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3 W 42/24•OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, 2024-08-19, 3 W 42/24
3 W 42/24Tribunal supérieur / IIIe chambre civile19 août 2024
1. Sofern die Arbeitnehmereigenschaft keine doppelrelevante Tatsache ist, reicht die bloße Behauptung einer Partei, Arbeitnehmer zu sein, für die Begründung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit nicht aus. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Partei nachweisen kann, Arbeitnehmer zu sein.(Rn.18) 2. Ein allgemeiner Grundsatz, dass ein Prokurist stets ein Arbeitnehmer ist, existiert nicht. Von der Erteilung der Prokura ist das zugrunde liegende Rechtsverhältnis zu unterscheiden. Ob es sich bei diesem um ein Arbeitsrechtsverhältnis handelt, ist anhand der Gesamtumstände des Verhältnisses der Parteien zu entscheiden.(Rn.21)
Entscheidungsdatum: 2024-08-19
Aktenzeichen: 3 W 42/24
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0819.3W42.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 13 GVG, § 17a Abs 3 S 1 GVG, § 2 Abs 1 Nr 3 ArbGG, § 611a Abs 1 S 1 BGB, § 48 Abs 1 HGB
Rechtskraft: ja
Sofern die Arbeitnehmereigenschaft keine doppelrelevante Tatsache ist, reicht die bloße Behauptung einer Partei, Arbeitnehmer zu sein, für die Begründung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit nicht aus. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Partei nachweisen kann, Arbeitnehmer zu sein.(Rn.18)
Ein allgemeiner Grundsatz, dass ein Prokurist stets ein Arbeitnehmer ist, existiert nicht. Von der Erteilung der Prokura ist das zugrunde liegende Rechtsverhältnis zu unterscheiden. Ob es sich bei diesem um ein Arbeitsrechtsverhältnis handelt, ist anhand der Gesamtumstände des Verhältnisses der Parteien zu entscheiden.(Rn.21)
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