LG Baden-Baden 5. Kleine Strafkammer, 2019-05-23, 5 Ns 208 Js 15904/18

5 Ns 208 Js 15904/18Tribunal cantonal23 mai 2019

Regest

1. Nach der StPO hat das Gericht die Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache über den alt hergebrachten Fall des Ausbleibens des Angeklagten bei Beginn der Berufungshauptverhandlung auch dann zu verwerfen, wenn die Fortführung der Hauptverhandlung in dem Termin dadurch verhindert wird, dass sich der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist.(Rn.4) 2. Dies kann der Fall sein, wenn der anwaltlich nicht vertretene Angeklagte zwar zunächst erschienen ist, er sich aber nach Verlesen der Urteilsformel aus Verärgerung über das Ergebnis vor Eröffnung der Urteilsgründe aus dem Sitzungssaal entfernt hat.(Rn.2) 3. Die Verkündung des Urteils als Teil der Hauptverhandlung besteht aus der Verlesung der Urteilsformel und der Eröffnung der Urteilsgründe. Dementsprechend handelt es sich um ein Abwesenheitsurteil, wenn sich der Angeklagte vor Schluss der Verkündung aus dem Sitzungssaal entfernt.(Rn.5)

Texte intégral

LG Baden-Baden 5. Kleine Strafkammer — 5 Ns 208 Js 15904/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-05-23

Aktenzeichen: 5 Ns 208 Js 15904/18

ECLI: ECLI:DE:LGBADEN:2019:0523.5NS208JS15904.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 268 Abs 2 S 1 StPO, § 314 Abs 2 S 1 StPO, § 329 Abs 1 S 2 Nr 2 StPO, § 338 Nr 5 StPO, § 341 Abs 2 S 1 StPO

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Nach der StPO hat das Gericht die Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache über den alt hergebrachten Fall des Ausbleibens des Angeklagten bei Beginn der Berufungshauptverhandlung auch dann zu verwerfen, wenn die Fortführung der Hauptverhandlung in dem Termin dadurch verhindert wird, dass sich der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist.(Rn.4)

  2. Dies kann der Fall sein, wenn der anwaltlich nicht vertretene Angeklagte zwar zunächst erschienen ist, er sich aber nach Verlesen der Urteilsformel aus Verärgerung über das Ergebnis vor Eröffnung der Urteilsgründe aus dem Sitzungssaal entfernt hat.(Rn.2)

  3. Die Verkündung des Urteils als Teil der Hauptverhandlung besteht aus der Verlesung der Urteilsformel und der Eröffnung der Urteilsgründe. Dementsprechend handelt es sich um ein Abwesenheitsurteil, wenn sich der Angeklagte vor Schluss der Verkündung aus dem Sitzungssaal entfernt.(Rn.5)

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