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3 U 233/22•OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, 2024-08-07, 3 U 233/22
3 U 233/22Tribunal supérieur / IIIe chambre civile7 août 2024
1. Ein im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossener Maklervertrag kommt nur zustande, wenn der Makler die Schaltfläche für die Abgabe der Bestätigung des Maklerkunden, das Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages anzunehmen, gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet hat.(Rn.58) 2. Bei Vorliegen eines Vertragsschlusshindernisses gem. § 312j Abs. 4 BGB ist der Maklervertrag zunächst schwebend unwirksam und kann durch ein späteres Verhalten des Maklerkunden wirksam bestätigt werden.(Rn.60)
Entscheidungsdatum: 2024-08-07
Aktenzeichen: 3 U 233/22
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0807.3U233.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 119 Abs 1 BGB, § 312j Abs 3 S 2 BGB, § 312j Abs 4 BGB, § 652 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB
Ein im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossener Maklervertrag kommt nur zustande, wenn der Makler die Schaltfläche für die Abgabe der Bestätigung des Maklerkunden, das Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages anzunehmen, gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet hat.(Rn.58)
Bei Vorliegen eines Vertragsschlusshindernisses gem. § 312j Abs. 4 BGB ist der Maklervertrag zunächst schwebend unwirksam und kann durch ein späteres Verhalten des Maklerkunden wirksam bestätigt werden.(Rn.60)
Durch eine zu betätigende, mit „Senden“ beschriftete Schaltfläche nach verpflichtender Aktivierung des Häkchens bei der Bestätigung, das Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags anzunehmen, wird die Vorgabe des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB nicht gewahrt. Die Vorgabe entfällt nicht dadurch, dass durch den Abschluss des Maklervertrags nicht sogleich eine Zahlungspflicht ausgelöst wird (Anschluss BGH, Urteil vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 123/21).(Rn.65)
Die im Fall von über Webseiten abgeschlossenen Fernabsatzverträgen dem Unternehmer obliegende Pflicht, dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich mit einer Zahlungsverpflichtung einverstanden ist, findet auch dann Anwendung, wenn der Verbraucher erst nach der Erfüllung einer weiteren Bedingung verpflichtet ist, dem Unternehmer die entgeltliche Gegenleistung zu zahlen (Anschluss EuGH, Urteil vom 30. Mai 2024 - C-400/22, Rz. 53).(Rn.65)
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