OLG Stuttgart 5. Zivilsenat, 2016-11-28, 5 U 11/16

5 U 11/16Tribunal supérieur / Ve chambre civile28 nov. 2016

Regest

1. Ein Schriftsatz, der von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt unterzeichnet wird, der dabei den Eindruck erweckt, ein anderer, ebenfalls postulationsfähiger Rechtsanwalt zu sein, ist nicht geeignet, die Form des § 130 Nr. 6 ZPO in Verbindung mit § 519 Abs. 4 bzw. § 520 Abs. 5 ZPO zu wahren. Mit einer solchen ambivalenten Vorgehensweise übernimmt letztlich kein Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Schriftsatz.(Rn.81) (Rn.82) 2. Das Gericht muss sich darauf verlassen können, dass hinsichtlich der bloßen Formalien eines Schriftsatzes deren Inhalt auch dem entspricht, wie die Angaben entsprechend den üblichen Standards zu verstehen sind, also so, dass eine unleserliche Unterschrift, die einem maschinenschriftlichen Namen beigefügt ist, die Unterschrift desjenigen ist, dessen Name ausgedruckt ist.(Rn.84)

Texte intégral

OLG Stuttgart 5. Zivilsenat — 5 U 11/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-11-28

Aktenzeichen: 5 U 11/16

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2016:1128.5U11.16.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 130 Nr 6 ZPO, § 519 Abs 4 ZPO, § 520 Abs 5 ZPO

Orientierungssatz

  1. Ein Schriftsatz, der von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt unterzeichnet wird, der dabei den Eindruck erweckt, ein anderer, ebenfalls postulationsfähiger Rechtsanwalt zu sein, ist nicht geeignet, die Form des § 130 Nr. 6 ZPO in Verbindung mit § 519 Abs. 4 bzw. § 520 Abs. 5 ZPO zu wahren. Mit einer solchen ambivalenten Vorgehensweise übernimmt letztlich kein Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Schriftsatz.(Rn.81) (Rn.82)

  2. Das Gericht muss sich darauf verlassen können, dass hinsichtlich der bloßen Formalien eines Schriftsatzes deren Inhalt auch dem entspricht, wie die Angaben entsprechend den üblichen Standards zu verstehen sind, also so, dass eine unleserliche Unterschrift, die einem maschinenschriftlichen Namen beigefügt ist, die Unterschrift desjenigen ist, dessen Name ausgedruckt ist.(Rn.84)

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