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7 K 7058/18•VG Karlsruhe 7. Kammer, 2019-01-10, 7 K 7058/18
7 K 7058/18Tribunal administratif / Chamber 710 janv. 2019
Eine betriebliche Einstiegsqualifizierung stellt eine Beschäftigung im Sinne von § 18 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) dar und ist für einen Hochschulabsolventen in der Regel nicht angemessen.(Rn.30)
Entscheidungsdatum: 2019-01-10
Aktenzeichen: 7 K 7058/18
ECLI: ECLI:DE:VGKARLS:2019:0110.7K7058.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 16 Abs 5 AufenthG 2004, § 18 Abs 2 AufenthG 2004, § 18 Abs 3 AufenthG 2004, § 17 AufenthG 2004, § 2 Abs 1 Nr 3 BeschV 2013 ... mehr
Eine betriebliche Einstiegsqualifizierung stellt eine Beschäftigung im Sinne von § 18 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) dar und ist für einen Hochschulabsolventen in der Regel nicht angemessen.(Rn.30)
Die Übernahme einer Beschäftigung im unmittelbaren Anschluss an den erfolgreichen Studienabschluss erfordert die Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2016 – 1 C 9/15 –, BVerwGE 155, 47).(Rn.19)
Bei einer betrieblichen Einstiegsqualifizierung handelt es sich um eine Beschäftigung im Sinne des § 18 AufenthG 2004 und nicht um eine Ausbildung nach § 17 AufenthG 2004 (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.5.2018 – 8 ME 23/18 –, NZA-RR 2018, 627).(Rn.23)
Bei Studienabsolventen kommt es bei deren Übergang zu einem Aufenthaltstitel zur Beschäftigung nach § 18 AufenthG 2004 darauf an, ob die konkrete Beschäftigung die im Rahmen des Studiums erworbenen und durch den Abschluss zertifizierten Kompetenzen erfordert. Die Anforderungen an die Tätigkeit dürfen dabei nicht so gering sein, dass die Tätigkeit auch ohne jegliche oder mit einer weniger qualifizierten Ausbildung ausgeübt werden kann (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 29.04.2016 – 3 B 53/16 -, Rn. 5, juris).(Rn.31)
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