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25 U 2/24•OLG Karlsruhe 25. Zivilsenat, 2025-08-14, 25 U 2/24
25 U 2/24Tribunal supérieur / Civil Chamber 2514 août 2025
1. Für die Überlassung der Unterlagen und den Erhalt einer ordnungsgemäßen Belehrung nach § 5a Abs. 2 VVG a.F. ist nicht auf die versicherte Person oder auf den Zeitpunkt des Wechsels der Versicherungsnehmereigenschaft, sondern auf die Person des Versicherungsnehmers sowie auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, in dem die Auswahlentscheidung hinsichtlich des Versicherers und des Produkts getroffen wurde, abzustellen.(Rn.55) 2. Es kann einen gravierenden Umstand darstellen, der ausnahmsweise einer Vertragsrückabwicklung nach Treu und Glauben entgegensteht, dass auf Antrag des Klägers die Versicherungsnehmereigenschaft vom Vater des Klägers auf den Kläger übertragen wurde und die beklagte Versicherung dieser gewünschten Vertragsänderung mit einem Nachtrag zum Versicherungsschein nachkam.(Rn.75)
Entscheidungsdatum: 2025-08-14
Aktenzeichen: 25 U 2/24
ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2025:0814.25U2.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 5a Abs 2 S 1 VVG vom 02.12.2004, § 812 Abs 1 S 1 BGB, § 10 Abs 1 VAG vom 25.06.2009
Rechtskraft: ja
Für die Überlassung der Unterlagen und den Erhalt einer ordnungsgemäßen Belehrung nach § 5a Abs. 2 VVG a.F. ist nicht auf die versicherte Person oder auf den Zeitpunkt des Wechsels der Versicherungsnehmereigenschaft, sondern auf die Person des Versicherungsnehmers sowie auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, in dem die Auswahlentscheidung hinsichtlich des Versicherers und des Produkts getroffen wurde, abzustellen.(Rn.55)
Es kann einen gravierenden Umstand darstellen, der ausnahmsweise einer Vertragsrückabwicklung nach Treu und Glauben entgegensteht, dass auf Antrag des Klägers die Versicherungsnehmereigenschaft vom Vater des Klägers auf den Kläger übertragen wurde und die beklagte Versicherung dieser gewünschten Vertragsänderung mit einem Nachtrag zum Versicherungsschein nachkam.(Rn.75)
Für eine inhaltlich ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung verlangt § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. weder eine ausdrückliche Nennung des § 10a VAG a.F. noch, dass die übersandten Unterlagen mit dem Begriff „Verbraucherinformation“ gekennzeichnet sein müssen (Anschluss BGH, Beschluss vom 21. März 2018 - IV ZR 201/16). Es genügt, wenn unter Einbeziehung des Gesamtinhalts des Policenbegleitschreibens dem Versicherungsnehmer ausreichend deutlich gemacht wird, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt.(Rn.65)
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Erlass des Hinweisbeschlusses zurückgenommen worden ist.
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