunde nach als Vergleichsunternehmen geeignet wäre, eine Aufnahme in die Peer Group aufgrund zu geringer Liquidität im Aktienhandel abzulehnen (vgl. hierzu im Einzelnen S. 77 Rn. 278 der Ergänzenden Stellungnahme; GA VIII 849a).
109 Wie bereits das Landgericht (LGB 96 f.) zu Recht ausgeführt hat, steht der Umstand, dass alle vier der nach der Peer-Group-Analyse der sachverständigen Prüferin in der Vergleichsgruppe verbleibenden Unternehmen ihren Sitz im Ausland haben, der Heranziehung der entsprechenden Betafaktoren zur Schätzung des Betafaktors der X. AG nicht entgegen.
110 Denn zum einen ist die Bildung einer Peer Group mit ausländischen Unternehmen in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt (Senatsbeschl. v. 16.12.2024 – 20 W 27/20, juris Rn. 332; Senatsbeschl. v. 03.04.2012 - 20 W 6/09, juris Rn. 179, juris Rn. 179; Senatsbeschl. v. 17.10.2011 – 20 W 7/11, juris Rn. 410; OLG Celle, Beschl. v. 19.04.2007 – 9 W 53/06, juris Rn. 32; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.05.2009 – I-26 W 5/07, juris Rn. 120). Wie das Landgericht (LGB 97) zutreffend aufgezeigt hat, spricht die Betätigung auf demselben Markt - selbst auf unterschiedlichen regionalen Absatzmärkten bei vergleichbarer Geschäftstätigkeit - für die Vergleichbarkeit (vgl. Senatsbeschl. v. 17.03.2010 – 20 W 9/08, juris Rn. 181).
111 Zum anderen sind die vier Vergleichsunternehmen der Peer Group, welche ihren Sitz im Ausland haben, unmittelbar oder mittelbar über Tochtergesellschaften im europäischen und insbesondere auch im deutschen Markt präsent (vgl. S. 64 Rn. 222 der Ergänzenden Stellungnahme; GA VIII 849a).
(2.2.3.2)
112 Insbesondere spricht auch der Umstand der ausländischen Börsennotierung nicht gegen die Vergleichbarkeit der vier Unternehmen mit der X. AG, da zwischen dem Börsenplatz, an welchem ein Unternehmen notiert ist, und dem operativen Risiko des Unternehmens grundsätzlich kein Zusammenhang besteht (vgl. S. 67 Rn. 233 der Ergänzenden Stellungnahme; GA VIII 849a). Dies gilt nicht zuletzt auch deswegen, weil die Betafaktoren der Vergleichsunternehmen konsequenterweise jeweils im Verhältnis zu den entsprechenden ausländischen Börsen-Indizes ermittelt (vgl. S. 85 Rn. 315 des Prüfungsberichts; Anlage AG 2) wurden (vgl. Senatsbeschl. v. 17.10.2011 – 20 W 7/11, juris Rn. 410).
(2.2.3.3)
113 Entgegen der Behauptung der Antragsteller zu 39, 40 und 44 bis 49 (a.a.O.) agieren die vier Vergleichsunternehmen der Peer Group auch nicht „in anderen Bereichen“ als die X. AG.
114 So hat die sachverständige Prüferin in ihrer Ergänzenden Stellungnahme (S. 65 Rn. 224; Anlage GA VIII 849a) im Einzelnen dargelegt, dass drei der in die Peer Group aufgenommenen Unternehmen (die Ae. plc, die d. AG und die A. AB) „zu den TOP 10-Wettbewerbern im deutschen Markt für Zutrittskontrollanlagen und Zeitwirtschaftssysteme“ gehörten und im deutschen Markt sehr präsent seien.
115 Mit der Ae. plc sei der stärkste Wettbewerber der X. AG, der in Deutschland einen Marktanteil von rund 15,0 % (Stand: 2016) aufweise, in die Peer Group aufgenommen worden. Die Ae. plc sei im deutschen Markt insbesondere mit zwei der marktführenden Gesellschaften vertreten. Hierbei handele es sich um die I. GmbH als Hersteller im Anlagen- und Projektgeschäft und Komplettlösungsanbieter sowie um die So. GmbH als Hersteller im Systemverkauf (vgl. S. 65 Rn. 225 der Ergänzenden Stellungnahme; Anlage GA VIII 849a).
116 Zweitstärkster Wettbewerber der X. AG in Deutschland sei die d. AG (...) mit einem Umsatzanteil von 13,0 % (Stand: 2016) (S. 65 Rn. 226 der Ergänzenden Stellungnahme; Anlage GA VIII 849a). Diesbezüglich hatte die sachverständige Prüferin bereits im Prüfungsbericht (S. 83 Rn. 310; Anlage AG 2) ausgeführt, dass diese Gesellschaft ein Anbieter von Sicherheits- und Zutrittslösungen sei. Das Unternehmen produziere und vertreibe u.a. mechanische und mechatronische Schließsysteme, Zeit- und Betriebsdatenerfassung, elektronische Zutrittskontrollen und Schlösser für Industrie und Handel.
117 Die A. AB zähle als international tätiger Konzern mit einem Anteil von rund 3,0 % am deutschen Markt (Stand: 2016) ebenfalls zu den wesentlichen Wettbewerbern der X. AG. Die Gesellschaft verfüge über viele eigenständige Unternehmen, die unter anderem mit den Marken „...“ und „...“ im Segment Zutrittskontrolle am deutschen Markt präsent seien (S. 65 f. Rn. 227 der Ergänzenden Stellungnahme; Anlage GA VIII 849a).
