OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, 2024-05-23, 15 UF 23/24

15 UF 23/24Tribunal supérieur23 mai 2024

Regest

1. Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für einen Grundbuchberichtigungsanspruch nach der Europäischen GüterrechtsVO.(Rn.4) (Rn.6) 2. Der Erwerb von Immobilien in Deutschland durch einen Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft nach polnischem Recht setzt grundsätzlich die Mitwirkung des anderen Ehegatten voraus.(Rn.11) 3. Das Grundbuch ist allerdings nicht unrichtig, sofern der Kaufvertrag zwar während des bestehenden gesetzlichen Güterstands abgeschlossen, eine Gütertrennung allerdings durch eine spätere polnische gerichtliche Entscheidung auf einen Zeitpunkt vor Abschluss des Kaufvertrages angeordnet worden ist.(Rn.12)

Texte intégral

OLG Stuttgart Senat für Familiensachen — 15 UF 23/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-05-23

Aktenzeichen: 15 UF 23/24

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0523.15UF23.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 1 Abs 1 EUV 1215/2012, Art 1 Abs 2 Buchst g EUV 2015/2012, Art 6 Buchst b EUV 2015/2012, Art 69 Abs 3 EUV 2015/2012, Art 4 Abs 1 BGBEG vom 21.09.1994 ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für einen Grundbuchberichtigungsanspruch nach der Europäischen GüterrechtsVO.(Rn.4) (Rn.6)

  2. Der Erwerb von Immobilien in Deutschland durch einen Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft nach polnischem Recht setzt grundsätzlich die Mitwirkung des anderen Ehegatten voraus.(Rn.11)

  3. Das Grundbuch ist allerdings nicht unrichtig, sofern der Kaufvertrag zwar während des bestehenden gesetzlichen Güterstands abgeschlossen, eine Gütertrennung allerdings durch eine spätere polnische gerichtliche Entscheidung auf einen Zeitpunkt vor Abschluss des Kaufvertrages angeordnet worden ist.(Rn.12)

Orientierungssatz

  1. Geht es um die Rechtsfolgen eines Erwerbsvorgangs in Deutschland unter Geltung des maßgeblichen Güterrechtsstatuts und dem daraus resultierenden geltend gemachten Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB, so ist die EuGüVO anwendbar. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gericht ist mangels Ergiebigkeit der Art. 4 und 5 EuGüVO Art. 6 lit. b EuGüVO aufgrund des weiterhin bestehenden gewöhnlichen Aufenthalts des Antragsgegners in Deutschland gegeben.(Rn.6)

  2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Beschwerde der Antragstellerin nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.