OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, 2015-11-19, 2 U 88/15

2 U 88/15Tribunal supérieur / IIe chambre civile19 nov. 2015

Regest

1. Eine Taxizentrale in der Rechtsform einer Genossenschaft ist befugt, auch Wettbewerbsverstöße zum Nachteil ihrer Mitglieder zu verfolgen, wenn dies in ihrer Satzung vorgesehen ist.(Rn.64) 2. Macht sie geltend, sie selbst und auch Mitglieder ihrer seien durch eine geschäftliche Handlung in ihren Rechten verletzt, so liegt darin ein objektive Klagehäufung, welche sich im Streitwert niederschlägt.(Rn.68) 3. Durch die angegriffene Rabattaktion wird der Betreiber der streitgegenständlichen App nicht zum Taxiunternehmer.(Rn.75) 4. Als Vermittler von Taxifahrten ist er nicht Adressat der Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellenden §§ 39 Abs. 3, 51 Abs. 5 PBefG.(Rn.75) 5. Da es sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelt, ist ein weiteres Rechtsmittel nicht möglich.

Texte intégral

OLG Stuttgart 2. Zivilsenat — 2 U 88/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-11-19

Aktenzeichen: 2 U 88/15

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2015:1119.2U88.15.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 39 Abs 3 PBefG, § 51 Abs 5 PBefG, § 4 Nr 11 UWG

Leitsatz

  1. Eine Taxizentrale in der Rechtsform einer Genossenschaft ist befugt, auch Wettbewerbsverstöße zum Nachteil ihrer Mitglieder zu verfolgen, wenn dies in ihrer Satzung vorgesehen ist.(Rn.64)

  2. Macht sie geltend, sie selbst und auch Mitglieder ihrer seien durch eine geschäftliche Handlung in ihren Rechten verletzt, so liegt darin ein objektive Klagehäufung, welche sich im Streitwert niederschlägt.(Rn.68)

  3. Durch die angegriffene Rabattaktion wird der Betreiber der streitgegenständlichen App nicht zum Taxiunternehmer.(Rn.75)

  4. Als Vermittler von Taxifahrten ist er nicht Adressat der Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellenden §§ 39 Abs. 3, 51 Abs. 5 PBefG.(Rn.75)

  5. Da es sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelt, ist ein weiteres Rechtsmittel nicht möglich.

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