OLG Stuttgart 14. Zivilsenat, 2016-06-07, 14 U 24/16

14 U 24/16Tribunal supérieur / Civil Chamber 147 juin 2016

Regest

1. Die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft haben für die seitens der Gesellschaft erzielten Gewinne Einkommensteuer zu zahlen, dies ist Ausfluss des im Steuerrecht geltenden Trennungsprinzips. Das Gesellschaftsvermögen wird nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO nicht als Vermögen der Gesellschaft, sondern als anteiliges Vermögen der an ihr beteiligten Gesellschafter behandelt. Entsprechend erfolgt die Besteuerung mit Einkommensteuer auf Ebene der Gesellschafter. Diese und nicht die Gesellschaft haben ihre Gewinnanteile nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern. Diese einkommensteuerrechtliche Regelung gilt auch in der Insolvenz der Gesellschaft unverändert weiter (Anschluss BFH, 18. Dezember 2014, X B 89/14, ZIP 2015, 389).(Rn.11) 2. In der Insolvenz ist der Insolvenzverwalter aufgrund der ihm nach § 80 InsO übertragenen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis berechtigt, alle von ihm erzielten Einkünfte zur Masse zu ziehen. Steuerrechtlich bleiben die Gesellschafter Rechtssubjekte und unterliegen deshalb der Einkommensteuer; zivil- und insolvenzrechtlich stehen die zu versteuernden Einkünfte der Masse zu. Die Gesellschafter dürfen daher selbst dann, wenn der Gesellschaftsvertrag ihnen ein Steuerentnahmerecht zubilligt, wegen des alleinigen Verfügungsrechts des Insolvenzverwalters von diesem Entnahmerecht keinen Gebrauch mehr machen (Anschluss BGH, 5. April 2016, II ZR 62/15, WM 2016, 978). Den zur Einkommensteuer herangezogenen Kommanditisten steht gegen den Insolvenzverwalter deshalb auch kein Erstattungsanspruch zu.(Rn.19) 3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.

Texte intégral

OLG Stuttgart 14. Zivilsenat — 14 U 24/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-06-07

Aktenzeichen: 14 U 24/16

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2016:0607.14U24.16.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 55 Abs 1 InsO, § 80 InsO, § 110 HGB, § 161 Abs 2 HGB, § 613 BGB ... mehr

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft haben für die seitens der Gesellschaft erzielten Gewinne Einkommensteuer zu zahlen, dies ist Ausfluss des im Steuerrecht geltenden Trennungsprinzips. Das Gesellschaftsvermögen wird nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO nicht als Vermögen der Gesellschaft, sondern als anteiliges Vermögen der an ihr beteiligten Gesellschafter behandelt. Entsprechend erfolgt die Besteuerung mit Einkommensteuer auf Ebene der Gesellschafter. Diese und nicht die Gesellschaft haben ihre Gewinnanteile nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern. Diese einkommensteuerrechtliche Regelung gilt auch in der Insolvenz der Gesellschaft unverändert weiter (Anschluss BFH, 18. Dezember 2014, X B 89/14, ZIP 2015, 389).(Rn.11)

  2. In der Insolvenz ist der Insolvenzverwalter aufgrund der ihm nach § 80 InsO übertragenen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis berechtigt, alle von ihm erzielten Einkünfte zur Masse zu ziehen. Steuerrechtlich bleiben die Gesellschafter Rechtssubjekte und unterliegen deshalb der Einkommensteuer; zivil- und insolvenzrechtlich stehen die zu versteuernden Einkünfte der Masse zu. Die Gesellschafter dürfen daher selbst dann, wenn der Gesellschaftsvertrag ihnen ein Steuerentnahmerecht zubilligt, wegen des alleinigen Verfügungsrechts des Insolvenzverwalters von diesem Entnahmerecht keinen Gebrauch mehr machen (Anschluss BGH, 5. April 2016, II ZR 62/15, WM 2016, 978). Den zur Einkommensteuer herangezogenen Kommanditisten steht gegen den Insolvenzverwalter deshalb auch kein Erstattungsanspruch zu.(Rn.19)

  3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.

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