OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, 2018-07-24, 17 UF 215/17

17 UF 215/17Tribunal supérieur24 juil. 2018

Regest

In einem Fall, in dem beide Ehegatten im öffentlichen Dienst beschäftigt sind besteht in Bezug auf die kinderbezogenen Anteile des Familienzuschlags ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch nicht (BGH, 7. Februar 2018, XII ZB 338/17). Verfahrensgang vorgehend AG Stuttgart, 20. Oktober 2017, 28 F 795/17, Beschluss nachgehend OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, 12. September 2018, 17 UF 215/17, Beschluss nachgehend BVerfG, 11. Februar 2020, 1 BvR 2297/18, Nichtannahmebeschluss

Texte intégral

OLG Stuttgart Senat für Familiensachen — 17 UF 215/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-07-24

Aktenzeichen: 17 UF 215/17

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0724.17UF215.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

In einem Fall, in dem beide Ehegatten im öffentlichen Dienst beschäftigt sind besteht in Bezug auf die kinderbezogenen Anteile des Familienzuschlags ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch nicht (BGH, 7. Februar 2018, XII ZB 338/17).

Verfahrensgang

vorgehend AG Stuttgart, 20. Oktober 2017, 28 F 795/17, Beschluss nachgehend OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, 12. September 2018, 17 UF 215/17, Beschluss nachgehend BVerfG, 11. Februar 2020, 1 BvR 2297/18, Nichtannahmebeschluss

Tenor

  1. Der Senat beabsichtigt, über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 20.10.2017 ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (§ 117 Abs. 3, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG).

  2. Es ist beabsichtigt, die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen .

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 07.02.2018 (FamRZ 2018, 681 ff., Rn. 27 - 31) in einem Fall, in dem beide Ehegatten im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, bekräftigt, dass in Bezug auf die kinderbezogenen Anteile des Familienzuschlags ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch nicht besteht , da es sich dabei nicht um eine öffentliche Sozialleistung handelt, sondern um eine gerade mit Rücksicht auf das bestehende Beamtenverhältnis erbrachte Leistung, und dass die kinderbezogenen Anteile des Familienzuschlags auch „zwischen den Elternteilen“ nicht auszugleichen sind.

Auf eine entgegenstehende Entscheidung des OLG Oldenburg oder auf eine entgegenstehende Ansicht in der Literatur kann danach nach Auffassung des Senats nicht mehr zurückgegriffen werden.

Die Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtslage wurde vom BGH (a.a.O. Rn. 31) sowie vom BVerfG (FamRZ 2004, 524 ff.) bestätigt.

Die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen sind damit höchstrichterlich geklärt.

  1. Die Beteiligten können Stellung nehmen bis 14.08.2018 .

Die Antragstellerseite möge bis zu diesem Zeitpunkt auch mitteilen, ob die Beschwerde aus Kostengründen zurückgenommen wird.

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