projets
19 S 27/17•LG Stuttgart 19. Zivilkammer, 2017-11-29, 19 S 27/17
19 S 27/17Tribunal cantonal29 nov. 2017
1. Prozesskosten, die grundsätzlich die anderen Wohnungseigentümer und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als Ganzes zu tragen hat, stellen für einen Wohnungseigentümer nur dann einen Schaden dar, wenn eine unrichtige Zuweisung vorgenommen wurde.(Rn.8) 2. Ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über den Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen ehemaligen Hausverwalter stellt nicht per se einen Fall der nicht ordnungsgemäßen Verwaltung dar, da nicht zwangsläufig Vermögensinteressen der Wohnungseigentümergemeinschaft vereitelt werden.(Rn.8) Verfahrensgang vorgehend AG Heidenheim, 18. Mai 2017, 4 C 42/17 WEG
Entscheidungsdatum: 2017-11-29
Aktenzeichen: 19 S 27/17
ECLI: ECLI:DE:LGSTUTT:2017:1129.19S27.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Prozesskosten, die grundsätzlich die anderen Wohnungseigentümer und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als Ganzes zu tragen hat, stellen für einen Wohnungseigentümer nur dann einen Schaden dar, wenn eine unrichtige Zuweisung vorgenommen wurde.(Rn.8)
Ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über den Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen ehemaligen Hausverwalter stellt nicht per se einen Fall der nicht ordnungsgemäßen Verwaltung dar, da nicht zwangsläufig Vermögensinteressen der Wohnungseigentümergemeinschaft vereitelt werden.(Rn.8)
Verfahrensgang
vorgehend AG Heidenheim, 18. Mai 2017, 4 C 42/17 WEG
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidenheim a. d. Brenz vom 18.05.2017, Az. 4 C 42/17 WEG, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Heidenheim a. d. Brenz ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Streitwert Berufungsverfahren: 2.500,00 €
I.
1 Die Klägerin greift das Ersturteil des Amtsgerichts Heidenheim an der Brenz vom 18.05.2017, Az. 4 C 42/17 WEG hinsichtlich der Ziffer 2 an.
2 Die Klägerin beantragt,
3 (Rn.3) unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beschluss der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümer der Liegenschaft vom 17.12.2016 zu Tagesordnungspunkt 3e neben den schon durch das angefochtene Urteil für ungültig erklärten Beschlüssen zu den Tagesordnungspunkten 3a, 3c und 3 d auch für ungültig zu erklären.
4 Die Beklagten beantragen,
5 die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Sontheim Brenz vom 17.12.2016, Az. 4 C 42/17 WEG zurückzuweisen.
6 Die Wiedergabe der tatsächlichen Feststellung entfällt im Übrigen gemäß §§ 540 II, 313a Abs. 1 Satz 1, 544 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.
II .
7 Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, weil das Erstgericht zutreffend die Klage hinsichtlich des Beschluss zum Tagesordnungspunkt 3e der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 17.12.2016 abgewiesen hat.
8 Unter dem Tagesordnungspunkt 3e hat die Eigentümergemeinschaft am 17.12.2016 beschlossen, keine Ansprüche gegen den ehemaligen Verwalter geltend zu machen. Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer Klage und im Rahmen der Berufung rügt, dass die Beschlussfassung nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche, da Vermögensinteressen der Wohnungseigentümergemeinschaft vereitelt würden, geht die Klägerin fehlt. So wurde - wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - ein möglicher Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht ausreichend dargelegt. Hinzu kommt, dass der Klägerin - selbst nach deren Vortrag im Rahmen der mündlichen Verhandlung - ein Schadensersatzanspruch selbst nicht zusteht. So sind die vom Verwalter im Jahr 2012 gezahlten Verfahrenskosten bislang nicht verbucht, weshalb auch keine - möglicherweise unrichtige - Zuweisung dieser Kosten, die grundsätzlich die anderen Wohnungseigentümer und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als Ganzes zu tragen haben, an die Klägerin erfolgt ist.
9 Die Berufung der Klägerin hat daher keinen Erfolg und war zurückzuweisen.
III.
10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
11 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 ZPOEG.
12 Die Revision ist nicht zuzulassen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt.
Permalink
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.