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3 U 214/15•OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, 2016-05-11, 3 U 214/15
3 U 214/15Tribunal supérieur / IIIe chambre civile11 mai 2016
1. Sieht der zwischen den Parteien geschlossene Transportvertrag vor, dass aufgrund des Wertes des Transportguts für Pausen ein bewachter Parkplatz anzufahren ist, so hat der Transporteur unbeschränkt Schadensersatz zu leisten, wenn sein Fahrer diese Regelung missachtet und einen unbewachten Parkplatz zur Ruhepause anfährt, wo dann das Transportgut (hier: Fernsehgeräte) nachts gestohlen wird. Es liegt ein qualifiziertes Verschulden i.S.d. § 435 HGB und Art. 29 CMR vor. Der Frachtführer kann sich nicht auf die gesetzliche Haftungsbeschränkung nach Art. 23 Abs. 3 CMR berufen.(Rn.17) 2. Ob der Transporteur diese Weisung bei der Beauftragung eines Subunternehmers diesem weitergegeben hat und ob dieser seinen Fahrer entsprechend instruiert hat, ist unerheblich. Denn sollte dies der Fall sein, hat sich der Transporteur das Verschulden des Subunternehmers gem. Art. 3 CMR zurechnen zu lassen. Im anderen Fall haftet der Transporteur wegen eines leichtfertigen Organisationsverschuldens.(Rn.19) 3. Der Hinweis auf das Abstellen nur auf bewachten Parkplätzen in Verbindung mit der Benennung der Ware als Elektroartikel ist ein ausreichend deutliches Signal dafür, dass diebstahlsgefährdete Ware transportiert werden soll und somit eine besondere Gefahrenlage besteht.(Rn.20) 4. Der Transporteur muss sich ein qualifiziertes Verschulden erst recht dann vorwerfen lassen, wenn es branchenbekannt auf der genutzten Fahrtstrecke keinen öffentlichen oder privaten bewachten Parkplatz, den der Fahrer hätte ansteuern können, gibt. Der Transporteur hätte dann die Annahme oder Ausführung des Auftrags unter diesen Voraussetzungen ablehnen bzw. ein Angebot mit alternativen Sicherheitsvorkehrungen unterbreiten müssen, für die der Auftraggeber unter Umständen zusätzlich hätte bezahlen müssen.(Rn.22)
Entscheidungsdatum: 2016-05-11
Aktenzeichen: 3 U 214/15
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2016:0511.3U214.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 435 HGB, Art 3 CMR, Art 14 Abs 1 CMR, Art 12 Abs 1 CMR, Art 23 Abs 3 CMR ... mehr
Rechtskraft: ja
Sieht der zwischen den Parteien geschlossene Transportvertrag vor, dass aufgrund des Wertes des Transportguts für Pausen ein bewachter Parkplatz anzufahren ist, so hat der Transporteur unbeschränkt Schadensersatz zu leisten, wenn sein Fahrer diese Regelung missachtet und einen unbewachten Parkplatz zur Ruhepause anfährt, wo dann das Transportgut (hier: Fernsehgeräte) nachts gestohlen wird. Es liegt ein qualifiziertes Verschulden i.S.d. § 435 HGB und Art. 29 CMR vor. Der Frachtführer kann sich nicht auf die gesetzliche Haftungsbeschränkung nach Art. 23 Abs. 3 CMR berufen.(Rn.17)
Ob der Transporteur diese Weisung bei der Beauftragung eines Subunternehmers diesem weitergegeben hat und ob dieser seinen Fahrer entsprechend instruiert hat, ist unerheblich. Denn sollte dies der Fall sein, hat sich der Transporteur das Verschulden des Subunternehmers gem. Art. 3 CMR zurechnen zu lassen. Im anderen Fall haftet der Transporteur wegen eines leichtfertigen Organisationsverschuldens.(Rn.19)
Der Hinweis auf das Abstellen nur auf bewachten Parkplätzen in Verbindung mit der Benennung der Ware als Elektroartikel ist ein ausreichend deutliches Signal dafür, dass diebstahlsgefährdete Ware transportiert werden soll und somit eine besondere Gefahrenlage besteht.(Rn.20)
Der Transporteur muss sich ein qualifiziertes Verschulden erst recht dann vorwerfen lassen, wenn es branchenbekannt auf der genutzten Fahrtstrecke keinen öffentlichen oder privaten bewachten Parkplatz, den der Fahrer hätte ansteuern können, gibt. Der Transporteur hätte dann die Annahme oder Ausführung des Auftrags unter diesen Voraussetzungen ablehnen bzw. ein Angebot mit alternativen Sicherheitsvorkehrungen unterbreiten müssen, für die der Auftraggeber unter Umständen zusätzlich hätte bezahlen müssen.(Rn.22)
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