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8 U 235/21•OLG Karlsruhe 8. Zivilsenat, 2022-04-26, 8 U 235/21
8 U 235/21Tribunal supérieur / Civil Chamber 826 avr. 2022
Zu den fehlenden objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB bei einem Skoda Superb 2.0 TDI EA 288 EU 6 NSK Dieselfahrzeug, insbesondere bei Geltendmachung eines Thermofensters und einer "Fahrkurve".
Entscheidungsdatum: 2022-04-26
Aktenzeichen: 8 U 235/21
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 31 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB, § 831 BGB, Art 12 EGRL 46/2007 ... mehr
Zu den fehlenden objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB bei einem Skoda Superb 2.0 TDI EA 288 EU 6 NSK Dieselfahrzeug, insbesondere bei Geltendmachung eines Thermofensters und einer "Fahrkurve".
Die Verwendung einer „Fahrkurve“ in einem verkauften Dieselfahrzeug (hier: einem VW Golf Sportsvan EA 288 EU 6 NSK) kann allenfalls dann als sittenwidriges Verhalten zu qualifizieren sein, wenn sie zur sicheren Einhaltung der Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand verwendet wird.
Allein der Umstand, dass ein verkauftes Dieselfahrzeug über ein unzulässiges Thermofenster verfügt, reicht für sich genommen nicht aus, um dem Verhalten der für den Hersteller handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben. Der darin liegende Gesetzesverstoß ist auch unter Berücksichtigung einer damit einhergehenden Gewinnerzielungsabsicht des Herstellers für sich genommen nicht geeignet, das Inverkehrbringen des Motors mit der dem Thermofenster zugrundeliegenden Steuerungssoftware als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Hierfür bedarf es vielmehr weiterer Umstände (Anschluss BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19).
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