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S 1 KO 1232/20•SG Karlsruhe 1. Kammer, 2020-04-30, S 1 KO 1232/20
S 1 KO 1232/20Tribunal des assurances sociales / 1re chambre30 avr. 2020
1. Medizinische Sachverständigengutachten zur Feststellung der Erwerbsminderung im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung sind grundsätzlich nach der Honorargruppe M2 zu vergüten. (Rn.41) 2. Allein die Begutachtung eines schweren und komplexen Erkrankungsbildes führt nicht automatisch zu einer Vergütung nach der Honorargruppe M3. (Rn.42) 3. Die regelmäßig von gerichtlichen Sachverständigen geforderte Auseinandersetzung mit Vorbefunden/Vorgutachten ist generell kein Argument für die Annahme einer erhöhten Schwierigkeit des Gutachtens iS der Honorargruppe M3, sondern eine typische und übliche Aufgabe eines ärztlichen Sachverständigen in einem sozialgerichtlichen Klageverfahren. (Rn.43)
Entscheidungsdatum: 2020-04-30
Aktenzeichen: S 1 KO 1232/20
ECLI: ECLI:DE:SGKARLS:2020:0430.S1KO1232.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 9 Abs 1 S 1 JVEG, § 9 Abs 1 S 2 JVEG, § 4 Abs 1 S 1 JVEG, § 8 Abs 1 JVEG, Anl 1 JVEG ... mehr
Medizinische Sachverständigengutachten zur Feststellung der Erwerbsminderung im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung sind grundsätzlich nach der Honorargruppe M2 zu vergüten. (Rn.41)
Allein die Begutachtung eines schweren und komplexen Erkrankungsbildes führt nicht automatisch zu einer Vergütung nach der Honorargruppe M3. (Rn.42)
Die regelmäßig von gerichtlichen Sachverständigen geforderte Auseinandersetzung mit Vorbefunden/Vorgutachten ist generell kein Argument für die Annahme einer erhöhten Schwierigkeit des Gutachtens iS der Honorargruppe M3, sondern eine typische und übliche Aufgabe eines ärztlichen Sachverständigen in einem sozialgerichtlichen Klageverfahren. (Rn.43)
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