VG Sigmaringen 9. Kammer, 2018-05-08, 9 K 2491/18

9 K 2491/18Tribunal administratif / Chamber 98 mai 2018

Regest

1. Angelegenheiten des Wirkungskreises einer Gemeinde sind solche, die in der Gemeinde wurzeln oder einen spezifischen Bezug zu ihr haben und die von der Selbstverwaltungsgarantie des Art 28 GG umfasst sind. Hierzu gehört auch die Entscheidung, ein gemeindeeigenes Grundstück zum Gesteinsabbau zu verpachten.(Rn.38) 2. Die Zusammenschau von § 21 Abs 3 S 4 GemO (juris: GemO BW) mit § 21 Abs 7 S 2 GemO (juris: GemO BW) ergibt, dass sich die zur Entscheidung gestellte Frage mit „ja“ oder „nein“ beantworten lassen muss und dass die Frage eindeutig formuliert, also hinreichend bestimmt sein muss.(Rn.41) 3. Für die Bestimmung des Gegenstands eines Bürgerbegehrens ist nicht der Wortlaut der Fragestellung maßgeblich. Der Gegenstand eines Bürgerbegehrens ergibt sich vielmehr aus seiner Zielrichtung.(Rn.41) 4. Der dem regelmäßig notwendigen Kostendeckungsvorschlag eines Bürgerbegehrens dient dem Zweck, den Bürgern in finanzieller Hinsicht die Tragweite und Konsequenzen der vorgeschlagenen Entscheidung deutlich zu machen, damit sie in ihrer Entscheidung auch die Verantwortung für die wirtschaftlichen Auswirkungen auf das Gemeindevermögen übernehmen können.(Rn.45)

Texte intégral

VG Sigmaringen 9. Kammer — 9 K 2491/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-05-08

Aktenzeichen: 9 K 2491/18

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 21 Abs 3 GemO BW, Art 28 GG

Orientierungssatz

  1. Angelegenheiten des Wirkungskreises einer Gemeinde sind solche, die in der Gemeinde wurzeln oder einen spezifischen Bezug zu ihr haben und die von der Selbstverwaltungsgarantie des Art 28 GG umfasst sind. Hierzu gehört auch die Entscheidung, ein gemeindeeigenes Grundstück zum Gesteinsabbau zu verpachten.(Rn.38)

  2. Die Zusammenschau von § 21 Abs 3 S 4 GemO (juris: GemO BW) mit § 21 Abs 7 S 2 GemO (juris: GemO BW) ergibt, dass sich die zur Entscheidung gestellte Frage mit „ja“ oder „nein“ beantworten lassen muss und dass die Frage eindeutig formuliert, also hinreichend bestimmt sein muss.(Rn.41)

  3. Für die Bestimmung des Gegenstands eines Bürgerbegehrens ist nicht der Wortlaut der Fragestellung maßgeblich. Der Gegenstand eines Bürgerbegehrens ergibt sich vielmehr aus seiner Zielrichtung.(Rn.41)

  4. Der dem regelmäßig notwendigen Kostendeckungsvorschlag eines Bürgerbegehrens dient dem Zweck, den Bürgern in finanzieller Hinsicht die Tragweite und Konsequenzen der vorgeschlagenen Entscheidung deutlich zu machen, damit sie in ihrer Entscheidung auch die Verantwortung für die wirtschaftlichen Auswirkungen auf das Gemeindevermögen übernehmen können.(Rn.45)

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