118 Darüber hinaus enthalte die Peer Group auch die G. AB, die über ihre Tochtergesellschaft G. Deutschland GmbH im deutschen Markt präsent sei. Dass im weltweiten G.-Konzern verankerte Unternehmen sei in ... angesiedelt und produziere und verkaufe Lösungen auch für physische Zugangskontrollsysteme (S. 66 Rn. 229 der Ergänzenden Stellungnahme; Anlage GA VIII 849a).
119 Mit diesen in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Erwägungen, welchen sich das Landgericht zu Recht angeschlossen hat, setzt sich die pauschale Behauptung der Antragsteller zu 39, 40 und 44 bis 49 (BA 130), dass die für die Peer Group ausgewählten vier Gesellschaften „in anderen Bereichen“ als die X. AG agierten, nicht im Einzelnen auseinander.
(2.2.4)
120 Zu Unrecht sehen die Antragsteller zu 1 bis 3 sowie zu 5 in ihrer Beschwerdeschrift vom 24.10.2022 (S. 3; GA XI 1218) einen Widerspruch darin, dass das Landgericht (LGB 98) einerseits angenommen habe, dass - wie oben bereits erwähnt - die Sc. AG „wegen zu geringer Liquidität und damit fehlender Aussagekraft der Betafaktoren“ keine Aufnahme in die Peer Group habe finden können, andererseits aber etwa die A. AB und die d. AG als Vergleichsunternehmen berücksichtigt worden seien, obwohl diese letztgenannten Unternehmen ausweislich der Tabelle 16 des Prüfungsberichts (S. 84 Rn. 311; Anlage AG 2) im dort ausgewiesenen Zeitraum einen weitaus höheren Umsatz als die X. AG erwirtschaftet hätten.
121 Denn die Umsatzgröße ist kein Kriterium, welches für die Aufnahme eines Unternehmens in eine Peer Group maßgeblich ist. Vielmehr ermöglicht erst die Betrachtung des Produkt- und Dienstleistungsangebots, der Absatzmärkte und des Ertrags-/Risikoprofils der für die Aufnahme in die Peer Group in Betracht kommenden Unternehmen, wie sie vorliegend von der sachverständigen Prüferin vorgenommen wurde (vgl. S. 82 des Prüfberichts; Anlage AG 2), vergleichbare Unternehmen zu bestimmen (vgl. Senatsbeschl. v. 04.05.2011 – 20 W 11/08, juris Rn. 216). Die Vergleichbarkeit wurde hier von der sachverständigen Prüferin nachvollziehbar bejaht
(2.2.5)
122 Für die sachverständige Prüferin hat Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dr. J. S. im Termin des Landgerichts vom 31.05.2022 dargelegt, dass sie nach Bildung der - vom Bewertungsgutachten leicht abweichenden - Peer Group zu einem Ergebnis einer Bandbreite zwischen 0,8 und 1,0 gekommen sei, weshalb der Wert von 0,9, wie er im Bewertungsgutachten (S. 64 Rn. 183 f.; Anlage 3 zur Anlage AG 1) angesetzt gewesen sei, auch auf Basis der eigenen Analyse der sachverständigen Prüferin als angemessen angesehen worden sei (vgl. S. 17 f. des Protokolls des Landgerichts vom 31.05.2022; GA X 1055 f.). Insoweit hat Dr. J. S. auf die Ableitung der unverschuldeten Betafaktoren im Prüfungsbericht (vgl. S. 85 f. Rn. 317 ff.; Anlage AG 2) verwiesen, welche in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und daher vom Landgericht (LGB 99) zu Recht nicht beanstandet wurde.
(2.3)
123 Der unternehmensspezifische Wachstumsabschlag für den Zeitraum der „ewigen Rente“ ist zutreffend mit 0,5 % anzunehmen.
(2.3.1)
124 Der Wachstumsabschlag hat die Funktion, in der Phase der „ewigen Rente“ die zu erwartenden Veränderungen der Überschüsse abzubilden, die bei der nominalen Betrachtung gleichbleibend aus dem letzten Planjahr abgeleitet werden. Mit dem Wachstumsabschlag soll u.a. dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinsliche Wertpapiere. Er dient demnach der Berücksichtigung der nachhaltig erwarteten Gewinnsteigerung des Unternehmens für den Zeitraum der „ewigen Rente“ (vgl. Senatsbeschl. v. 16.12.2024 – 20 W 27/20, juris Rn. 345; Senatsbeschl. v. 31.03.2021 - 20 W 8/20, juris Rn. 79; Senatsbeschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10, juris Rn. 222 m.w.N.).
125 Maßgebend für seine Bemessung sind neben dem Umfang, in dem das Unternehmen nachhaltig in der Lage sein wird, inflationsbedingte Preissteigerungen auf der Beschaffungsseite (z.B. Materialkosten und Personalkosten) an seine Kunden weiterzugeben, sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen entsprechend dem jeweiligen Wachstumspotential (Senatsbeschl. v. 31.03.2021 - 20 W 8/20, juris Rn. 79; Senatsbeschl. v. 17.07.2014 - 20 W 3/12, juris Rn. 140 m.w.N.).
(2.3.2)
126 Ohne Erfolg monieren die beschwerdeführenden Antragsteller zu 39, 40 sowie 44 bis 49 (BA 130 f.), dass ein „weit unterhalb des Inflationsziels liegender“ Wachstumsabschlag von 0,5 % - wie seitens des Landgerichts angenommen - „nicht gerechtfertigt“ sein könne. Auch die Antragsteller zu 1 bis 3 sowie zu 5 (GA XI 1217 f.) machen unter diesem Gesichtspunkt zu Unrecht geltend, dass der Wachstumsabschlag „signifikant zu niedrig“ angesetzt und auf „mindestens 2,5 %“ zu erhöhen sei.
