projets
S 7 AY 3255/24•SG Freiburg (Breisgau) 7. Kammer, 2025-03-17, S 7 AY 3255/24
S 7 AY 3255/24Tribunal des assurances sociales / Chamber 717 mars 2025
1. Unterliegt ein Bezieher von Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG aufgrund einer früheren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung der obligatorischen Anschlussversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung nach § 188 Abs 4 SGB V und kann er nicht nach § 188 Abs 4 S 2 SGB V aus dieser Versicherung austreten, sind die monatlichen Beiträge zur obligatorischen Anschlussversicherung im Rahmen der Berechnung der Asylbewerberleistungen gesondert als Bedarf zu berücksichtigen, da sie nicht bereits von §§ 3, 3a AsylbLG erfasst sind. (Rn.27) 2. Die Berücksichtigung der Beiträge erfolgt bei Leistungsbeziehern nach dem AsylbLG, bei denen Erwerbseinkommen nach § 7 Abs 3 AsylbLG auf den Bedarf angerechnet wird, in der Form, dass die Beiträge vom anzurechnenden Erwerbseinkommen abgesetzt werden. Reicht das anzurechnende Erwerbseinkommen dafür nicht aus oder erzielt der Leistungsbezieher gar kein anrechenbares Erwerbseinkommen, sind die Beiträge (bzw deren ungedeckter Teil) durch ergänzende Geldleistungen nach § 6 AsylbLG zu decken. Hierbei handelt es sich wegen der Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes auch bei fehlender Beitragsentrichtung nach § 16 Abs 3a S 3, S 5 SGB V nicht um Leistungen zur Sicherung der Gesundheit, sondern um Leistungen, die zur Sicherung des Lebensunterhalts unerlässlich sind. (Rn.30) 3. Trotz des Fehlens einer entsprechenden Parallelvorschrift zu § 26 SGB II bzw §§ 32, 32a SGB XII im Recht der Asylbewerberleistungen ist es Beziehern von Asylbewerberleistungen ebenso wenig zuzumuten wie Leistungsbeziehern nach dem SGB II oder SGB XII, Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung als Schulden auflaufen zu lassen oder aber diese Beiträge - unter Unterschreitung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums - durch Zweckentfremdung der Grundleistungen zu begleichen. (Rn.36) 4. Das dem Leistungsträger grundsätzlich nach § 6 AsylbLG eingeräumte Ermessen bei der Erbringung von ergänzenden Leistungen ist in der Regel zumindest dann "auf Null" reduziert, wenn dem Leistungsbezieher eine dauerhafte Bleibeperspektive offensteht bzw das Ende seines Aufenthalts in der Bundesrepublik nicht bevorsteht oder abzusehen ist. (Rn.39)
Entscheidungsdatum: 2025-03-17
Aktenzeichen: S 7 AY 3255/24
ECLI: ECLI:DE:SGFREIB:2025:0317.S7AY3255.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 Abs 1 Nr 1 AsylbLG, § 3 Abs 1 AsylbLG, § 6 Abs 1 S 1 AsylbLG, § 6 Abs 1 S 2 AsylbLG, § 7 Abs 3 S 3 Nr 2 AsylbLG ... mehr
Unterliegt ein Bezieher von Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG aufgrund einer früheren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung der obligatorischen Anschlussversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung nach § 188 Abs 4 SGB V und kann er nicht nach § 188 Abs 4 S 2 SGB V aus dieser Versicherung austreten, sind die monatlichen Beiträge zur obligatorischen Anschlussversicherung im Rahmen der Berechnung der Asylbewerberleistungen gesondert als Bedarf zu berücksichtigen, da sie nicht bereits von §§ 3, 3a AsylbLG erfasst sind. (Rn.27)
Die Berücksichtigung der Beiträge erfolgt bei Leistungsbeziehern nach dem AsylbLG, bei denen Erwerbseinkommen nach § 7 Abs 3 AsylbLG auf den Bedarf angerechnet wird, in der Form, dass die Beiträge vom anzurechnenden Erwerbseinkommen abgesetzt werden. Reicht das anzurechnende Erwerbseinkommen dafür nicht aus oder erzielt der Leistungsbezieher gar kein anrechenbares Erwerbseinkommen, sind die Beiträge (bzw deren ungedeckter Teil) durch ergänzende Geldleistungen nach § 6 AsylbLG zu decken. Hierbei handelt es sich wegen der Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes auch bei fehlender Beitragsentrichtung nach § 16 Abs 3a S 3, S 5 SGB V nicht um Leistungen zur Sicherung der Gesundheit, sondern um Leistungen, die zur Sicherung des Lebensunterhalts unerlässlich sind. (Rn.30)
Trotz des Fehlens einer entsprechenden Parallelvorschrift zu § 26 SGB II bzw §§ 32, 32a SGB XII im Recht der Asylbewerberleistungen ist es Beziehern von Asylbewerberleistungen ebenso wenig zuzumuten wie Leistungsbeziehern nach dem SGB II oder SGB XII, Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung als Schulden auflaufen zu lassen oder aber diese Beiträge - unter Unterschreitung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums - durch Zweckentfremdung der Grundleistungen zu begleichen. (Rn.36)
Das dem Leistungsträger grundsätzlich nach § 6 AsylbLG eingeräumte Ermessen bei der Erbringung von ergänzenden Leistungen ist in der Regel zumindest dann "auf Null" reduziert, wenn dem Leistungsbezieher eine dauerhafte Bleibeperspektive offensteht bzw das Ende seines Aufenthalts in der Bundesrepublik nicht bevorsteht oder abzusehen ist. (Rn.39)
Az beim LSG Stuttgart: L 7 AY 1616/25.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.