OLG Stuttgart 9. Zivilsenat, 2017-01-30, 9 U 39/13

9 U 39/13Tribunal supérieur / Civil Chamber 930 janv. 2017

Regest

1. Auch wenn die Vollmacht ebenso wie der Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG unwirksam war, sind die Darlehensverträge nach der Wertung der §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB wirksam zustande gekommen, da sich die beklagte Bank auf den durch die im Original vorgelegte notarielle Vollmachtsurkunde vermittelten Rechtsschein verlassen durfte (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 23. September 2008, XI ZR 263/07).(Rn.25) 2. Im Jahr 1990 musste nicht damit gerechnet werden, dass die Vollmacht eines Abwicklungsbeauftragten wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist.(Rn.27) 3. Die Einbindung der Bank in das Vertriebssystem hindert nicht die Anwendung der Vorschriften der §§ 171 f. BGB (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2004, XI ZR 315/03).(Rn.29) 4. Die Beklagte war infolge des vorvertraglichen Schuldverhältnisses der Darlehensanbahnung nicht aufgrund einer allgemeinen Aufklärungspflicht verpflichtet, die Kläger über die streitgegenständliche Wohnung als finanziertes Geschäft aufzuklären.(Rn.38) 5. Auch ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im finanzierten Geschäft begründet keine Vermutung für die Kenntnis der Bank von der sittenwidrigen Übervorteilung des Kreditnehmers durch den Verkäufer (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008, XI ZR 256/07).(Rn.44)

Texte intégral

OLG Stuttgart 9. Zivilsenat — 9 U 39/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-01-30

Aktenzeichen: 9 U 39/13

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 130 BGB, § 134 BGB, § 139 BGB, §§ 145f BGB, § 164 Abs 1 BGB ... mehr

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Auch wenn die Vollmacht ebenso wie der Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG unwirksam war, sind die Darlehensverträge nach der Wertung der §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB wirksam zustande gekommen, da sich die beklagte Bank auf den durch die im Original vorgelegte notarielle Vollmachtsurkunde vermittelten Rechtsschein verlassen durfte (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 23. September 2008, XI ZR 263/07).(Rn.25)

  2. Im Jahr 1990 musste nicht damit gerechnet werden, dass die Vollmacht eines Abwicklungsbeauftragten wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist.(Rn.27)

  3. Die Einbindung der Bank in das Vertriebssystem hindert nicht die Anwendung der Vorschriften der §§ 171 f. BGB (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2004, XI ZR 315/03).(Rn.29)

  4. Die Beklagte war infolge des vorvertraglichen Schuldverhältnisses der Darlehensanbahnung nicht aufgrund einer allgemeinen Aufklärungspflicht verpflichtet, die Kläger über die streitgegenständliche Wohnung als finanziertes Geschäft aufzuklären.(Rn.38)

  5. Auch ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im finanzierten Geschäft begründet keine Vermutung für die Kenntnis der Bank von der sittenwidrigen Übervorteilung des Kreditnehmers durch den Verkäufer (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008, XI ZR 256/07).(Rn.44)

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