(2.3.2.1)
127 Zu Unrecht stützen die Antragsteller zu 1 bis 3 sowie zu 5 (GA XI 1217 f.) wie auch die Antragsteller zu 39, 40 sowie 44 bis 49 (BA 130 f.) ihre diesbezügliche Auffassung darauf, dass der Ansatz eines weit unter dem „Inflationsziel“ der Europäischen Zentralbank (EZB) von 2 % liegenden Wachstumsabschlags nicht gerechtfertigt sein könne, wobei die Antragsteller zu 1 bis 3 sowie zu 5 (a.a.O.) darüber hinaus darauf abstellen, dass die tatsächliche Inflation nach einer (zum Zeitpunkt der Abfassung ihrer Beschwerdeschrift vom 24.10.2022) aktuellen Grafik der Deutschen Bundesbank zum Verbraucherpreisindex in Deutschland bei 7 % liege und – „wie schon jeder Einkauf bei Aldi und Lidl“ zeige - die Inflation weiter (deutlich) auf 10 % angestiegen sei.
128 Denn wie bereits das Landgericht (LGB 99) zutreffend ausgeführt hat, spielt beim Wachstumsabschlag nicht die allgemeine - konsumorientierte - Inflationsrate im Sinne des Verbraucherpreisindex eine maßgebliche Rolle, sondern vielmehr die hiervon gesondert zu betrachtende „unternehmensspezifische Inflationsrate“. Wie in diesem Zusammenhang die sachverständige Prüferin in ihrer Ergänzenden Stellungnahme (S. 90 Rn. 330; GA VIII 849a) nachvollziehbar dargelegt hat, haben auf die „unternehmensspezifische Inflationsrate“ die folgenden drei wesentlichen Effekte Einfluss: „Erstens handelt es sich um die unternehmensspezifischen Preissteigerungen auf den Beschaffungsmärkten. Zweitens sind gegenläufige Effekte durch Effizienzsteigerungen und technologischen Fortschritt zu berücksichtigen. Drittens ist zu berücksichtigen in welchem Umfang sich die Preisänderungen auf dem Beschaffungsmarkt, unter gegenläufiger Berücksichtigung von technologischem Fortschritt, absatzmarktseitig umwälzen lassen“, wobei „in Bezug auf die Umwälzbarkeit … die Wettbewerbssituation zu berücksichtigen“ sei. Angesichts dieser Determinanten weist - wie das Landgericht (a.a.O.) weiter zu Recht ausgeführt hat - die konsumorientierte Inflationsrate keinen direkten Bezug zum Wachstum der für die Unternehmensbewertung relevanten finanziellen Überschüsse auf. Deswegen muss der bei der individuellen Unternehmensbewertung angesetzte Wachstumsabschlag nicht zwingend der langfristigen Inflationserwartung entsprechen.
129 Insbesondere führt ein unterhalb der erwarteten allgemeinen Inflationsrate liegender Wachstumsabschlag auch nicht auf Dauer zu einem Schrumpfen und vollständigen Verschwinden der Gesellschaft aus dem Markt. Denn bei einer entsprechenden Annahme ließe man speziell den Ansatz der wachstumsbedingten Thesaurierung in der „ewigen Rente“ bei der Ertragswertermittlung außer Betracht (vgl. LG München, Beschl. v. 30.05.2018 - 5 HK O 10044/16, juris Rn. 168 m.w.N.). Diese wachstumsbedingte Thesaurierung bildet die dauerhaft im Unternehmen verbleibenden erwirtschafteten Gewinne ab, die erforderlich sind, um bei gleichbleibender Kapitalstruktur, d.h. bei einem konstanten Verhältnis der Marktwerte von Eigen- und Fremdkapital, das Wachstum des Unternehmens zu finanzieren (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 08.09.2020 - 21 W 121/15, juris Rn. 88 ff.).
130 Vor diesem Hintergrund repräsentiert auch ein Wachstumsabschlag von 0,5 % keine sinkenden, sondern nachhaltig steigende Erträge (vgl. Senatsbeschl. v. 16.12.2024 – 20 W 27/20, juris Rn. 348; Senatsbeschl. v. 31.03.2021 - 20 W 8/20, juris Rn. 82; Senatsbeschl. v. 27.07.2015 – 20 W 5/14, juris Rn. 101 m.w.N.). Deswegen entspricht der Ansatz eines Wachstumsabschlags unterhalb der Inflationsrate gängiger Praxis, die auch in weiten Teilen der Fachliteratur nicht kritisiert wird (vgl. Senatsbeschl. v. 27.07.2015 – 20 W 5/14, juris Rn. 101; Senatsbeschl. v. 17.07.2014 – 20 W 3/12, juris Rn. 142 m.w.N.).
