LG Stuttgart 19. Zivilkammer, 2018-01-12, 19 S 62/17

19 S 62/17Tribunal cantonal12 janv. 2018

Regest

Die nicht von einem zugelassenen Rechtsanwalt verfasste Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil ist als unzulässig zu verwerfen.(Rn.4) Verfahrensgang vorgehend AG Ludwigsburg, 29. November 2017, 21 C 1780/17 WEG

Texte intégral

LG Stuttgart 19. Zivilkammer — 19 S 62/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-01-12

Aktenzeichen: 19 S 62/17

ECLI: ECLI:DE:LGSTUTT:2018:0112.19S62.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 78 ZPO, § 519 ZPO, § 522 ZPO

Orientierungssatz

Die nicht von einem zugelassenen Rechtsanwalt verfasste Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil ist als unzulässig zu verwerfen.(Rn.4)

Verfahrensgang

vorgehend AG Ludwigsburg, 29. November 2017, 21 C 1780/17 WEG

Tenor

  1. Die Berufung des Beklagten gegen das Zweite Versäumnisurteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 29.11.2017, 21 C 1780/17 WEG, wird als unzulässig verworfen.

  2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 911,80 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Berufung ist unzulässig.

2 Der Beklagte wendet sich gegen das ihm am 06.12.2017 zugestellte Zweite Versäumnisurteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 29.11.2017, mit dem der gegen das Versäumnisurteil vom 27.09.2017 eingelegte Einspruch teilweise verworfen wurde.

3 Mit Schreiben vom 03.12.2017 legte der Beklagte „Beschwerde/Einspruch gegen die Gerichtsverhandlung vom 09.11.2017 und Wiederspruch gegen jegliches Urteil“ ein. Dieses Schreiben wurde vom Amtsgericht Ludwigsburg als Berufung gegen das Zweite Versäumnisurteil vom 9 20.11.2017 ausgelegt und dem Landgericht Stuttgart vorgelegt.

4 Die am 05.12.2017 beim Amtsgericht Ludwigsburg eingegangene Berufung des Beklagten vom 03.12.2017 wurde nicht von einem zugelassenen Rechtsanwalt verfasst, §§ 519, 78 ZPO. Der Beklagte wurde auf die hieraus resultierende Unzulässigkeit seiner Berufung unter dem 08.12.2017 - dem Beklagten zugestellt am 09.12.2017 - durch das Berufungsgericht hingewiesen.

5 Eine anwaltliche Berufungsschrift ist innerhalb der Berufungsfrist des § 517 ZPO - ein Monat nach Zustellung der angegriffenen Entscheidung - nicht beim Berufungsgericht eingegangen.

6 Die Berufung war daher nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

8 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.

Permalink

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