OLG Stuttgart 10. Zivilsenat, 2023-04-19, 10 U 33/23

10 U 33/23Tribunal supérieur / Civil Chamber 1019 avr. 2023

Regest

1. Der Verbraucher ist nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht nach § 650l BGB belehrt, wenn dem Verbraucherbauvertrag zwar eine Musterbelehrung nach Art. 249 § 3 Abs. 2 EGBGB i.V.m. Anlage 10 beigefügt ist, aber an hervorgehobener Stelle in den Vertragsunterlagen der unzutreffende Eindruck erweckt wird, das Widerrufsrecht müsse durch Verwendung eines bestimmten Formulars ausgeübt werden (Anschluss BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 – IV ZR 63/13, juris Rn. 14 und Urteil vom 16. Dezember 2015 – IV ZR 71/14, juris Rn. 11).(Rn.11) (Rn.14) (Rn.15) (Rn.19) 2. Schließen die Parteien eines Verbraucherbauvertrags, der Planungsleistungen enthält, einen zusätzlichen Vertrag über im Bauvertrag enthaltene Planungsleistungen für den Fall der Ausübung eines vereinbarten Rechts zum Rücktritt vom Bauvertrag, begründet dies ein Widerrufsrecht nach § 356 Abs. 1 BGB, wenn der Planungsvertrag außerhalb von Geschäftsräumen i.S.v. § 312b Abs. 1 BGB geschlossen wird.(Rn.22) 3. Zur Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit und Verwirkung im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts innerhalb der gem. § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB verlängerten Widerrufsfrist.(Rn.25) (Rn.27)

Texte intégral

OLG Stuttgart 10. Zivilsenat — 10 U 33/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-04-19

Aktenzeichen: 10 U 33/23

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2023:0419.10U33.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 242 BGB, § 312b Abs 1 BGB, § 355 Abs 2 S 2 BGB, § 356 Abs 1 BGB, § 356 Abs 3 S 2 BGB ... mehr

Leitsatz

  1. Der Verbraucher ist nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht nach § 650l BGB belehrt, wenn dem Verbraucherbauvertrag zwar eine Musterbelehrung nach Art. 249 § 3 Abs. 2 EGBGB i.V.m. Anlage 10 beigefügt ist, aber an hervorgehobener Stelle in den Vertragsunterlagen der unzutreffende Eindruck erweckt wird, das Widerrufsrecht müsse durch Verwendung eines bestimmten Formulars ausgeübt werden (Anschluss BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 – IV ZR 63/13, juris Rn. 14 und Urteil vom 16. Dezember 2015 – IV ZR 71/14, juris Rn. 11).(Rn.11) (Rn.14) (Rn.15) (Rn.19)

  2. Schließen die Parteien eines Verbraucherbauvertrags, der Planungsleistungen enthält, einen zusätzlichen Vertrag über im Bauvertrag enthaltene Planungsleistungen für den Fall der Ausübung eines vereinbarten Rechts zum Rücktritt vom Bauvertrag, begründet dies ein Widerrufsrecht nach § 356 Abs. 1 BGB, wenn der Planungsvertrag außerhalb von Geschäftsräumen i.S.v. § 312b Abs. 1 BGB geschlossen wird.(Rn.22)

  3. Zur Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit und Verwirkung im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts innerhalb der gem. § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB verlängerten Widerrufsfrist.(Rn.25) (Rn.27)

Orientierungssatz

Die in § 356 Abs. 3 S. 2 BGB geregelte Höchstfrist trägt bereits dem Interesse des Unternehmers, Rechtssicherheit über die Endgültigkeit des Vertragsschlusses zu erlangen, in ausreichendem Maße Rechnung. Sie bedarf daher grundsätzlich keiner Korrektur durch das Rechtsinstitut der Verwirkung; dies gilt jedenfalls dann, wenn zur bloßen Entgegennahme der vertraglichen Leistung durch den Verbraucher keine besonderen Umstände hinzukommen.(Rn.27)

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