(2.3.2.2)
131 In ihrer Beschwerdebegründung vom 12.12.2023 (S. 2; BA 122 f.) macht die Antragstellerin zu 25 zu Unrecht unter Hinweis auf S. 99 des angefochtenen Beschlusses geltend, dass der vom Landgericht angesetzte Wachstumsabschlag auf einer „grundlegenden Verkennung“ des Preisüberwälzungsspielraums eines in der Entwicklung, der Produktion und dem Vertrieb von Hard- und Software tätigen Unternehmens wie der X. AG beruhe. Insoweit argumentiert die Antragstellerin zu 25, dass das Landgericht nicht berücksichtigt habe, dass sich in den letzten Jahren - allgemein - ein erhöhter Preisüberwälzungsspielraum der Unternehmen „durch gestiegene Energiepreise und einen Nachfrageüberhang in Teilen der Volkswirtschaft sowie insbesondere der expansiven Geldpolitik der Zentralbanken und die Corona-Förderprogramme“ eröffnet habe. Selbst für Unternehmen, die nicht von steigenden Preisen auf den Beschaffungsmärkten betroffen gewesen seien, hätten die obigen „Treiber“ einen Preisüberwälzungsspielraum eröffnet, der „deutlich im zweistelligen Bereich“ gelegen habe. In „den letzten Jahren“ hätten gar Preissteigerungen von „hunderten von Prozenten beobachtet“ werden können, wie sich etwa aus einem (von der Antragstellerin zu 25 allerdings nicht vorgelegten) „Monatsbericht Dezember 2022, Ergebnisse IW Konjunkturumfrage zur Preisentwicklung hier Preisüberwälzungsspielräume“ des BMF ergebe.
132 Diese Argumentation der Antragstellerin zu 25 ist jedoch mit dem gesetzlich verankerten Stichtagsprinzip unvereinbar. Denn nach diesem im Einklang mit Art. 14 Abs. 1 GG stehenden Prinzip ist - wie oben bereits dargelegt - der Unternehmenswert zum Bewertungsstichtag 17.02.2017 zu ermitteln, weswegen spätere tatsächliche Entwicklungen grundsätzlich nur dann berücksichtigt werden könnten, wenn sie zum Bewertungsstichtag im Kern bereits angelegt gewesen wären (vgl. Senatsbeschl. v. 17.10.2011, a.a.O.; LG Stuttgart, Beschl. v. 07.10.2019 - 31 O 36/16 KfH SpruchG, juris Rn. 217). Dass Letzteres hinsichtlich der von der Antragstellerin zu 25 in ihrer Beschwerdebegründung vom 12.12.2023 (a.a.O.) genannten Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit („in den letzten Jahren“) der Fall wäre, wird weder seitens der Antragstellerin zu 25 selbst geltend gemacht noch ist dies sonst ersichtlich. So war beispielsweise zum 17.02.2017 keineswegs absehbar, dass sich Jahre später die Corona-Pandemie ereignen würde und als Reaktion hierauf Corona-Förderprogramme aufgelegt würden. Ebenso wenig zum Bewertungsstichtag absehbar war etwa der erhebliche Anstieg der Energiepreise als Konsequenz des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine.
(2.3.2.3)
133 Auch die Antragsteller zu 39, 40 und 44 bis 49 machen in ihrer ergänzenden Beschwerdebegründung vom 18.12.2023 (S. 3 f.; BA 130 f.) zu Unrecht geltend, dass die X. AG „gerade in ihrem Geschäftsbereich“ „durchaus gestiegene Preise überwälzen“ könne. Insoweit rekurrieren sie nicht nur auf die bereits oben dargestellte Argumentation der Antragstellerin zu 25, sondern wiederholen zusätzlich auch den Vortrag aus der Antragsschrift der Antragsteller zu 44 bis 49 vom 03.07.2017 (S. 14; GA IV 372), dem zufolge die X. AG seinerzeit die viertgrößte Anbieterin im Segment „Time & Access-Markt“ gewesen sei und über ca. 5 % am Gesamtmarktvolumen von 615 Mio. € (2015) verfügt habe, wobei hohe Markteintrittsbarrieren zum Markt für Zeiterfassungs- und Zutrittskontrollsysteme bestünden.
134 Bereits im Bewertungsgutachten (S. 64; Anlage 3 zur Anlage AG 1) wurde jedoch aufgezeigt, dass es „dem X. Konzern insbesondere in einem fragmentierten Markt mit einer hohen Wettbewerbsintensität langfristig nicht möglich sein“ werde, „Umsätze relativ zu den zu erwartenden Preissteigerungen einzelner Kostenpositionen zu steigern“, weswegen ein jährliches Wachstum der finanziellen Überschüsse und damit ein Wachstumsabschlag von 0,5 % für angemessen zu erachten sei. Dies werde auch durch eine „marktseitig erwartete Preiserosion im Branchenumfeld untermauert“. Auch der Prüfungsbericht (S. 88 Rn. 329; Anlage AG 2) kommt zu dem Ergebnis, dass die X. AG in einem fragmentierten Markt tätig sei, der durch eine hohe Wettbewerbsintensität geprägt werde, und führt in diesem Zusammenhang weiter wie folgt aus: „Die in den zurückliegenden Jahren zu beobachtenden Unternehmensübernahmen und die damit einhergehenden Konzentrationstendenzen werden nach unserer Einschätzung tendenziell zu einer weiteren Erhöhung des Wettbewerbsdrucks führen. Auch deuten die vorliegenden Marktprognosen auf eine Preiserosion - insbesondere in Bezug auf die Hardwarekomponenten - hin.“ Vor diesem Hintergrund sei der von der Bewertungsgutachterin angesetzte Wachstumsabschlag in Höhe von 0,5 % für vertretbar zu erachten. In der Ergänzenden Stellungnahme der sachverständigen Prüferin (S. 91 Rn. 334; GA VIII 849a) wird insoweit eine nähere Konkretisierung dahingehend vorgenommen, dass zum Bewertungsstichtag 17.02.2017 davon auszugehen gewesen sei, dass „die in den vorhergehenden Jahren zu beobachtenden Unternehmensübernahmen und die damit einhergehenden Konzentrationstendenzen tendenziell zu einer weiteren Erhöhung des Wettbewerbsdrucks führen würden. Darüber hinaus verweise auch eine zum Bewertungsstichtag vorliegende Marktstudie auf die angespannte Wettbewerbssituation in regionalen Teilmärkten der X. AG. So werde darin für den französischen Markt für Zeit- und Zutrittslösungen davon gesprochen, dass „perspektivische Wachstumssignale nur unzureichend zu identifizieren seien, die Gründe hierfür strukturell bedingt wären und durch eine sehr große Preiserosion im Mark[t] zusätzlich verschärft würden (vgl. Mario Fischer Unternehmensberatung, Zutrittskontrolle und Zeitwirtschaft, Edition 2016, S. 26)“. Im Hinblick auf den italienischen Markt werde „u.a. auf strukturelle Vermarktungsprobleme verwiesen, die durch einen ruinösen Preiswettbewerb zwischen den vielen kleinen Anbietern untereinander sichtbar würden (vgl. Mario Fischer Unternehmensberatung, Zutrittskontrolle und Zeitwirtschaft, Edition 2016, S. 26)“. Auch vor diesem Hintergrund wäre es daher - so die Ergänzende Stellungnahme (a.a.O.) – „unplausibel anzunehmen, dass die Preissteigerungen auf den Beschaffungsmärkten in voller Höhe umwälzbar sind, ohne kompensierende Effekte über Effizienzsteigerungen und technologischem Fortschritt zu berücksichtigen“.
