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3 U 81/24•OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, 2025-03-14, 3 U 81/24
3 U 81/24Tribunal supérieur / IIIe chambre civile14 mars 2025
1. Ein Schuldner gerät nicht in Verzug, wenn er aufgrund einer nicht zu vertretenden Ungewissheit über das Bestehen und den Umfang der gesicherten Forderung an der Leistung gehindert ist (Anschluss BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 53/10). Dies ist der Fall, wenn gegenüber einer in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherung, die Vorlage der zur Prüfung der Schadensersatzverpflichtung erforderlichen Unterlagen (hier Operations- und Entlassberichte) verweigert wird.(Rn.11) (Rn.12) (Rn.13) 2. Der Anspruchsberechtigte verletzt seine Obliegenheit gemäß § 119 Abs. 3 VVG, wenn er die geforderten Operations- und Entlassberichte nicht vorlegt, da der Haftpflichtversicherer berechtigt ist, den Umfang der Schadensersatzverpflichtung eigenständig zu prüfen und sich nicht auf eine Plausibilitätskontrolle anhand eines vorgelegten "DRG-Groupers" beschränken muss, welchem lediglich Indizwirkung zukommt.(Rn.14) (Rn.15) (Rn.16) (Rn.17) (Rn.18) 3. Ein Schuldner gibt der Klage keinen Anlass, wenn er auf ein berechtigtes Verlangen nach Auskunftserteilung oder Belegvorlage vom Gläubiger keine Auskünfte erteilt oder keine Belege vorlegt bekommt. In diesem Fall hat der Gläubiger die Kosten des Rechtsstreits vollumfänglich zu tragen.(Rn.26) (Rn.27)
Entscheidungsdatum: 2025-03-14
Aktenzeichen: 3 U 81/24
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0314.3U81.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 93 ZPO, § 115 Abs 1 VVG, § 119 Abs 3 VVG, § 280 Abs 2 BGB, § 286 BGB ... mehr
Rechtskraft: ja
Ein Schuldner gerät nicht in Verzug, wenn er aufgrund einer nicht zu vertretenden Ungewissheit über das Bestehen und den Umfang der gesicherten Forderung an der Leistung gehindert ist (Anschluss BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 53/10). Dies ist der Fall, wenn gegenüber einer in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherung, die Vorlage der zur Prüfung der Schadensersatzverpflichtung erforderlichen Unterlagen (hier Operations- und Entlassberichte) verweigert wird.(Rn.11) (Rn.12) (Rn.13)
Der Anspruchsberechtigte verletzt seine Obliegenheit gemäß § 119 Abs. 3 VVG, wenn er die geforderten Operations- und Entlassberichte nicht vorlegt, da der Haftpflichtversicherer berechtigt ist, den Umfang der Schadensersatzverpflichtung eigenständig zu prüfen und sich nicht auf eine Plausibilitätskontrolle anhand eines vorgelegten "DRG-Groupers" beschränken muss, welchem lediglich Indizwirkung zukommt.(Rn.14) (Rn.15) (Rn.16) (Rn.17) (Rn.18)
Ein Schuldner gibt der Klage keinen Anlass, wenn er auf ein berechtigtes Verlangen nach Auskunftserteilung oder Belegvorlage vom Gläubiger keine Auskünfte erteilt oder keine Belege vorlegt bekommt. In diesem Fall hat der Gläubiger die Kosten des Rechtsstreits vollumfänglich zu tragen.(Rn.26) (Rn.27)
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