OLG Stuttgart 10. Zivilsenat, 2022-09-30, 10 U 12/22

10 U 12/22Tribunal supérieur / Civil Chamber 1030 sept. 2022

Regest

Hat ein Architekt vertraglich die Mitwirkung bei der Auftragserteilung übernommen (Grundleistung h) der Leistungsphase 7 nach Anlage 11 zu § 33 S. 3 HOAI 2009), kann der Bauherr ohne weitere vertragliche Vereinbarung von dem Architekten keine umfassende juristische Beratung zu Vertragsklauseln erwarten, sondern die Verpflichtung des Architekten beschränkt sich auf eine Anwendung der Grundzüge des Rechts unter Berücksichtigung der gängigen Rechtsprechung. (Rn.80) (Rn.82)

Texte intégral

OLG Stuttgart 10. Zivilsenat — 10 U 12/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-09-30

Aktenzeichen: 10 U 12/22

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0930.10U12.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 241 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 33 S 3 Anl 11 HOAI 2009

Leitsatz

Hat ein Architekt vertraglich die Mitwirkung bei der Auftragserteilung übernommen (Grundleistung h) der Leistungsphase 7 nach Anlage 11 zu § 33 S. 3 HOAI 2009), kann der Bauherr ohne weitere vertragliche Vereinbarung von dem Architekten keine umfassende juristische Beratung zu Vertragsklauseln erwarten, sondern die Verpflichtung des Architekten beschränkt sich auf eine Anwendung der Grundzüge des Rechts unter Berücksichtigung der gängigen Rechtsprechung. (Rn.80) (Rn.82)

Orientierungssatz

Einem Architekten als Nicht-Juristen und Fachmann für die Planung obliegen im Rahmen der Mitwirkung bei der Auftragserteilung, Vorbereitung und Anpassung von Verträgen keine Beratungspflichten in Bezug auf spezielle Rechtsfragen. (Rn.73) Die Einschätzung der Rechtsunwirksamkeit einer AGB-Klausel setzt hingegen spezielle Rechtskenntnisse voraus, die von einem Architekten nicht verlangt werden können, so dass er durch den Vorschlag einer Skontoklausel seine Pflichten als Architekt nicht verletzt. (Rn.75)

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