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S 11 P 2393/18•SG Karlsruhe 11. Kammer, 2019-08-30, S 11 P 2393/18
S 11 P 2393/18Tribunal des assurances sociales / Chamber 1130 août 2019
1. Bei der Fiktion des § 13 Abs 3a S 6 SGB 5 handelt es sich um eine Vorschrift, die lediglich im Bereich des Krankenversicherungsrechts Anwendung findet. Umfasst sind nur solche Konstellationen, in denen der Versicherte bei seiner Krankenkasse eine Leistung beantragt. Etwaige Ansprüche oder Rechtsfolgen gegenüber der Pflegeversicherung sind damit gerade nicht erfasst. (Rn.50) 2. Nach § 18 Abs 3 SGB 11 hat der Gesetzgeber im Bereich der sozialen Pflegeversicherung lediglich eine Sanktionierung in Form einer finanziellen Entschädigung und gerade keine Genehmigungsfiktion regeln wollen. (Rn.50)
Entscheidungsdatum: 2019-08-30
Aktenzeichen: S 11 P 2393/18
ECLI: ECLI:DE:SGKARLS:2019:0830.S11P2393.18.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Normen: § 37 SGB 11, § 18 Abs 3 SGB 11, § 15 Abs 1 SGB 11, § 14 Abs 1 SGB 11, § 14 Abs 2 SGB 11 ... mehr
Bei der Fiktion des § 13 Abs 3a S 6 SGB 5 handelt es sich um eine Vorschrift, die lediglich im Bereich des Krankenversicherungsrechts Anwendung findet. Umfasst sind nur solche Konstellationen, in denen der Versicherte bei seiner Krankenkasse eine Leistung beantragt. Etwaige Ansprüche oder Rechtsfolgen gegenüber der Pflegeversicherung sind damit gerade nicht erfasst. (Rn.50)
Nach § 18 Abs 3 SGB 11 hat der Gesetzgeber im Bereich der sozialen Pflegeversicherung lediglich eine Sanktionierung in Form einer finanziellen Entschädigung und gerade keine Genehmigungsfiktion regeln wollen. (Rn.50)
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