135 In diesem Zusammenhang hat die sachverständige Prüferin in ihrer Ergänzenden Stellungnahme (S. 92 f. Rn. 341 ff.; GA VIII 849a) zudem nachvollziehbar dargelegt, dass aus den Ergebnissteigerungen in der Vergangenheit bei weitgehend gleichbleibenden Umsatzerlösen nicht darauf geschlossen werden könne, dass die Gesellschaft dauerhaft in der Lage wäre, inflationsbedingte Preissteigerungen auf den Beschaffungsmärkten über höhere Absatzpreise vollständig weiterzugeben. Denn die vorerwähnte Entwicklung im Vergangenheitszeitraum sei insbesondere auf durchgeführte Programme zur Kostensenkung und zur Effizienzsteigerung zurückzuführen gewesen und lasse keine Aussage dahingehend zu, dass inflationsbedingte Preissteigerungen auf den Beschaffungsmärkten vollumfänglich über höhere Absatzpreise weitergegeben werden könnten. Der angesetzte Wachstumsabschlag von 0,5 % sei - so die Ergänzende Stellungnahme (S. 96 f. Rn. 359; Anlage GA VIII 849a) weiter - auch vereinbar mit der Feststellung, dass hohe Markteintrittsbarrieren bestünden und die Marktstrukturen voraussichtlich relativ stabil blieben. Dem gegenüber stünden nämlich bereits in der Vergangenheit zu beobachtende und auch weiterhin zu erwartende Konsolidierungstendenzen im Wettbewerbsumfeld sowie Effizienzgewinne der Wettbewerber. Diese gegenläufigen Aspekte führten dazu, dass der Wettbewerbs- und Preisdruck weiter hoch bleiben werde und im Ergebnis die Preisänderungen, denen sich die X. AG auf den Beschaffungsmärkten ausgesetzt sehe, nicht vollumfänglich an die Kunden weitergegeben werden könnten.
136 Auf diese detaillierten Erwägungen in der Ergänzenden Stellungnahme der sachverständigen Prüferin, denen aus seiner Sicht nichts hinzuzufügen sei, hat das Landgericht (LGB 100) ausdrücklich verwiesen, ohne dass sich die Antragsteller zu 39, 40 und 44 bis 49 in ihrer ergänzenden Beschwerdebegründung vom 18.12. 2023 (BA 128 ff.) hiermit im Zuge ihrer Ausführungen zur Frage der Preisüberwälzungsfähigkeit der X. AG im Einzelnen auseinandergesetzt hätten.
(2.3.3)
137 Da es sich beim Wachstumsabschlag stets um eine unternehmensspezifische, in die Zukunft reichende und mithin zu prognostizierende Größe handelt, basiert auch die Bemessung des Wachstumsabschlags letztlich auf einer Planung und Prognose der Ertragsentwicklung während der Zeit der „ewigen Rente“. Demgemäß besteht wie bei den Erträgen ein entsprechend verminderter Kontrollmaßstab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der angenommene Wachstumsabschlag - wie hier - auf realistischen Annahmen beruht und nicht in sich widersprüchlich ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.12.2010 - 5 W 51/09, juris Rn. 77 f.). Die Schätzung muss daher nicht anhand konkreter zahlenmäßiger Einzel-Parameter arithmetisch nachvollziehbar sein, wenngleich im vorliegenden Fall die sachverständige Prüferin in ihrer Ergänzenden Stellungnahme (S. 90 f. Rn. 332 f.; Anlage GA VIII 849a) in nachvollziehbarer Weise ausgeführt hat, dass sie unternehmensspezifische Preissteigerungen von 1,5 % bis 1,75 % p.a. für plausibel halte, wovon sie „unter Berücksichtigung von Effizienzsteigerungen und technologischem Fortschritt einerseits sowie der Wettbewerbsintensität auf den Absatzmärkten der X. AG andererseits“ insgesamt einen Abschlag von 1,0 bis 1,25 Prozentpunkten für plausibel und damit eine unternehmensspezifische Inflationsrate bzw. einen Wachstumsabschlag in Höhe von 0,5 % für angemessen erachte.
