OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, 2016-06-15, 3 U 172/15

3 U 172/15Tribunal supérieur / IIIe chambre civile15 juin 2016

Regest

1. Der von der Beklagten gelieferte und eingebaute Parkettboden ist mangelhaft, da er nicht der vertragliche vereinbarten Beschaffenheit entsprochen hat, die durch Bezugnahme auf das vorgelegte Muster bestimmt worden ist.(Rn.29) 2. Dass es sich bei bei dem Werkstoff Holz um ein Naturprodukt handelt, kann nur insoweit von Bedeutung sein, als dies bei der Auslegung der Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien zu berücksichtigen ist. Hier ist die Abweichung von der Musterfläche dermaßen eklatant, dass auch bei einem Naturwerkstoff die erforderliche Vergleichbarkeit zur Musterfläche nicht mehr gegeben ist.(Rn.31)

Texte intégral

OLG Stuttgart 3. Zivilsenat — 3 U 172/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-06-15

Aktenzeichen: 3 U 172/15

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2016:0615.3U172.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 280 BGB, § 281 Abs 1 BGB, § 633 Abs 2 S 1 BGB, § 634 Nr 4 BGB, § 636 BGB ... mehr

Orientierungssatz

  1. Der von der Beklagten gelieferte und eingebaute Parkettboden ist mangelhaft, da er nicht der vertragliche vereinbarten Beschaffenheit entsprochen hat, die durch Bezugnahme auf das vorgelegte Muster bestimmt worden ist.(Rn.29)

  2. Dass es sich bei bei dem Werkstoff Holz um ein Naturprodukt handelt, kann nur insoweit von Bedeutung sein, als dies bei der Auslegung der Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien zu berücksichtigen ist. Hier ist die Abweichung von der Musterfläche dermaßen eklatant, dass auch bei einem Naturwerkstoff die erforderliche Vergleichbarkeit zur Musterfläche nicht mehr gegeben ist.(Rn.31)

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