OLG Stuttgart 1. Zivilsenat, 2022-04-12, 1 U 205/18

1 U 205/18Tribunal supérieur / Ire chambre civile12 avr. 2022

Regest

1. Ein Kursdifferenzschaden des Käufers von Vorzugsaktien der beklagten Emittentin, einer Holdinggesellschaft, kann aufgrund einer Vorteilsanrechnung zu verneinen sein, wenn die Aktienkäufe im Rahmen eines sog. Pair Trade planmäßig und gezielt mit Leerverkäufen von Vorzugsaktien der Gesellschaft, deren Anteile das einzige substanzielle Investment der Emittentin ausmachen, kombiniert worden sind und der Kursdifferenzschaden auf Publizitätspflichtverletzungen der Emittentin gestützt wird, die ihre Grundlage in der Beteiligung der Emittentin an der anderen Gesellschaft haben, und entsprechende Risiken durch die Leerverkäufe abgesichert waren (vollständiges Hedging). 2. Schadensersatzansprüche wegen einer unterlassener Ad-hoc-Mitteilung sind im Zweifel deliktsrechtlich an das Recht des Emittentenstatuts nach Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO anzuknüpfen. 3. Beziehen sich die Parteien im Gerichtsverfahren bei Streit über deliktische Ansprüche auf deutsche Rechtsnormen, so liegt darin eine stillschweigende Rechtswahl des Deliktsrechts (Art. 14 Abs. 1 a Rom II-VO). 4. Die Aktivlegitimation einer in den USA niedergelassenen Fondsgesellschaft als Klägerin ist bei einem Verfahren in Deutschland selbständig nach deutschem IPR anzuknüpfen. 5. Bei der Geltendmachung eines Kursdifferenzschadens durch Käufe von Vorzugsaktien eines Emittenten (Beklagten) sind die Vorteile aus den gleichzeitig getätigten Leerverkäufen von Vorzugsaktien eines anderen Emittenten (Streithelfer) im Rahmen der Vorteilsanrechnung wegen des darin liegenden einheitlichen Investitionskonzepts anzurechnen, wenn die Klage auf Pflichtverletzungen der Beklagten gestützt wird, die ihre Grundlage in der Beteiligung der Beklagten an dem Streithelfer haben, den V.-Abgasskandal betreffen und gerade solche Risiken durch die Leerverkäufe der Vorzugsaktien abgesichert waren.

Texte intégral

OLG Stuttgart 1. Zivilsenat — 1 U 205/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-04-12

Aktenzeichen: 1 U 205/18

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0412.1U205.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 37b Abs 3 aF WpHG, § 826 BGB, Art 4 Abs 3 EGV 864/2007, Art 14 Abs 1 Buchst a EGV 864/2007

Leitsatz

  1. Ein Kursdifferenzschaden des Käufers von Vorzugsaktien der beklagten Emittentin, einer Holdinggesellschaft, kann aufgrund einer Vorteilsanrechnung zu verneinen sein, wenn die Aktienkäufe im Rahmen eines sog. Pair Trade planmäßig und gezielt mit Leerverkäufen von Vorzugsaktien der Gesellschaft, deren Anteile das einzige substanzielle Investment der Emittentin ausmachen, kombiniert worden sind und der Kursdifferenzschaden auf Publizitätspflichtverletzungen der Emittentin gestützt wird, die ihre Grundlage in der Beteiligung der Emittentin an der anderen Gesellschaft haben, und entsprechende Risiken durch die Leerverkäufe abgesichert waren (vollständiges Hedging).

  2. Schadensersatzansprüche wegen einer unterlassener Ad-hoc-Mitteilung sind im Zweifel deliktsrechtlich an das Recht des Emittentenstatuts nach Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO anzuknüpfen.

  3. Beziehen sich die Parteien im Gerichtsverfahren bei Streit über deliktische Ansprüche auf deutsche Rechtsnormen, so liegt darin eine stillschweigende Rechtswahl des Deliktsrechts (Art. 14 Abs. 1 a Rom II-VO).

  4. Die Aktivlegitimation einer in den USA niedergelassenen Fondsgesellschaft als Klägerin ist bei einem Verfahren in Deutschland selbständig nach deutschem IPR anzuknüpfen.

  5. Bei der Geltendmachung eines Kursdifferenzschadens durch Käufe von Vorzugsaktien eines Emittenten (Beklagten) sind die Vorteile aus den gleichzeitig getätigten Leerverkäufen von Vorzugsaktien eines anderen Emittenten (Streithelfer) im Rahmen der Vorteilsanrechnung wegen des darin liegenden einheitlichen Investitionskonzepts anzurechnen, wenn die Klage auf Pflichtverletzungen der Beklagten gestützt wird, die ihre Grundlage in der Beteiligung der Beklagten an dem Streithelfer haben, den V.-Abgasskandal betreffen und gerade solche Risiken durch die Leerverkäufe der Vorzugsaktien abgesichert waren.

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