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4 U 114/14•OLG Stuttgart 4. Zivilsenat, 2015-02-25, 4 U 114/14
4 U 114/14Tribunal supérieur / IVe chambre civile25 févr. 2015
1. Eine Ausnahme vom Erfordernis der Abnahme für die Geltendmachung des Kostenvorschussanspruchs aus § 637 Abs. 3 BGB ist dann gegeben, wenn der Unternehmer das aus seiner Sicht fertiggestellte und mangelfreie Werk abliefert, der Besteller jedoch wegen Mängeln des Werks die Abnahme verweigert. Da der Besteller angesichts der Mängel die Abnahme berechtigt verweigert, ist es nicht zu rechtfertigen, den Anspruch auf Nacherfüllung und gegebenenfalls Kostenvorschuss zur Selbstnachbesserung von der Abnahme abhängig zu machen.(Rn.99) 2. Jedenfalls mit der Erhebung der Kostenvorschussklage erfolgt zumindest konkludent eine Abnahme, weil jedenfalls spätestens mit der Klage die Mängel und der dazugehörige Anspruch konkretisiert werden und damit das Werk als im Wesentlichen vertragsgerecht akzeptiert wird, um dem geltend gemachten Anspruch zum Erfolg zu verhelfen.(Rn.102) 3. Die von dem Bauträger in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Erwerbsvertrages verwendete Klausel „Die Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums ist bereits erfolgt. Der Verkauf gilt nach Maßgabe dieser Abnahme als vereinbart.“ begründet eine unangemessene Benachteiligung der Erwerber und ist deshalb unwirksam (§ 307 BGB).(Rn.47) 4. Die Zugrundelegung einer bereits erfolgten Abnahme nimmt dem Erwerber die Möglichkeit einer Entscheidung über die Abnahme und bewirkt zudem noch eine Verkürzung der Gewährleistungsfristen, was gegen § 309 Nr. 8 Buchst. b DBuchst ff BGB verstößt und zur Unwirksamkeit der Klausel führt.(Rn.58)
Entscheidungsdatum: 2015-02-25
Aktenzeichen: 4 U 114/14
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2015:0225.4U114.14.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 307 BGB, § 309 Nr 8 Buchst b DBuchst ff BGB, § 637 Abs 3 BGB
Rechtskraft: ja
Eine Ausnahme vom Erfordernis der Abnahme für die Geltendmachung des Kostenvorschussanspruchs aus § 637 Abs. 3 BGB ist dann gegeben, wenn der Unternehmer das aus seiner Sicht fertiggestellte und mangelfreie Werk abliefert, der Besteller jedoch wegen Mängeln des Werks die Abnahme verweigert. Da der Besteller angesichts der Mängel die Abnahme berechtigt verweigert, ist es nicht zu rechtfertigen, den Anspruch auf Nacherfüllung und gegebenenfalls Kostenvorschuss zur Selbstnachbesserung von der Abnahme abhängig zu machen.(Rn.99)
Jedenfalls mit der Erhebung der Kostenvorschussklage erfolgt zumindest konkludent eine Abnahme, weil jedenfalls spätestens mit der Klage die Mängel und der dazugehörige Anspruch konkretisiert werden und damit das Werk als im Wesentlichen vertragsgerecht akzeptiert wird, um dem geltend gemachten Anspruch zum Erfolg zu verhelfen.(Rn.102)
Die von dem Bauträger in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Erwerbsvertrages verwendete Klausel
„Die Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums ist bereits erfolgt. Der Verkauf gilt nach Maßgabe dieser Abnahme als vereinbart.“
begründet eine unangemessene Benachteiligung der Erwerber und ist deshalb unwirksam (§ 307 BGB).(Rn.47)
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