OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, 2023-08-15, Ausl 301 AR 105/21

Ausl 301 AR 105/21Tribunal supérieur / Ire chambre pénale15 août 2023

Regest

1. Einwendungen in Bezug auf die Garantie eines fairen Strafverfahrens in der Türkei im Allgemeinen stehen, wie Anhaltspunkte für unmenschliche Haftbedingungen in den türkischen Haftanstalten im Allgemeinen, der Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafverfolgung wegen Delikten ausschließlich aus dem Bereich der Allgemeinkriminalität bei Abgabe konkreter und belastbarer Zusicherungen nicht von vornherein entgegen.(Rn.25) (Rn.38) 2. Dies gilt in Bezug auf die Haftbedingungen jedenfalls dann, wenn die türkischen Behörden (neben der Zusicherung der Unterbringung des Verfolgten in der Justizvollzugsmodellanstalt Yalvac unter den Anforderungen aus Art. 3 EMRK entsprechenden Haftbedingungen) auch für die Dauer des Strafprozesses - an einem von Yalvac/Provinz Isparta ggf. mehrere hundert Kilometer entfernten Hauptverhandlungsort - eine konkrete Haftanstalt in der Nähe des Hauptverhandlungsortes benennen und unter detaillierten Ausführungen zu den dort gerade den Verfolgten erwartenden Haftverhältnissen belastbar zusichern, dass der Verfolgte für die Dauer des Strafprozesses in der benannten Haftanstalt auf eine Weise inhaftiert wird, die den Anforderungen nach Art. 3 EMRK entspricht.(Rn.50) (Rn.51) 3. Es sind keine Informationen zu aktuellen Auslieferungsfällen bekannt, die Anlass dafür bieten würden, an der aktuellen Belastbarkeit der Zusicherungen der türkischen Behörden zu zweifeln. Es ist grundsätzlich möglich, mit konkreten Zusicherungen zu den Haftbedingungen ausgelieferte Gefangene in türkischen Haftanstalten im Einklang mit der EMRK und den europäischen Strafvollzugsgrundsätzen des Ministerkomitees des Europarates festgelegten Mindeststandards unterzubringen.(Rn.58) 4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Vor dem OLG Karlsruhe (Ausl 301 AR 105/21) wird am 20. September 2023 der Antrag auf Anordnung des Aufschubs der Auslieferung nach § 33 Abs. 4 IRG zurückgewiesen und anschließend wird vor dem BVerfG (2 BvR 1168/23) am 29. September 2023 die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des OLG Karlsruhe vom 15. August 2023 und 20. September 2023 nicht angenommen und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für gegenstandslos erklärt.

Texte intégral

OLG Karlsruhe 1. Strafsenat — Ausl 301 AR 105/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-08-15

Aktenzeichen: Ausl 301 AR 105/21

ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2023:0815.AUSL301AR105.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 33 Abs 1 IRG, § 33 Abs 4 IRG, Art 3 MRK, Art 6 MRK, Art 13 EuAuslfÜbk

Orientierungssatz

  1. Einwendungen in Bezug auf die Garantie eines fairen Strafverfahrens in der Türkei im Allgemeinen stehen, wie Anhaltspunkte für unmenschliche Haftbedingungen in den türkischen Haftanstalten im Allgemeinen, der Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafverfolgung wegen Delikten ausschließlich aus dem Bereich der Allgemeinkriminalität bei Abgabe konkreter und belastbarer Zusicherungen nicht von vornherein entgegen.(Rn.25) (Rn.38)

  2. Dies gilt in Bezug auf die Haftbedingungen jedenfalls dann, wenn die türkischen Behörden (neben der Zusicherung der Unterbringung des Verfolgten in der Justizvollzugsmodellanstalt Yalvac unter den Anforderungen aus Art. 3 EMRK entsprechenden Haftbedingungen) auch für die Dauer des Strafprozesses - an einem von Yalvac/Provinz Isparta ggf. mehrere hundert Kilometer entfernten Hauptverhandlungsort - eine konkrete Haftanstalt in der Nähe des Hauptverhandlungsortes benennen und unter detaillierten Ausführungen zu den dort gerade den Verfolgten erwartenden Haftverhältnissen belastbar zusichern, dass der Verfolgte für die Dauer des Strafprozesses in der benannten Haftanstalt auf eine Weise inhaftiert wird, die den Anforderungen nach Art. 3 EMRK entspricht.(Rn.50) (Rn.51)

  3. Es sind keine Informationen zu aktuellen Auslieferungsfällen bekannt, die Anlass dafür bieten würden, an der aktuellen Belastbarkeit der Zusicherungen der türkischen Behörden zu zweifeln. Es ist grundsätzlich möglich, mit konkreten Zusicherungen zu den Haftbedingungen ausgelieferte Gefangene in türkischen Haftanstalten im Einklang mit der EMRK und den europäischen Strafvollzugsgrundsätzen des Ministerkomitees des Europarates festgelegten Mindeststandards unterzubringen.(Rn.58)

  4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Vor dem OLG Karlsruhe (Ausl 301 AR 105/21) wird am 20. September 2023 der Antrag auf Anordnung des Aufschubs der Auslieferung nach § 33 Abs. 4 IRG zurückgewiesen und anschließend wird vor dem BVerfG (2 BvR 1168/23) am 29. September 2023 die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des OLG Karlsruhe vom 15. August 2023 und 20. September 2023 nicht angenommen und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für gegenstandslos erklärt.

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