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14 M 6618/17•AG Heilbronn, 2017-09-26, 14 M 6618/17
14 M 6618/17Tribunal de première instance26 sept. 2017
Entscheidungsdatum: 2017-09-26
Aktenzeichen: 14 M 6618/17
Dokumenttyp: Beschluss
Die Erinnerung der Gläubigerin vom 12.07.2017 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 8,00 € festgesetzt.
Die Entscheidung ist gebührenfrei Kosten werden nicht erstattet.
1 Die Gläubigerin wendet sich mit ihrer Erinnerung gegen die vom Gerichtsvollzieher erhobene Gebühr von 8,00 € nach KV 208 GVKostG für den Versuch der gütlichen Einigung. Ihrem Vollstreckungsauftrag hatte sie das Modul E nicht beigefügt und führt dazu aus, sie habe eine gütliche Einigung ausgeschlossen.
2 Die Erinnerung ist nicht begründet. Der Gerichtsvollzieher ist berechtigt die Gebühr nach KV 208 geltend zu machen, auch wenn ein Auftrag zur gütlichen Einigung nicht erteilt ist. Die gütliche Einigung ist gesetzlicher Auftrag des Gerichtsvollziehers (§ 802b Abs. 1 ZPO). Dieser steht auch nicht zur Disposition für die Gläubigerin. Für diese Tätigkeit, die die Gläubigerin durch ihren Zwangsvollstreckungsauftrag in Gang gesetzt hat, ist sie auch Kostenschuldnerin (vgl. LG Heilbronn, B. v. 25.07.2017 - 1 T 289/17; vgl. § 13 GVKostG).
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