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11 UF 83/16•OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, 2017-03-14, 11 UF 83/16
11 UF 83/16Tribunal supérieur14 mars 2017
1. Trotz der Beweislastregelung des § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB hat der Auskunftsanspruch gemäß §§ 242, 1379 BGB im Hinblick auf illoyale Vermögensverminderungen Bedeutung für den Zeitraum vor der Trennung. Für denjenigen Ehegatten, der keinen Ausgleichsanspruch geltend machen will, entsteht der Anlass für die Geltendmachung dieses Auskunftsanspruches erst mit Kenntnis der gerichtlichen Verfolgung eines gegnerischen Ausgleichsanspruchs.(Rn.25) 2. Die Verjährungsfrist dieses Anspruches beginnt für einen solchen Ehegatten frühestens mit Zustellung des Zugewinnausgleichsantrages des anderen Ehegatten, auch wenn ein eigener Ausgleichsanspruch bereits verjährt ist.(Rn.27)
Entscheidungsdatum: 2017-03-14
Aktenzeichen: 11 UF 83/16
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2017:0314.11UF83.16.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 195 BGB, § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 242 BGB, § 1375 Abs 2 S 2 BGB, § 1379 BGB
Rechtskraft: ja
Trotz der Beweislastregelung des § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB hat der Auskunftsanspruch gemäß §§ 242, 1379 BGB im Hinblick auf illoyale Vermögensverminderungen Bedeutung für den Zeitraum vor der Trennung. Für denjenigen Ehegatten, der keinen Ausgleichsanspruch geltend machen will, entsteht der Anlass für die Geltendmachung dieses Auskunftsanspruches erst mit Kenntnis der gerichtlichen Verfolgung eines gegnerischen Ausgleichsanspruchs.(Rn.25)
Die Verjährungsfrist dieses Anspruches beginnt für einen solchen Ehegatten frühestens mit Zustellung des Zugewinnausgleichsantrages des anderen Ehegatten, auch wenn ein eigener Ausgleichsanspruch bereits verjährt ist.(Rn.27)
Die Rechtsbeschwerde wurde zur Frage der Zulässigkeit der Geltendmachung eines isolierten Auskunftsanspruches trotz Verjährung des eigenen Zahlungsanspruches sowie zur Frage der Verjährung des Auskunftsanspruches zugelassen.
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