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24 U 1736/22•OLG Stuttgart 24. Zivilsenat, 2025-05-08, 24 U 1736/22
24 U 1736/22Tribunal supérieur / Civil Chamber 248 mai 2025
1. Der durch den Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs Geschädigte kann seiner Obliegenheit, den marktgerechten Restwert seines Fahrzeugs vor dessen Veräußerung abzuklären (Fortführung OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Juni 2024 - 24 U 1328/22, juris Rn. 148ff), auch dadurch genügen, dass er den Restwert auf Grundlage der konkreten Fahrzeugdaten (FIN, Erstzulassungsdatum, Laufleistung) über eine anerkannte Fachdatenbank ermittelt oder ermitteln lässt.(Rn.95) 2. Die - den Restwert rechnerisch erhöhende - Berücksichtigung von Fahrzeugschäden zu Lasten des Geschädigten in einem "Dieselfall" setzt voraus, dass der Geschädigte diese in mit Blick auf § 254 BGB vorwerfbarer Weise verursacht hat.(Rn.93) 3. Verursacht der Geschädigte Fahrzeugschäden durch ein Verhalten, welches der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten gemäß § 277 BGB genügt, so gehen hierdurch hervorgerufenen Minderungen des Restwerts des Fahrzeugs zu Lasten des Schädigers, weshalb nur der Restwert des beschädigten Fahrzeugs im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen ist.(Rn.110) (Rn.112)
Entscheidungsdatum: 2025-05-08
Aktenzeichen: 24 U 1736/22
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0508.24U1736.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 242 BGB, § 254 Abs 2 BGB, § 277 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 6 Abs 1 EG-FGV ... mehr
Rechtskraft: ja
Der durch den Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs Geschädigte kann seiner Obliegenheit, den marktgerechten Restwert seines Fahrzeugs vor dessen Veräußerung abzuklären (Fortführung OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Juni 2024 - 24 U 1328/22, juris Rn. 148ff), auch dadurch genügen, dass er den Restwert auf Grundlage der konkreten Fahrzeugdaten (FIN, Erstzulassungsdatum, Laufleistung) über eine anerkannte Fachdatenbank ermittelt oder ermitteln lässt.(Rn.95)
Die - den Restwert rechnerisch erhöhende - Berücksichtigung von Fahrzeugschäden zu Lasten des Geschädigten in einem "Dieselfall" setzt voraus, dass der Geschädigte diese in mit Blick auf § 254 BGB vorwerfbarer Weise verursacht hat.(Rn.93)
Verursacht der Geschädigte Fahrzeugschäden durch ein Verhalten, welches der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten gemäß § 277 BGB genügt, so gehen hierdurch hervorgerufenen Minderungen des Restwerts des Fahrzeugs zu Lasten des Schädigers, weshalb nur der Restwert des beschädigten Fahrzeugs im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen ist.(Rn.110) (Rn.112)
Eine temperaturgesteuerte AGR (sog. Thermofenster), bei der eine Reduzierung der Wirksamkeit jedenfalls unterhalb von +14°C und betriebswarmem Motor erfolgt, kann eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) Nr. 715/2007 darstellen.(Rn.31)
Der Ausnahmetatbestand des Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. a VO (EG) Nr. 715/2007 setzt kumulativ voraus, dass eine Notwendigkeit der Einrichtung zum Schutz des Motors vor Beschädigung oder Unfall besteht und dass dies zum sicheren Betrieb des Fahrzeugs erforderlich ist.(Rn.35)
Eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR), auch als "geregeltes Kühlmittelthermostat" bezeichnet, bei der die - durch den Einsatz einer Kühlung - verzögerte Erwärmung des Motoröls zu niedrigeren NOx-Emissionen führt, kann eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 715/2007 darstellen.(Rn.42)
Die Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums kann sowohl durch eine tatsächlich erteilte EG-Typgenehmigung als auch durch eine hypothetische Genehmigung der zuständigen Behörde nachgewiesen werden (Anschluss BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21).(Rn.66)
Anders als im Fall der außentemperaturabhängig gesteuerten AGR (Thermofenster) fehlen für eine im Fahrzeug eingesetzte unzulässige KSR allgemein bekannte Indiztatsachen, welche einen Rückschluss auf einen solchen Rechtsirrtum ermöglichen könnten, wenn diese nicht vorgetragen wurden. Das Thermofenster ist flächendeckend von nahezu allen namhaften Herstellern von Dieselfahrzeugen eingesetzt worden und ist dabei sowohl in Fachkreisen als auch dem KBA bekannt gewesen, wobei es dieses auch seit Jahren in ständiger Genehmigungspraxis nicht beanstandet hat.(Rn.71)
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