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18 UF 30/23•OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, 2023-12-12, 18 UF 30/23
18 UF 30/23Tribunal supérieur12 déc. 2023
1. Zur Härteklausel des § 1568 Abs. 1 Alt. 1 BGB (kindbezogene Gründe): das Eingreifen des Härtegrundes setzt voraus, dass durch die Scheidung selbst solche atypischen, ungewöhnlichen Folgen verursacht werden, dass die Aufrechterhaltung der Elternehe im Kindesinteresse notwendig ist, und dass sich die Situation des Kindes durch das Absehen vom Scheidungsausspruch verbessert.(Rn.25) 2. Wenn die Scheidung der Ehe ausgesprochen wird, ohne dass über den von Amts wegen durchzuführenden Versorgungsausgleich in der Sache entschieden wurde, handelt es sich beim Scheidungsausspruch um eine unzulässige Teilentscheidung. Die Aufhebung und Zurückverweisung in der Folgesache Versorgungsausgleich führt zur Aufhebung und Zurückverweisung des Scheidungsausspruchs zur Aufrechterhaltung des Verbundes in erster Instanz, da das Gebot der einheitlichen Endentscheidung nach § 142 Abs. 1 Satz 1 FamFG grundsätzlich jeder vorab oder getrennt ergehenden Teilentscheidung entgegensteht und auch in der Rechtsmittelinstanz gilt.(Rn.31)
Entscheidungsdatum: 2023-12-12
Aktenzeichen: 18 UF 30/23
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2023:1212.18UF30.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1568 Abs 1 Alt 1 BGB, § 142 Abs 1 S 1 FamFG, Art 5 Abs 1 BGBEG, Art 5 Abs 2 BGBEG, Art 17 Abs 4 BGBEG
Rechtskraft: ja
Zur Härteklausel des § 1568 Abs. 1 Alt. 1 BGB (kindbezogene Gründe): das Eingreifen des Härtegrundes setzt voraus, dass durch die Scheidung selbst solche atypischen, ungewöhnlichen Folgen verursacht werden, dass die Aufrechterhaltung der Elternehe im Kindesinteresse notwendig ist, und dass sich die Situation des Kindes durch das Absehen vom Scheidungsausspruch verbessert.(Rn.25)
Wenn die Scheidung der Ehe ausgesprochen wird, ohne dass über den von Amts wegen durchzuführenden Versorgungsausgleich in der Sache entschieden wurde, handelt es sich beim Scheidungsausspruch um eine unzulässige Teilentscheidung. Die Aufhebung und Zurückverweisung in der Folgesache Versorgungsausgleich führt zur Aufhebung und Zurückverweisung des Scheidungsausspruchs zur Aufrechterhaltung des Verbundes in erster Instanz, da das Gebot der einheitlichen Endentscheidung nach § 142 Abs. 1 Satz 1 FamFG grundsätzlich jeder vorab oder getrennt ergehenden Teilentscheidung entgegensteht und auch in der Rechtsmittelinstanz gilt.(Rn.31)
Die für ein Kind nachteiligen Folgen, die auf der Trennung der Eltern bzw. auf dem Scheitern der Ehe als solchem beruhen, können nicht unter die Kinderschutzklausel des § 1568 Abs. 1 Alt. 1 BGB gefasst werden. Die Härteklausel greift nur ein, wenn bei dem Kind durch die Scheidung selbst solche atypischen, ungewöhnlichen Folgen verursacht werden, dass die Aufrechterhaltung der Elternehe im Kindesinteresse notwendig ist. Die Kinderschutzklausel greift somit nicht ein, wenn lediglich vorgetragen wird, dass das Kind unter der Trennung der Eltern und der Aufnahme einer neuen Beziehung durch ein Elternteil leidet.(Rn.25)
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