OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, 2019-04-18, 2 U 145/18

2 U 145/18Tribunal supérieur / IIe chambre civile18 avr. 2019

Regest

Wenn Eier eines bestimmten Hofes auf einem Eierkarton beworben werden, muss der Eierkarton auch Eier von Hühnern dieses Hofes enthalten. Andernfalls liegt eine Irreführung der Verbraucher vor. Verfahrensgang vorgehend LG Stuttgart, 26. Juni 2018, 41 O 21/18 KfH

Texte intégral

OLG Stuttgart 2. Zivilsenat — 2 U 145/18 — Anerkenntnisurteil

Entscheidungsdatum: 2019-04-18

Aktenzeichen: 2 U 145/18

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0418.2U145.18.00

Dokumenttyp: Anerkenntnisurteil

Orientierungssatz

Wenn Eier eines bestimmten Hofes auf einem Eierkarton beworben werden, muss der Eierkarton auch Eier von Hühnern dieses Hofes enthalten. Andernfalls liegt eine Irreführung der Verbraucher vor.

Verfahrensgang

vorgehend LG Stuttgart, 26. Juni 2018, 41 O 21/18 KfH

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 41. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 26.06.2018 - Az.: 41 O 21/18 - wie folgt

abgeändert:

Dem Beklagten wird untersagt, Eier in einer Umverpackung in Verkehr zu bringen und/oder bringen zu lassen, nach deren Aufmachung die in der Verpackung enthaltenen Eier aus dem Betrieb „H." stammen würden (Anl. K 3 und K 4), wenn die Eier tatsächlich aus einem anderen Betrieb stammen.

Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis 250.000,00 € , ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Wochen, oder Ordnungshaft angedroht.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Streitwert für beide Instanzen: 20.000,00 € .

StefaniWahleDr. Hofmann
Vorsitzender Richter
am OberlandesgerichtRichter
am OberlandesgerichtRichter
am Oberlandesgericht

Anlagen:

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