cc)
138 Ausgehend von den oben dargestellten Parametern zum Kapitalisierungszins beläuft sich nach alledem der Ertragswert der X. AG zum Bewertungsstichtag 17.02.2017 unter Zugrundelegung der sachlich richtigen, von den beschwerdeführenden Antragstellern insoweit der Höhe nach nicht angegriffenen Berechnungen in der Ergänzenden Stellungnahme der sachverständigen Prüferin (S. 112 f. Rn. 408 f. i.V.m. S. 6 ff. Rn. 193 ff.; GA VIII 849a) auf rund 59.035 T€ (vgl. bereits LGB 101). Dieser Ertragswert erhöht sich nicht um nicht betriebsnotwendiges Vermögen. Insoweit wird auf die zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts (a.a.O.) Bezug genommen, gegen welche die Beschwerdeführer nichts erinnert haben.
139 Unter Berücksichtigung der Anzahl der ausstehenden Aktien von 5.550.000 Stück (vgl. S. 92 Rn. 345 des Prüfungsberichts; Anlage AG 2) errechnet sich hieraus ein anteiliger Wert je Aktie von 10,64 € (vgl. S. 113 Rn. 410 der Ergänzenden Stellungnahme; GA VIII 849a), welcher unter dem von der Antragsgegnerin festgelegten Barabfindungsbetrag von 11,06 € liegt (so zutreffend LGB 102).
dd)
140 Fehl geht in diesem Zusammenhang die Anregung der Antragstellerin zu 25 in ihrer Beschwerdebegründung vom 12.12.2023 (S. 3 f.; BA 123 f.), „durch einen neutralen Gerichtsgutachter, z. B. durch einen Universitäts-Institutsleiter des Wahrscheinlichkeitstheorie-Lehrstuhls eines Mathematischen Universitäts-Fachbereichs anhand des Las-Vegas-Algorithmus“ die „Fehler-Wahrscheinlichkeit einer jeweiligen zu niedrigen Schätzung des Unternehmenswertes durch die Parteigutachter, die Angemessenheitsgutachter und dem gerichtlich bestellten Gutachter“ begutachten zu lassen.
141 Zwar ergibt sich aus dem seitens der Antragstellerin zu 25 (a.a.O.) in diesem Zusammenhang zitierten, bereits oben erwähnten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.04.1999 (1 BvR 1613/94, juris Rn. 53 - „DAT/Altana“), dass es Ziel der Unternehmensbewertung ist, dass dem Minderheitsaktionär volle wirtschaftliche Entschädigung für den Rechtsverlust gewährt wird und die angebotene Abfindung nicht unter dem Verkehrswert liegt. Allerdings ist es jedenfalls auf der Grundlage der Ertragswertmethode nicht möglich, stichtagsbezogen einen exakten, einzig richtigen Wert eines Unternehmens zu bestimmen (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 24.05.2012 - 1 BvR 3221/10, juris Rn. 30). Denn jede in die Zukunft gerichtete Prognose, insbesondere die der Ertragswertmethode eigene Beurteilung künftiger Erträge, ist ihrer Natur nach mit Unsicherheiten behaftet. Vor diesem Hintergrund ist es zur Berechnung des vollen Ausgleichs von Verfassungs wegen nicht geboten, eine auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruhende, vertretbare Prognose durch eine andere - ebenfalls notwendigerweise nur vertretbare - zu ersetzen (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 24.05.2012, a.a.O.). Vielmehr ist die richterliche Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO nach einer anerkannten betriebswirtschaftlichen Methode wie der Ertragswertmethode (vgl. BGH, Beschl. v. 29.09.2015 – II ZB 23/14, juris Rn. 33 m.w.N.) letztlich entscheidend für die Bestimmung der angemessenen Abfindung (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.09.2017 – 12 W 1/17, juris Rn. 49 m.w.N.).
142 Nach alledem geht mangels Bestimmbarkeit des exakten, einzig richtigen Unternehmenswerts die oben erwähnte Anregung der Antragstellerin zu 25 ins Leere, die „Fehler-Wahrscheinlichkeit einer jeweiligen zu niedrigen Schätzung des Unternehmenswertes“ begutachten zu lassen.
f)
143 Zwar ist grundsätzlich ein Börsenkurs, soweit ein solcher existiert, bei der Abfindung gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG gegebenenfalls erhöhend zu berücksichtigen, weil bei der Bestimmung der angemessenen Barabfindung der ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre nach dieser Vorschrift auch darauf abzustellen ist, was sie im Falle einer freien Deinvestitionsentscheidung zum Zeitpunkt der unternehmensrechtlichen Maßnahme erhalten hätten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94, juris Rn. 56 - „DAT/Altana“; BVerfG, Beschl v. 20.12.2010 - 1 BvR 2323/07, juris Rn. 9). Insbesondere kann der Börsenwert einer Gesellschaft geeignet sein, sowohl deren bisherige Ertragslage als auch deren künftige Ertragsaussichten im Einzelfall hinreichend abzubilden (vgl. BGH, Beschl. v. 31.01.2024 – II ZB 5/22, juris Rn. 68; BGH, Beschl. v. 21.03.2023 – II ZB 12/21, juris Rn. 44 ff.). Dem liegt die Annahme zugrunde, dass die Marktteilnehmer auf der Grundlage der ihnen zur Verfügung gestellten Informationen und Informationsmöglichkeiten die Ertragskraft des Unternehmens, um dessen Aktien es geht, zutreffend bewerten und sich die Marktbewertung im Börsenkurs der Aktien niederschlägt (vgl. BGH, Beschl. v. 31.01.2024, a.a.O.; BGH, Beschl. v. 21.03.2023, a.a.O., juris Rn. 45).
