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3 U 40/21•OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, 2022-08-10, 3 U 40/21
3 U 40/21Tribunal supérieur / IIIe chambre civile10 août 2022
Nimmt der solvente Forderungsschuldner zur Erfüllung eines Anspruchs des Forderungsgläubigers eine Überweisung versehentlich nicht auf das Konto des Forderungsgläubigers, sondern auf das Konto einer Gesellschaft vor, deren Gesellschafter der Forderungsgläubiger ist, und veranlasst daraufhin der Forderungsgläubiger die Gesellschaft, den eingegangenen Betrag zeitnah an ihn weiterzuüberweisen, stellt die Weiterüberweisung in der Insolvenz der Gesellschaft keine unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO und keine die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligende Rechtshandlung im Sinne des § 132 Abs. 1 InsO dar.(Rn.25) (Rn.31)
Entscheidungsdatum: 2022-08-10
Aktenzeichen: 3 U 40/21
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0810.3U40.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 129 Abs 1 InsO, § 132 Abs 1 Nr 1 InsO, § 133 Abs 1 S 1 InsO, § 134 Abs 1 InsO, § 143 Abs 1 InsO
Rechtskraft: ja
Nimmt der solvente Forderungsschuldner zur Erfüllung eines Anspruchs des Forderungsgläubigers eine Überweisung versehentlich nicht auf das Konto des Forderungsgläubigers, sondern auf das Konto einer Gesellschaft vor, deren Gesellschafter der Forderungsgläubiger ist, und veranlasst daraufhin der Forderungsgläubiger die Gesellschaft, den eingegangenen Betrag zeitnah an ihn weiterzuüberweisen, stellt die Weiterüberweisung in der Insolvenz der Gesellschaft keine unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO und keine die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligende Rechtshandlung im Sinne des § 132 Abs. 1 InsO dar.(Rn.25) (Rn.31)
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