OLG Stuttgart 4a. Strafsenat, 2013-11-18, 4a Ws 199 - 200/13 (V), 4a Ws 199/13 (V), 4a Ws 200/13 (V)

4a Ws 199 - 200/13 (V), 4a Ws 199/13 (V), 4a Ws 200/13 (V)Tribunal supérieur18 nov. 2013

Texte intégral

OLG Stuttgart 4a. Strafsenat — 4a Ws 199 - 200/13 (V), 4a Ws 199/13 (V), 4a Ws 200/13 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-11-18

Aktenzeichen: 4a Ws 199 - 200/13 (V), 4a Ws 199/13 (V), 4a Ws 200/13 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2013:1118.4A.WS199.200.13V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Tenor

In der Strafvollzugssache des ... wegen Zugänglichmachen von Gesetzen u.a..

Die Ablehnung von Vors. Richterin am OLG ..., Richterin am OLG ... und Richter am AG ... vom 26. Oktober 2013 wird als unzulässig

v e r w o r f e n.

Der Antrag vom 26. Oktober 2013 auf Gewährung von Wiedereinsetzung wird als unzulässig

v e r w o r f e n .

Der Antrag vom 26. Oktober 2013 auf Niederschlagung der Kosten wird

a b g e l e h n t.

Gründe

I.

1 Der Senat hat mit Beschluss vom 2. Oktober 2013 die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Ulm vom 14. August 2013 (10 StVK 327/13 - 328/13c) als unzulässig verworfen, weil es nicht geboten war, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 93 JVollzGB III i. V. m. §§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 1 und 3 StVollzG). Auf ein handschriftlich geltend gemachtes Argument des Beschwerdeführers hin legte der Senat lediglich ergänzend dar, dass seine Beanstandung einer vermeintlich fehlerhaften Bescheidung eines Ablehnungsgesuchs den Vortragserfordernissen des § 118 Abs. 2 StVollzG hätte entsprechen müssen, d.h. es müssten zu Protokoll der Geschäftsstelle die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben sein. Daran fehlte es.

2 Nun beantragt der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2013 Wiedereinsetzung zur Erhebung einer Verfahrensrüge bezüglich der vermeintlich fehlerhaften Bescheidung seines Ablehnungsgesuchs und lehnt Vors. Richterin am OLG ..., Richterin am OLG ... und Richter am AG ... als befangen ab.

II.

3 1. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, da mit ihm verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden (§ 26a Satz 1 Nr. 3 StPO). Der Antragsteller behauptet lediglich pauschal, die abgelehnten Richter würden „aktenkundig einen gem. § 339 StGB strafbaren Vorsatz verfolgen“, hätten sich somit der Rechtsbeugung schuldig gemacht. Dies zeigt, dass es dem Verurteilten - wie seit Monaten bezüglich aller tätigen Richter in allen möglichen Instanzen - zum wiederholten Mal darum geht, in von ihm angestrengten Verfahren die mitwirkenden Richter zu verunglimpfen. Dass diese Befangenheitsgesuche verfahrensfremden Zwecken dienen, legen auch die gutachterlichen Äußerungen von Prof. Dr. ... im Gutachten vom 8. Juli 2013 (S. 22) sehr nahe.

4 2. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist ebenfalls als unzulässig zu verwerfen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach Eintritt der Rechtskraft der Sachentscheidung nicht mehr zulässig (st. Rspr.; u. a. BGH, Beschluss v. 3.12.2002 - 1 StR 327 - zit. nach juris).

5 Im Übrigen trägt der Beschwerdeführer keinen sein Verschulden ausschließenden Sachverhalt vor. Durch die Formvorschrift des § 118 Abs. 3 StVollzG soll sichergestellt werden, dass das Vorbringen eines Antragstellers in sachlich und rechtlich geordneter Weise in das Verfahren eingeführt wird und Gerichte von unsachgemäßen und sinnlosen Anträgen entlastet bleiben. Bei der Niederschrift zu Protokoll muss der Rechtspfleger, der als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle tätig wird, die ihm vorgetragenen Anträge auf Form und Inhalt prüfen, den Antragsteller belehren, auf die Vermeidung offenbar unzulässiger Anträge hinwirken und zulässigen Anträgen einen angemessenen und klaren Ausdruck geben. Eine Begründung des Beschwerdeführers darf er nur dann übernehmen, wenn er für deren Inhalt und Form auch die Verantwortung übernehmen kann. Der Rechtspfleger ist dabei kein Werkzeug des Rechtsmittelführers, insbesondere auch keine Briefannahmestelle. Auf all dies wurde der Beschwerdeführer durch Beschluss des Senats vom 10. Juni 2013 (4a Ws 37/13) bereits hingewiesen. Seine pauschalen Beschimpfungen und Schmähungen der Rechtspfleger können einen ausreichend konkreten Tatsachenvortrag, inwiefern bei der Protokollierung seiner Rechtsbeschwerde entgegen dieser Maßstäbe gehandelt worden sein soll, sowie die notwendige Glaubhaftmachung nicht ersetzen.

6 3. Soweit der Beschwerdeführer pauschal beantragt, gem. § 21 GKG „die Kosten niederzuschlagen“, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 21 GKG nicht vor. U. a. mit Beschluss vom 9. Juli 2013 (4a Ws 35/13) wurden diese Voraussetzungen dem Beschwerdeführer bereits ausführlich erläutert.

7 4. Der Beschluss des Senats vom 2. Oktober 2013 wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die „Beschwerde“ vorgelegt werden.

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