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3 U 256/19•OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, 2020-05-29, 3 U 256/19
3 U 256/19Tribunal supérieur / IIIe chambre civile29 mai 2020
1. Der Hersteller eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Kraftfahrzeugs haftet dem Käufer eines solchen Gebrauchtfahrzeugs (hier: Volkswagen Beetle) auf Erstattung des für den Erwerb (hier: August 2015) verauslagten Kaufpreises abzüglich eines Vorteilsausgleichs für die gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Kraftfahrzeugs gemäß §§ 826, 31 BGB.(Rn.26) (Rn.28) (Rn.52) 2. Bei einer Software, die erkennt, dass sich das Fahrzeug in einem Prüfzyklus zur Ermittlung der Emissionswerte befindet und den Ausstoß an Stickoxid manipuliert, handelt es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG.(Rn.34) 3. Ein Anspruch auf Deliktszinsen gemäß § 849 BGB für die Zeit ab Aufbringung des Kaufpreises steht dem Fahrzeugerwerber nicht zu. Denn der dem Erwerber zustehende Schadensersatzanspruch ist nicht von dem Schutzzweck des § 849 BGB erfasst, weil der Erwerber im Gegenzug zur Hingabe des Kaufpreises den Besitz und das Eigentum an dem streitgegenständlichen Fahrzeug und damit die abstrakte Möglichkeit, es jederzeit nutzen zu können, erlangt hat.(Rn.66) (Rn.68) 4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Revision vor dem BGH (VI ZR 950/20) ist zurückgenommen worden.
Entscheidungsdatum: 2020-05-29
Aktenzeichen: 3 U 256/19
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0529.3U256.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 31 BGB, § 249 BGB, §§ 249ff BGB, § 826 BGB, § 849 BGB ... mehr
Rechtskraft: ja
Der Hersteller eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Kraftfahrzeugs haftet dem Käufer eines solchen Gebrauchtfahrzeugs (hier: Volkswagen Beetle) auf Erstattung des für den Erwerb (hier: August 2015) verauslagten Kaufpreises abzüglich eines Vorteilsausgleichs für die gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Kraftfahrzeugs gemäß §§ 826, 31 BGB.(Rn.26) (Rn.28) (Rn.52)
Bei einer Software, die erkennt, dass sich das Fahrzeug in einem Prüfzyklus zur Ermittlung der Emissionswerte befindet und den Ausstoß an Stickoxid manipuliert, handelt es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG.(Rn.34)
Ein Anspruch auf Deliktszinsen gemäß § 849 BGB für die Zeit ab Aufbringung des Kaufpreises steht dem Fahrzeugerwerber nicht zu. Denn der dem Erwerber zustehende Schadensersatzanspruch ist nicht von dem Schutzzweck des § 849 BGB erfasst, weil der Erwerber im Gegenzug zur Hingabe des Kaufpreises den Besitz und das Eigentum an dem streitgegenständlichen Fahrzeug und damit die abstrakte Möglichkeit, es jederzeit nutzen zu können, erlangt hat.(Rn.66) (Rn.68)
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Revision vor dem BGH (VI ZR 950/20) ist zurückgenommen worden.
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