OLG Karlsruhe 1. Senat für Bußgeldsachen, 2022-06-27, 1 Rb 34 Ss 302/22

1 Rb 34 Ss 302/22Tribunal supérieur27 juin 2022

Texte intégral

OLG Karlsruhe 1. Senat für Bußgeldsachen — 1 Rb 34 Ss 302/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-06-27

Aktenzeichen: 1 Rb 34 Ss 302/22

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 01.02.2022 (17 Owi 270 Js 45515/21) wird zugelassen.

  2. Das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 01.02.2022 (17 Owi 270 Js 45515/21) wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

  3. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Karlsruhe zurückverwiesen.

Gründe

I.

1 Der Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 01.02.2022 wegen "fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 37 km/h" zu einer Geldbuße von 120,00 Euro verurteilt worden.

2 Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Der Betroffene beanstandet u.a. die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil sich das Amtsgericht weder in der Hauptverhandlung noch in den Urteilsgründen mit einem rechtzeitig geltend gemachten Widerspruch gegen die Verwertung eines erhobenen Beweises auseinandergesetzt habe. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Schrift vom 11.05.2022 beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

3 Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und insgesamt zulässig. Er hat auch in der Sache - zumindest vorläufig - Erfolg.

4 Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil es gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG geboten war, das Urteil wegen der - ordnungsgemäß gerügten - Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht gewährt, wenn einem Betroffenen die Möglichkeit genommen wird, zu entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen Stellung zu nehmen (OLG Dresden DAR 2004, 102; BayObLG NZV 1992, 43; VRS 79, 127; OLG Düsseldorf NStZ 2000, 42; VRS 82, 209; OLG Köln VRS 83, 367; Bohnert/Krenberger/Krumm Rn. 21); hierzu gehört auch der Anspruch des Betroffenen, dass das Gericht seine Ausführungen zur Kenntnis nimmt (BVerfGE 11, 218, 220; BGHSt. 28, 44, 46; OLG Köln NZV 2013, 50 mwN; OLG Hamm ZfSch 2016, 661) und in die Entscheidungsüberlegungen einbezieht (BVerfGE 85, 386, 404; BVerfG NJW 1996, 2785, 2786; 1992, 2811, 2812 [auch zur Abgrenzung gegenüber dem Willkürverbot]; 1991, 1167, 1168; 1983, 2762; 1987, 485; BGHSt. 28, 44, 46;OLG Bamberg DAR 2013, 90; OLG Köln VRS 102, 469; NZV 1999, 264; NStZ-RR 1998, 345, 346 mwN; OLG Düsseldorf VRS 101, 215, 216; OLG Jena VRS 107, 289; VRS 117, 357). Dies gilt auch für den Fall des Widerspruchs zu der Verwertung eines Beweisergebnisses; falls der Betroffene einen solchen Widerspruch erklärt, muss das Gericht diesen zur Kenntnis nehmen und sich zu ihm äußern. Es darf den Widerspruch nicht übergehen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.08.2021, IV 2 Ws 13+14/21 OWi und IV 2 Rbs 136/21).

5 Der Betroffene rügt, er habe der Verwertung der Geschwindigkeitsmessung widersprochen und dies im Einzelnen begründet. Der Widerspruch ist auch in der Sitzungsniederschrift festgehalten worden. Indes ist dieser Widerspruch zu keinem Zeitpunkt beschieden worden, und zwar weder in der Hauptverhandlung noch im Urteil, das Gericht hat sich zu dem Widerspruch überhaupt nicht geäußert. Allein der Hinweis, die Messung sei mit einem standardisierten Messverfahren durchgeführt worden, genügt insoweit nicht. Der Widerspruch ist nicht damit begründet worden, es handele sich nicht um ein standardisiertes Messverfahren, sondern mit der Erwägung, die Messung sei wegen fehlender Daten nicht überprüfbar. Ob der nicht beschiedene Widerspruch sachlich begründet war, ist für die Verletzung des rechtlichen Gehörs unerheblich (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.).

6 Aus dem Umstand, dass das Amtsgericht im Urteil nochmals zu dem in der Hauptverhandlung gestellten Aussetzungsantrag Stellung genommen hat, folgt nichts anderes. Der Aussetzungsantrag wurde - worauf der Beschwerdeführer in dem Schriftsatz seines Verteidigers vom 31.05.2022 zu Recht hinweist - nicht auf die (mangels Speicherung gar nicht mögliche) Nichtüberlassung von Rohmessdaten gestützt. Soweit das Amtsgericht in diesem Kontext zutreffend darauf abstellt, dass Art. 103 Abs. 1 GG keinen - über das Recht auf ein faires Verfahren hinausgehenden - Anspruch auf Erweiterung der Gerichtsakten vermittelt und Akteneinsicht in alle vorhandenen Aktenbestandteile gewährt bzw. ermöglicht worden sei, beziehen sich diese Ausführungen - was aus dem Gesamtzusammenhang ersichtlich wird - nicht auf die nicht gespeicherten Rohmessdaten, sondern auf die Verpflichtung zur Führung einer sog. "Lebensakte" bzw. eines "Wartungsbuches" für ein Messgerät. Da sich das Amtsgericht mit dem in diesem Widerspruch gegen die Beweisverwertung liegenden Verteidigungsvorbringen des Betroffenen in den Urteilsgründen nicht erkennbar auseinandergesetzt hat, ist zu besorgen, dass es bei seiner Entscheidung die Ausführungen des Betroffenen insoweit nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat.

7 Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen. Einer Erörterung der weiteren Verfahrens- und Sachrügen bedarf es daher nicht.

8 Für das weitere Verfahren weist der Senat jedoch auf Folgendes hin:

9 Das Gebot des fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) gebietet es nach Auffassung des Senats, dass die Verwaltungsbehörde dem Verteidiger des Betroffenen oder einem von diesem beauftragten Sachverständigen nicht bei den Akten befindliche amtliche Messunterlagen zur Verfügung stellt, die erforderlich sind, um dem Betroffenen zu ermöglichen, die Berechtigung des auf das Ergebnis eines (standardisierten) Messverfahrens gestützten Tatvorwurfs mit Hilfe eines Sachverständigen zu überprüfen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.08.2021 - 4 Rb 12 Ss 1094/20-, juris). Die Entscheidung der Verwaltungsbehörde - und des Amtsgerichts Karlsruhe, das sich in seinem Beschluss vom 03.11.2021 zumindest im Ergebnis der Auffassung der Verwaltungsbehörde angeschlossen hat - , dass die Falldatensätze der gesamten Messreihe nur bei der Behörde eingesehen werden dürfen, jedoch nicht an den Verteidiger bzw. einen vom Betroffenen beauftragten Privatsachverständigen überlassen werden, begegnet daher Bedenken, da es sich um ein berechtigtes Anliegen handeln könnte, dass der Sachverständige die Daten überlassen bekommt, um sie durch entsprechende Auswertungssoftware verarbeiten zu können. Die diesbezüglichen Ausführungen der Verwaltungsbehörde, wonach die "Rohmessdaten" nicht bereitgestellt werden könnten, da eine spezielle Software benötigt werde, vermag angesichts des Vorbringens des Betroffenen im Schriftsatz seines Verteidigers vom 14.09.2021 - der Betroffene teilt in diesem Kontext mit, die notwendige Software zur Auswertung sei vorhanden (vgl. AS 147) - die Nichtüberlassung nicht zu rechtfertigen.

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