OLG Stuttgart 9. Zivilsenat, 2025-02-12, 9 UKl 7/24

9 UKl 7/24Tribunal supérieur / Civil Chamber 912 févr. 2025

Regest

1. Die Angaben eines Zahlungsdienstleisters in den nach den konkreten Vorgaben der §§ 5 ff., 14, 47 Zahlungskontengesetz (ZKG) zwingend zur Verfügung zu stellenden Entgeltinformationen sind i. S. d. im zugehörigen Glossar sowie der in der vom Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach § 47 Abs. 1 ZKG veröffentlichten "Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste" definierten Begriffe zu verstehen.(Rn.69) (Rn.71) 2. Anders als Klauseln, nach denen Preise schlicht für "Posten" erhoben werden, lassen sich solche Klauseln, nach denen Entgelte für "auf Anweisung des Kunden" ausgeführte "Überweisungen", "Daueraufträge", "Lastschriften" und "Gutschriften aus Überweisungen" erhoben werden, nach den Verständnismöglichkeiten rechtlich nicht vorgebildeter, aber verständiger und redlicher Durchschnittskunden unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise nicht so auslegen, dass Entgelte danach auch für fehlerhafte Ausführungen solcher Zahlungsvorgänge sowie deren Korrekturbuchungen erhoben werden.(Rn.57)

Texte intégral

OLG Stuttgart 9. Zivilsenat — 9 UKl 7/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-02-12

Aktenzeichen: 9 UKl 7/24

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0212.9UKL7.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 305c Abs 2 BGB, § 675u BGB, § 675y Abs 1 S 1 BGB, § 675y Abs 2 S 2 BGB, § 675y Abs 5 BGB ... mehr

Leitsatz

  1. Die Angaben eines Zahlungsdienstleisters in den nach den konkreten Vorgaben der §§ 5 ff., 14, 47 Zahlungskontengesetz (ZKG) zwingend zur Verfügung zu stellenden Entgeltinformationen sind i. S. d. im zugehörigen Glossar sowie der in der vom Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach § 47 Abs. 1 ZKG veröffentlichten "Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste" definierten Begriffe zu verstehen.(Rn.69) (Rn.71)

  2. Anders als Klauseln, nach denen Preise schlicht für "Posten" erhoben werden, lassen sich solche Klauseln, nach denen Entgelte für "auf Anweisung des Kunden" ausgeführte "Überweisungen", "Daueraufträge", "Lastschriften" und "Gutschriften aus Überweisungen" erhoben werden, nach den Verständnismöglichkeiten rechtlich nicht vorgebildeter, aber verständiger und redlicher Durchschnittskunden unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise nicht so auslegen, dass Entgelte danach auch für fehlerhafte Ausführungen solcher Zahlungsvorgänge sowie deren Korrekturbuchungen erhoben werden.(Rn.57)

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