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2 U 61/12•OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, 2014-03-13, 2 U 61/12
2 U 61/12Tribunal supérieur / IIe chambre civile13 mars 2014
1. Ein Anerkenntnis in Bezug auf den Klaganspruch bleibt ohne Einfluss auf die Wirksamkeit einer Anschlussberufung. Ein in erster Instanz voll obsiegender Kläger kann sich der Berufung des Beklagten auch zur Klageerweiterung anschließen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2011, I ZR 10/09).(Rn.49) 2. Nutzen Generatoren (Gasmotor und Gasturbine) mit dem Fermenter eine zwingend notwendige technische Einrichtung gemeinsam, ist von nur einer Anlage i.S.d. § 3 Nr. 1 EEG 2009 auszugehen.(Rn.66) 3. Dass der Generator selbst nicht als Anlage i.S.d. § 3 Nr. 1 EEG 2009 angesehen werden kann, ergibt sich aus der Systematik der Begriffsbestimmungen in § 3 EEG 2009, da es anderenfalls der Legaldefinition in § 3 Nr. 4 EEG 2009 nicht bedurft hätte.(Rn.71) 4. Dass der Anwendungsbereich des § 19 Abs. 1 EEG 2009 erst eröffnet ist, wenn das Vorliegen mehrerer Anlagen i.S.d § 3 Nr. 1 EEG 2009 feststeht bzw. umgekehrt, dass sich das Vorliegen einer oder mehrerer Anlagen i.S.d. EEG nur nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 1 EEG 2009 richtet, lässt sich aus der Gesetzessystematik schließen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 25. Mai 2012, 3 U 193/11).(Rn.80) 5. Ein KWK-Bonus ist einem Anlagebetreiber nur zu zahlen, wenn feststeht, dass der Strom in Kraft-Wärme-Koppelung erzeugt ist. Lassen sich erzeugter KWK-Strom und Nicht-KWK-Strom physikalisch nicht trennen, kann der Bonus nur anteilig verlangt werden.(Rn.110) 6. Auch der Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen (NawaRo-Bonus) kann ggf. nur für eine Teilstrommenge verlangt werden, wobei die Aufteilung der NawaRo-bonusfähigen Strommenge der Systematik der Grundvergütung zu folgen hat.(Rn.118)
Entscheidungsdatum: 2014-03-13
Aktenzeichen: 2 U 61/12
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2014:0313.2U61.12.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 3 Nr 1 EEG 2009, § 3 Nr 4 EEG 2009, § 19 Abs 1 EEG 2009, § 27 Abs 4 EEG 2009, § 27 Abs 5 EEG 2009 ... mehr
Ein Anerkenntnis in Bezug auf den Klaganspruch bleibt ohne Einfluss auf die Wirksamkeit einer Anschlussberufung. Ein in erster Instanz voll obsiegender Kläger kann sich der Berufung des Beklagten auch zur Klageerweiterung anschließen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2011, I ZR 10/09).(Rn.49)
Nutzen Generatoren (Gasmotor und Gasturbine) mit dem Fermenter eine zwingend notwendige technische Einrichtung gemeinsam, ist von nur einer Anlage i.S.d. § 3 Nr. 1 EEG 2009 auszugehen.(Rn.66)
Dass der Generator selbst nicht als Anlage i.S.d. § 3 Nr. 1 EEG 2009 angesehen werden kann, ergibt sich aus der Systematik der Begriffsbestimmungen in § 3 EEG 2009, da es anderenfalls der Legaldefinition in § 3 Nr. 4 EEG 2009 nicht bedurft hätte.(Rn.71)
Dass der Anwendungsbereich des § 19 Abs. 1 EEG 2009 erst eröffnet ist, wenn das Vorliegen mehrerer Anlagen i.S.d § 3 Nr. 1 EEG 2009 feststeht bzw. umgekehrt, dass sich das Vorliegen einer oder mehrerer Anlagen i.S.d. EEG nur nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 1 EEG 2009 richtet, lässt sich aus der Gesetzessystematik schließen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 25. Mai 2012, 3 U 193/11).(Rn.80)
Ein KWK-Bonus ist einem Anlagebetreiber nur zu zahlen, wenn feststeht, dass der Strom in Kraft-Wärme-Koppelung erzeugt ist. Lassen sich erzeugter KWK-Strom und Nicht-KWK-Strom physikalisch nicht trennen, kann der Bonus nur anteilig verlangt werden.(Rn.110)
Auch der Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen (NawaRo-Bonus) kann ggf. nur für eine Teilstrommenge verlangt werden, wobei die Aufteilung der NawaRo-bonusfähigen Strommenge der Systematik der Grundvergütung zu folgen hat.(Rn.118)
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