OLG Stuttgart 10. Zivilsenat, 2016-06-14, 10 W 23/16

10 W 23/16Tribunal supérieur / Civil Chamber 1014 juin 2016

Regest

1. Wird ein Ablehnungsgesuch auf Äußerungen dritter Personen gestützt, ist im Rahmen der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch die gemäß §§ 44 Abs. 3 i.V.m. 406 ZPO gebotene Anhörung des Sachverständigen zu berücksichtigen (vergleiche OLG Koblenz, 15. Juni 1976, 4 W 282/76, NJW 1977, 395 und OLG Karlsruhe, 11. August 1983, 7 W 10/83, NJW 1984, 1413).(Rn.13) 2. Es stellt keinen Befangenheitsgrund dar, wenn der Gerichtssachverständige vor längerer Zeit (hier: bis vor ungefähr 10 Jahren) am (wissenschaftlichen) Institut einer Professorin beschäftigt war, die für eine Partei oder ein mit dieser verbundenes Unternehmen in derselben Angelegenheit nun ein Privatgutachten erstattet hat. Auch der Umstand, dass diese Professorin damals seine "Doktormutter" war, rechtfertigt nicht die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit.(Rn.8) 3. Stellt ein Bausachverständiger im Rahmen seiner Begutachtungstätigkeit einen - möglicherweise nicht vom Beweisthema umfassten - Fehler fest und ist dieser Fehler mit einer aktuellen Gefahr für Leib oder Leben von Personen verbunden oder kann der Fehler zu einem nicht unerheblichen Vermögensschaden führen, ist er nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zur Gefahrenabwehr berechtigt, die betroffene Partei des Rechtsstreits hiervon in Kenntnis zu setzen. Mit einem solchen Hinweis zur Gefahrenabwehr setzt sich der Sachverständige nicht dem Vorwurf der Befangenheit aus.(Rn.19)

Texte intégral

OLG Stuttgart 10. Zivilsenat — 10 W 23/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-06-14

Aktenzeichen: 10 W 23/16

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2016:0614.10W23.16.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 42 Abs 2 ZPO, § 44 Abs 3 ZPO, § 406 ZPO, § 485 ZPO

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Wird ein Ablehnungsgesuch auf Äußerungen dritter Personen gestützt, ist im Rahmen der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch die gemäß §§ 44 Abs. 3 i.V.m. 406 ZPO gebotene Anhörung des Sachverständigen zu berücksichtigen (vergleiche OLG Koblenz, 15. Juni 1976, 4 W 282/76, NJW 1977, 395 und OLG Karlsruhe, 11. August 1983, 7 W 10/83, NJW 1984, 1413).(Rn.13)

  2. Es stellt keinen Befangenheitsgrund dar, wenn der Gerichtssachverständige vor längerer Zeit (hier: bis vor ungefähr 10 Jahren) am (wissenschaftlichen) Institut einer Professorin beschäftigt war, die für eine Partei oder ein mit dieser verbundenes Unternehmen in derselben Angelegenheit nun ein Privatgutachten erstattet hat. Auch der Umstand, dass diese Professorin damals seine "Doktormutter" war, rechtfertigt nicht die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit.(Rn.8)

  3. Stellt ein Bausachverständiger im Rahmen seiner Begutachtungstätigkeit einen - möglicherweise nicht vom Beweisthema umfassten - Fehler fest und ist dieser Fehler mit einer aktuellen Gefahr für Leib oder Leben von Personen verbunden oder kann der Fehler zu einem nicht unerheblichen Vermögensschaden führen, ist er nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zur Gefahrenabwehr berechtigt, die betroffene Partei des Rechtsstreits hiervon in Kenntnis zu setzen. Mit einem solchen Hinweis zur Gefahrenabwehr setzt sich der Sachverständige nicht dem Vorwurf der Befangenheit aus.(Rn.19)

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