OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, 2022-01-26, 3 U 26/20

3 U 26/20Tribunal supérieur / IIIe chambre civile26 janv. 2022

Regest

1. Werden bei dem Aushang der Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung eines im schriftlichen Vorverfahren ergangenen Versäumnisurteils die Vorgaben des § 186 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht eingehalten, steht das nicht der Existenz des Urteils, aber der Wirksamkeit seiner Zustellung entgegen.(Rn.25) (Rn.26) 2. Einem Eintritt der Hemmung der Verjährung gemäß § 206 BGB steht in solchen Fällen nicht entgegen, dass die Person, für die öffentlich zugestellt wird, die ausgehängte Benachrichtigung nicht auf die Einhaltung der Vorgaben des § 186 Abs. 2 Satz 3 ZPO überprüft hat.(Rn.74)

Texte intégral

OLG Stuttgart 3. Zivilsenat — 3 U 26/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-01-26

Aktenzeichen: 3 U 26/20

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0126.3U26.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 195 BGB, § 199 Abs 1 BGB, § 204 Abs 1 Nr 1 BGB, § 206 BGB, § 214 Abs 1 BGB ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Werden bei dem Aushang der Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung eines im schriftlichen Vorverfahren ergangenen Versäumnisurteils die Vorgaben des § 186 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht eingehalten, steht das nicht der Existenz des Urteils, aber der Wirksamkeit seiner Zustellung entgegen.(Rn.25) (Rn.26)

  2. Einem Eintritt der Hemmung der Verjährung gemäß § 206 BGB steht in solchen Fällen nicht entgegen, dass die Person, für die öffentlich zugestellt wird, die ausgehängte Benachrichtigung nicht auf die Einhaltung der Vorgaben des § 186 Abs. 2 Satz 3 ZPO überprüft hat.(Rn.74)

Orientierungssatz

  1. Eine fehlerhafte Anlageberatung liegt vor, wenn der Berater pflichtwidrig das Totalverlustrisiko einer Anlage verharmlosend darstellt. Das Totalverlustrisiko gehört zu den Risiken einer Anlage, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können.(Rn.44)

  2. Ein Aufklärungsmangel liegt vor, wenn die im Prospekt korrekt dargestellten Risiken im persönlichen Beratungsgespräch verharmlost werden.(Rn.44)

  3. Soll das beabsichtigte Geschäft einer sicheren Geldanlage dienen, kann die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos fehlerhaft sein (Anschluss BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - III ZR 35/13). Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Kunde eine sichere Anlage zum Zweck der Altersvorsorge wünscht und der Berater eine spekulative Anlage in die Öl- und Erdgasförderung empfiehlt, die für das verfolgte Anlageziel nicht geeignet ist.(Rn.45)

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