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7 U 75/19•OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, 2019-08-08, 7 U 75/19
7 U 75/19Tribunal supérieur / Civil Chamber 78 août 2019
1. Lag einem Versicherungsnehmer eine Verbraucherinformation nie vollständig vor - vorliegend wegen des nicht mitgeteilten garantierten Rückkaufwerts -, wurde die Widerspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt.(Rn.47) 2. § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. ist richtlinienkonform dergestalt auszulegen, dass er im - vorliegend einschlägigen - Bereich der Lebens- und Rentenversicherung sowie der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2014, IV ZR 76/11), so dass das Widerspruchsrecht zeitlich unbefristet fortbesteht.(Rn.48) 3. Einen Versicherungschutz während der Vertragslaufzeit muss sich ein Versicherungsnehmer nicht anrechnen lassen, wenn der Versicherer derlei nicht geltend macht.(Rn.68) 4. Verwendet der Empfänger rechtsgrundlos erlangtes Geld in einer Weise, die nach der Lebenserfahrung bestimmte wirtschaftliche Vorteile vermuten lässt, ist als gezogene Nutzung der übliche Zinssatz anzusetzen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1996, VIII ZR 360/95).(Rn.70)
Entscheidungsdatum: 2019-08-08
Aktenzeichen: 7 U 75/19
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0808.7U75.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 5a Abs 2 S 4 VVG, § 10a VAG, § 812 Abs 1 S 1 BGB, § 818 Abs 1 BGB
Lag einem Versicherungsnehmer eine Verbraucherinformation nie vollständig vor - vorliegend wegen des nicht mitgeteilten garantierten Rückkaufwerts -, wurde die Widerspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt.(Rn.47)
§ 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. ist richtlinienkonform dergestalt auszulegen, dass er im - vorliegend einschlägigen - Bereich der Lebens- und Rentenversicherung sowie der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2014, IV ZR 76/11), so dass das Widerspruchsrecht zeitlich unbefristet fortbesteht.(Rn.48)
Einen Versicherungschutz während der Vertragslaufzeit muss sich ein Versicherungsnehmer nicht anrechnen lassen, wenn der Versicherer derlei nicht geltend macht.(Rn.68)
Verwendet der Empfänger rechtsgrundlos erlangtes Geld in einer Weise, die nach der Lebenserfahrung bestimmte wirtschaftliche Vorteile vermuten lässt, ist als gezogene Nutzung der übliche Zinssatz anzusetzen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1996, VIII ZR 360/95).(Rn.70)
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