OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, 2022-04-07, 2 U 63/21

2 U 63/21Tribunal supérieur / IIe chambre civile7 avr. 2022

Regest

1. Die AGB-Klausel eines sich jährlich verlängernden Zulieferervertrages, die dem Automobilhersteller das Recht einräumt, bei fehlender Einigung über die Preise der zu liefernden Teile den Vertrag einseitig zu verlängern, ist wirksam, wenn die Klausel dem Zulieferer das Recht einräumt, den Vertrag sodann mit einer Frist von sechs Monaten zu kündigen.(Rn.69) (Rn.72) 2. Eine unter Androhung eines Lieferstopps erzielte Vertragsänderung ist wegen widerrechtlicher Drohung anfechtbar. Die Verfolgung eines Rechtsstandpunktes ist dann rechtswidrig, wenn dieser nicht mehr vertretbar ist. Es ist Sache des Drohenden, nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast darzulegen, dass sein Rechtsstandpunkt objektiv vertretbar war.(Rn.52) (Rn.53) (Rn.60) (Rn.93)

Texte intégral

OLG Stuttgart 2. Zivilsenat — 2 U 63/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-04-07

Aktenzeichen: 2 U 63/21

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0407.2U63.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 123 Abs 1 BGB, § 140 BGB, § 142 Abs 1 BGB, § 144 Abs 1 BGB, § 241 Abs 2 BGB ... mehr

Leitsatz

  1. Die AGB-Klausel eines sich jährlich verlängernden Zulieferervertrages, die dem Automobilhersteller das Recht einräumt, bei fehlender Einigung über die Preise der zu liefernden Teile den Vertrag einseitig zu verlängern, ist wirksam, wenn die Klausel dem Zulieferer das Recht einräumt, den Vertrag sodann mit einer Frist von sechs Monaten zu kündigen.(Rn.69) (Rn.72)

  2. Eine unter Androhung eines Lieferstopps erzielte Vertragsänderung ist wegen widerrechtlicher Drohung anfechtbar. Die Verfolgung eines Rechtsstandpunktes ist dann rechtswidrig, wenn dieser nicht mehr vertretbar ist. Es ist Sache des Drohenden, nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast darzulegen, dass sein Rechtsstandpunkt objektiv vertretbar war.(Rn.52) (Rn.53) (Rn.60) (Rn.93)

Orientierungssatz

  1. Die „ökonomische Schieflage“ eines Standorts ist dem Risikobereich des Leistungserbringers (Zulieferer) zuzuordnen. Preissteigerungen gehen zu seinen Lasten und rechtfertigen keine Kündigung eines dauerhaften Lieferverhältnisses aus wichtigem Grund.(Rn.86)

  2. Erst wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben, kann unter den (strengen) Voraussetzungen des § 313 Absatz 1 BGB eine Anpassung des Vertrags verlangt werden (Anschluss BGH, Urteil vom 9. März 2010 - VI ZR 52/09). Die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses rechtfertigen aber auch solche Umstände nur, wenn eine Anpassung des Vertrages nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist (§ 313 Absatz 3 Satz 1 BGB).(Rn.86)

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