144 Allerdings kommt dies hier nicht in Betracht. Denn wie das Landgericht (LGB 102 f.) zutreffend ausgeführt hat, kann ein nach Umsatz gewichteter durchschnittlicher Börsenkurs der Aktie der X. AG zur Bemessung der Abfindung im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden, weil es in dem nach zutreffender höchstrichterlicher Rechtsprechung maßgeblichen Dreimonatszeitraum vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 19.07.2010 - II ZB 18/09, juris Rn. 10 ff. - „Stollwerck"; BGH, Beschl. v. 28.06.2011 – II ZB 2/10, juris Rn. 8; BGH, Beschl. v. 21.02.2023 – II ZB 12/21, juris Rn. 16) mangels Börsenzulassung keine aussagekräftigen Börsenkurse gab. Das Delisting der Aktie der X. AG hatte - wie oben erwähnt - bereits am 07.04.2015 stattgefunden. Demgegenüber hatte die Vorbereitung des verfahrensgegenständlichen Übertragungsbeschlusses vom 17.02.2017 überhaupt erst im Juni 2016 mit der durch die Antragsgegnerin erfolgten Auftragserteilung an die P. AG zur Erstattung des Bewertungsgutachtens begonnen (so zutreffend LGB 9).
145 Wie das Landgericht (LGB 102) weiter zu Recht ausgeführt hat, haben außerbörsliche Transaktionen von Aktien der X. AG nach dem Bewertungsstichtag, wie sie in erster Instanz seitens der Antragstellerin zu 30 thematisiert worden waren, für die hier gebotene Stichtagsbewertung von vornherein keine Relevanz.
146 Gegen die obenerwähnten - zutreffenden - Erwägungen des Landgerichts zum Börsenwert haben die beschwerdeführenden Antragsteller ebenso wenig erinnert wie gegen die ebenfalls zutreffende weitere Erwägung des Landgerichts (LGB 103), dass eventuelle außerbörslich bezahlte Vorerwerbspreise nicht bewertungsrelevant sind.
g)
147 Nach alledem ist das Landgericht (LGB 103) zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der durch den Beschluss der Hauptversammlung vom 17.02.2017 anlässlich des Squeeze-out auf 11,06 € festgelegte Abfindungsbetrag, welcher über dem anteiligen Unternehmenswert liegt, angemessen ist und dass kein Anlass zu dessen Erhöhung besteht.
h)
148 Den erstinstanzlichen Anträgen einiger Antragsteller auf Vorlage weiterer Unterlagen - wie etwa von Arbeitspapieren der Wirtschaftsprüfer aus Bewertungsarbeiten - hat das Landgericht (LGB 103) zu Recht nicht entsprochen. Denn insoweit sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 7 SpruchG nicht erfüllt. Ein Vorlageverlangen gemäß § 7 Abs. 7 SpruchG muss sich grundsätzlich auf konkrete, individualisierbare Unterlagen beziehen. Darüber hinaus ist deren Entscheidungserheblichkeit plausibel dazulegen (Senatsbeschl. v. 31.03.2021 - 20 W 8/20, juris Rn. 108; Senatsbeschl. v. 21.08.2018 - 20 W 2/13, juris Rn. 99 m.w.N.; OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.01.2017 - 21 W 37/12, juris Rn. 151), was seitens der in Rede stehenden Antragsteller nicht getan wurde.
149 Auch hiergegen haben die beschwerdeführenden Antragsteller keine Rügen erhoben.
i)
150 Da - wie oben im Einzelnen dargestellt - sowohl die Vorgehensweise als auch das Ergebnis der sachverständigen Prüfer bei der Anwendung der Unternehmensbewertungsmethoden keinen Bedenken begegnen und - wie oben ebenfalls aufgezeigt - kein weiterer Aufklärungsbedarf besteht, war die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zum Unternehmenswert nicht veranlasst (vgl. Senatsbeschl. v. 31.03.2021 - 20 W 8/20, juris Rn. 110; Senatsbeschl. v. 15.12.2016 – 20 W 5/14, juris Rn. 94 bei juris; OLG München, Beschl. v. 18.02.2014 - 31 Wx 211/13, juris Rn. 10; OLG München, Beschl v. 05.05.2015 - 31 Wx 366/13, juris Rn. 95; OLG Frankfurt, Beschl. v. 02.05.2011 - 21 W 3/11, juris Rn. 41 f.; OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.08.2012 - 21 W 14/11, juris Rn. 36).
j)
151 Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerdeinstanz war nicht geboten.
aa)
152 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann das Beschwerdegericht gemäß § 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG absehen, wenn bereits im ersten Rechtszug mündlich verhandelt wurde und von einer erneuten mündlichen Verhandlung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. So liegt es insbesondere dann, wenn im Beschwerderechtszug primär nur noch über schriftsätzlich erörterte (bewertungs-) rechtliche Fragen zu entscheiden ist, welche im wesentlichen Kern bereits erstinstanzlich zwischen den Verfahrensbeteiligten ausführlich thematisiert wurden (vgl. Senatsbeschl. v. 16.12.2024 – 20 W 27/20, juris Rn. 413; Senatsbeschl. v. 28.09.2017 – 20 W 5/16, juris Rn. 60; Senatsbeschl. v. 21.08.2018 – 20 W 2/13, juris Rn. 107; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.03.2024 - 26 W 13/20 [AktE], juris Rn. 84).
