Landessozialgericht Baden-Württemberg 5. Senat, 2021-03-02, L 5 R 338/21 B

L 5 R 338/21 BTribunal des assurances sociales / 5e division2 mars 2021

Regest

Die gesetzliche Möglichkeit, einen Antrag nach § 109 Abs. 1 SGG zu stellen, und der entsprechende Hinweis des Sozialgerichts führen nicht zur Annahme der Notwendigkeit einer weiteren Beweisaufnahme.

Texte intégral

Landessozialgericht Baden-Württemberg 5. Senat — L 5 R 338/21 B — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-03-02

Aktenzeichen: L 5 R 338/21 B

ECLI: ECLI:DE:SGKARLS:2021:0302.S12R1345.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Die gesetzliche Möglichkeit, einen Antrag nach § 109 Abs. 1 SGG zu stellen, und der entsprechende Hinweis des Sozialgerichts führen nicht zur Annahme der Notwendigkeit einer weiteren Beweisaufnahme.

Orientierungssatz

Die gesetzliche Möglichkeit, einen Antrag nach § 109 Abs 1 SGG zu stellen, und der entsprechende Hinweis des SG führen nicht zur Annahme der Notwendigkeit einer weiteren Beweisaufnahme.

Verfahrensgang

vorgehend SG Karlsruhe 12. Kammer, 9. Dezember 2020, S 12 R 1345/20, Beschluss nachgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, kein Datum verfügbar, L 5 R 338/21 B nachgehend SG Karlsruhe 12. Kammer, 13. April 2021, S 12 R 1345/20, Gerichtsbescheid

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 09.12.2020 wird zurückgewiesen. Auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung wird verwiesen. Die gesetzliche Möglichkeit, einen Antrag nach § 109 Abs. 1 SGG zu stellen, und der entsprechende Hinweis des Sozialgerichts führen nicht zur Annahme der Notwendigkeit einer weiteren Beweisaufnahme.

Gründe

1 Dieser Beschluss ist gem. § 177 SGG unanfechtbar.

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