OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, 2020-03-25, 2 Ws 38/20

2 Ws 38/20Tribunal supérieur / IIe chambre pénale25 mars 2020

Regest

1. § 36 Abs. 1 JVollzGB V BW begründet keinen Anspruch auf eine bestimmte Behandlungsmaßnahme. (Rn.5) 2. Die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit einer Behandlungsmaßnahme und die Auswahl der Behandlungsmethode erfolgt allein nach ärztlichen Kriterien. (Rn.5) 3. Bei der Entscheidung über die Gewährung der Maßnahme steht dem Anstaltsleiter im Rahmen seiner Organisationshoheit ein nur beschränkt gerichtlich überprüfbarer Ermesssensspielraum zu. (Rn.5) 4. Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht ist im gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz unstatthaft. (Rn.7)

Texte intégral

OLG Karlsruhe 2. Strafsenat — 2 Ws 38/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-03-25

Aktenzeichen: 2 Ws 38/20

ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2020:0325.2WS38.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 36 Abs 1 JVollzVGB BW 2009, § 58 StVollzG, § 120 Abs 2 StVollzG, § 127 Abs 2 S 2 Halbs 2 ZPO

Leitsatz

  1. § 36 Abs. 1 JVollzGB V BW begründet keinen Anspruch auf eine bestimmte Behandlungsmaßnahme. (Rn.5)

  2. Die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit einer Behandlungsmaßnahme und die Auswahl der Behandlungsmethode erfolgt allein nach ärztlichen Kriterien. (Rn.5)

  3. Bei der Entscheidung über die Gewährung der Maßnahme steht dem Anstaltsleiter im Rahmen seiner Organisationshoheit ein nur beschränkt gerichtlich überprüfbarer Ermesssensspielraum zu. (Rn.5)

  4. Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht ist im gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz unstatthaft. (Rn.7)

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