OLG Stuttgart 12. Zivilsenat, 2023-12-19, 12 U 17/23

12 U 17/23Tribunal supérieur / Civil Chamber 1219 déc. 2023

Regest

Werden gegenüber der Haftpflichtversicherung eines Unfallverursachers stationäre Behandlungskosten allein durch einen Ausdruck aus dem Software-Programm DRG Grouper (sog. „Grouper-Ausdruck“) belegt, setzt dies die in Anspruch genommene Haftpflichtversicherung nicht in die Lage, die Berechtigung des erhobenen Schadensersatzanspruchs ausreichend überprüfen zu können. Die Übersendung eines Grouper-Ausdrucks stellt damit keine Erfüllung des der Haftpflichtversicherung gegenüber dem unfallverursachenden Dritten gemäß § 119 Abs. 3 VVG zustehenden Auskunftsanspruchs dar. Diesen kann die Haftpflichtversicherung dem Schadensersatzanspruch weiter entgegenhalten und kommt deswegen nicht in Verzug, wenn sie die Bezahlung eines Schadensersatzanspruchs verweigert, dessen Berechtigung allein mit einem Grouper-Ausdruck belegt wird.(Rn.29) (Rn.31)

Texte intégral

OLG Stuttgart 12. Zivilsenat — 12 U 17/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-12-19

Aktenzeichen: 12 U 17/23

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2023:1219.12U17.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 7 Abs 1 StVG, § 17 Abs 1 StVG, § 17 Abs 2 StVG, § 116 Abs 1 SGB 10, § 249 Abs 2 S 1 BGB ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Werden gegenüber der Haftpflichtversicherung eines Unfallverursachers stationäre Behandlungskosten allein durch einen Ausdruck aus dem Software-Programm DRG Grouper (sog. „Grouper-Ausdruck“) belegt, setzt dies die in Anspruch genommene Haftpflichtversicherung nicht in die Lage, die Berechtigung des erhobenen Schadensersatzanspruchs ausreichend überprüfen zu können. Die Übersendung eines Grouper-Ausdrucks stellt damit keine Erfüllung des der Haftpflichtversicherung gegenüber dem unfallverursachenden Dritten gemäß § 119 Abs. 3 VVG zustehenden Auskunftsanspruchs dar. Diesen kann die Haftpflichtversicherung dem Schadensersatzanspruch weiter entgegenhalten und kommt deswegen nicht in Verzug, wenn sie die Bezahlung eines Schadensersatzanspruchs verweigert, dessen Berechtigung allein mit einem Grouper-Ausdruck belegt wird.(Rn.29) (Rn.31)

Orientierungssatz

  1. Schuldnerverzug tritt nicht ein, wenn dem Schuldner ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, das er vor oder bei Eintritt der Verzugsvoraussetzungen ausgeübt hat.(Rn.27)

  2. Der Kfz-Haftpflichtversicherer kann gemäß § 119 Abs. 3 S. 1 VVG von einem Dritten, der Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer der Kfz-Haftpflichtversicherung bzw. nach § 115 Abs. 1 VVG unmittelbar gegen die Haftpflichtversicherung geltend machen will, Auskunft verlangen, soweit sie zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens erforderlich ist. Dieser Auskunftsanspruch begründet ein Zurückbehaltungsrecht der Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß § 273 Abs. 1 BGB gegenüber dem erhobenen Anspruch des Dritten auf Zahlung von Schadensersatz. Infolge des gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß § 116 Abs. 1 SGB X kann die Haftpflichtversicherung ein auf ihren Auskunftsanspruch aus § 119 Abs. 3 S. 1 VVG gestütztes Zurückbehaltungsrecht gemäß §§ 412, 404 BGB auch gegenüber dem Zessionar geltend machen.(Rn.28)

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