LG Tübingen 5. Zivilkammer, 2021-01-12, 5 T 3/21

5 T 3/21Tribunal cantonal / Ve chambre civile12 janv. 2021

Regest

Nach herrschender Rechtsprechung darf ein Hausanwalt am Geschäftssitz der Partei kostenunschädlich beauftragt werden. Der grundsätzlich geltenden Pflicht zur Niedrighaltung der Kosten entspricht es daher, den jeweils dem Gericht nächstgelegenen Standort als Geschäftssitz zugrundezulegen, jedenfalls dann, wenn grundsätzlich von allen Standorten aus das Verkehrshaftpflichtgeschäft betrieben wird.(Rn.5)

Texte intégral

LG Tübingen 5. Zivilkammer — 5 T 3/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-01-12

Aktenzeichen: 5 T 3/21

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 91 Abs 2 S 1 ZPO, Nr 7003 RVG-VV

Orientierungssatz

Nach herrschender Rechtsprechung darf ein Hausanwalt am Geschäftssitz der Partei kostenunschädlich beauftragt werden. Der grundsätzlich geltenden Pflicht zur Niedrighaltung der Kosten entspricht es daher, den jeweils dem Gericht nächstgelegenen Standort als Geschäftssitz zugrundezulegen, jedenfalls dann, wenn grundsätzlich von allen Standorten aus das Verkehrshaftpflichtgeschäft betrieben wird.(Rn.5)

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