OLG Stuttgart 17. Senat für Familiensachen, 2019-01-21, 17 UF 25/18

17 UF 25/18Tribunal supérieur21 janv. 2019

Texte intégral

OLG Stuttgart 17. Senat für Familiensachen — 17 UF 25/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-01-21

Aktenzeichen: 17 UF 25/18

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0121.17UF25.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag der Antragsteller vom 30.01.2018 auf Ausstellung einer Bescheinigung wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die Antragsteller haben im Beschwerdeverfahren beantragt, ihnen eine Bescheinigung auszustellen, „dass ein Adoptionsverfahren in Deutschland eingeleitet wird und dass die Anwesenheit der Betroffenen L. M. für das Verfahren erforderlich ist“.

2 Das Beschwerdeverfahren ist durch Beschluss des Senats vom heutigen Tag beendet.

3 Der Antrag ist zurückzuweisen.

4 Es ist bereits fraglich, ob für die Erteilung der beantragten Bescheinigung eine Rechtsgrundlage existiert; aus der von der Antragstellerseite genannten Entscheidung des OLG Schleswig, FamRZ 2008, 1104 ff., ergibt sich eine solche nicht. Jedenfalls war die Anwesenheit des Kindes L. M. in Deutschland zu keinem Zeitpunkt erforderlich. Eine persönliche Anhörung des am 31.01.2016 geborenen Kindes in dem anhängigen gerichtlichen Verfahren kam schon wegen seines geringen Alters nicht in Betracht.

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