bb)
153 Dies ist vorliegend der Fall. In erster Instanz war im Termin des Landgerichts vom 31.05.2022 ausführlich mündlich verhandelt worden, wobei für die sachverständige Prüferin die Wirtschaftsprüfer und Steuerberater A. C. und Dr. J. S. ihre vorausgegangenen schriftlichen Ausführungen ausführlich erläutert hatten (vgl. S. 1 ff. des Protokolls vom 31.05.2022; GA X 1039 ff.). Auf Frage des Vorsitzenden, ob noch weitere Fragen an die Sachbearbeiter der sachverständigen Prüferin bestünden, war dies allseits verneint worden (vgl. S. 19 des Protokolls des Landgerichts vom 31.05.2022; GA X 1057). Vor diesem Hintergrund wäre von einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat kein Erkenntnisgewinn zu erwarten gewesen, sondern lediglich eine Wiederholung der bereits schriftsätzlich bekräftigten abweichenden Ansichten der Verfahrensbeteiligten (vgl. Senatsbeschl. v. 16.12.2024 – 20 W 27/20, juris Rn. 413; Senatsbeschl. v. 31.03.2021 - 20 W 8/20, juris Rn. 113; Senatsbeschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10, juris Rn. 269 f.).
154 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens waren nach der Grundregel des § 15 Abs. 1 SpruchG der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Danach ist insbesondere auch im Beschwerdeverfahren von einer grundsätzlichen Kostentragungspflicht der Gesellschaft auszugehen, es sei denn, es entspräche der Billigkeit, den Antragstellern die Gerichtskosten ganz oder teilweise aufzuerlegen (vgl. Senatsbeschl. v. 16.12.2024 – 20 W 27/20, juris Rn. 416; Senatsbeschl. v. 31.03.2021 - 20 W 8/20, juris Rn. 114; jeweils m.w.N.). Letzteres ist dann der Fall, wenn ihre Rechtsmittel bei einer Beurteilung ex ante offensichtlich von vornherein ohne Erfolgsaussichten waren (vgl. BGH, Beschl. v. 13.12.2011 - II ZB 12/11, juris Rn. 23; Senatsbeschl. v. 31.03.2021 - 20 W 8/20, juris Rn. 114; Senatsbeschl. v. 29.09.2017 - 20 W 5/16, juris Rn. 52). Diese Voraussetzungen liegen hier allerdings nicht vor.
b)
155 Die Antragsteller tragen ihre außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren grundsätzlich selbst (vgl. Senatsbeschl. v. 16.12.2024 – 20 W 27/20, juris Rn. 418 m.w.N.). Ob auch im Beschwerdeverfahren gemäß (oder analog) § 15 Abs. 2 SpruchG angeordnet werden kann, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder teilweise von der Antragsgegnerin zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht, oder ob hier § 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 84 FamFG greift, wonach die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegt werden sollen, der es eingelegt hat (zum Streitstand siehe die Nachweise im Senatsbeschl. v. 16.12.2024, a.a.O.), kann dahingestellt bleiben. Denn haben die Anträge - wie hier - in der Sache keinen Erfolg, kommt eine Kostenerstattung grundsätzlich auch im Rahmen des § 15 Abs. 2 SpruchG nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschl. v. 16.12.2024, a.a.O. m.w.N.).
c)
156 Auch hinsichtlich der Antragsgegnerin kann offen bleiben, ob für sie § 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 84 FamFG greift, ob § 15 Abs. 2 SpruchG (analog) anzuwenden ist oder ob eine Kostenüberbürdung aufgrund des Wortlauts des § 15 Abs. 2 SpruchG im Beschwerdeverfahren ausscheidet (zum Streitstand siehe die Nachweise im Senatsbeschl. v. 16.12.2024, a.a.O., juris Rn. 419). Denn auch in den ersten beiden Fällen wäre kein Grund ersichtlich, eine Kostenerstattung durch die Antragsteller anzuordnen, nachdem diese nicht ohne Weiteres erkennen konnten, dass ihre Rechtsmittel von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg haben würden (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 31.03.2021 - 20 W 8/20, juris Rn. 116; OLG München, Beschl. v. 13.12.2016 - 31 Wx 186/16, juris Rn. 20).
d)
157 Die Vergütung und die Auslagen des Gemeinsamen Vertreters der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten Aktionäre werden gemäß § 6 Abs. 2 SpruchG in einem gesonderten Verfahren - also nicht durch eine Nebenentscheidung des Hauptsacheverfahrens (so ausdrücklich BGH, Beschl. v. 22.10.2013 - II ZB 4/13, juris Rn. 6) - durch Beschluss festgesetzt, so dass es hier insoweit keiner Kostengrundentscheidung bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 16.12.2024, a.a.O., juris Rn. 420).
158 Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren auf 200.000,00 € beruht auf § 74 Satz 1 GNotKG (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 16.12.2024, a.a.O., juris Rn. 422 ff. m.w.N.). Da es zu keinerlei Erhöhung der Barabfindung gekommen ist, war insoweit der Mindestgeschäftswert anzusetzen.
159 Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 17 Abs. 1 SpruchG). Insbesondere soweit Bewertungsfragen in der betriebswirtschaftlichen Literatur und Praxis umstritten sind, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. Senatsbeschl. v. 16.12.2024, a.a.O., juris Rn. 427).
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