SG Karlsruhe 5. Kammer, 2015-03-23, S 5 R 3757/14

S 5 R 3757/14Tribunal des assurances sociales / 5e chambre23 mars 2015

Regest

Stellt eine Krankenkasse rückwirkend fest, für einen Rentner habe bei ihr statt einer freiwilligen Mitgliedschaft eine Pflichtmitgliedschaft nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB 5 bestanden, so ist der Rentenversicherungsträger nicht berechtigt, die Bewilligung eines gezahlten Zuschusses zu den Aufwendungen für die freiwillige Krankenversicherung rückwirkend nach § 47 SGB 10 zu widerrufen, sofern der Rentner durchgehend seine Krankenversicherungsbeiträge entrichtet hatte. (Rn.16)

Texte intégral

SG Karlsruhe 5. Kammer — S 5 R 3757/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-03-23

Aktenzeichen: S 5 R 3757/14

ECLI: ECLI:DE:SGKARLS:2015:0323.S5R3757.14.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 106 Abs 1 S 1 SGB 6, § 47 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 10, § 48 Abs 1 S 2 SGB 10, § 5 Abs 1 Nr 11 SGB 5

Leitsatz

Stellt eine Krankenkasse rückwirkend fest, für einen Rentner habe bei ihr statt einer freiwilligen Mitgliedschaft eine Pflichtmitgliedschaft nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB 5 bestanden, so ist der Rentenversicherungsträger nicht berechtigt, die Bewilligung eines gezahlten Zuschusses zu den Aufwendungen für die freiwillige Krankenversicherung rückwirkend nach § 47 SGB 10 zu widerrufen, sofern der Rentner durchgehend seine Krankenversicherungsbeiträge entrichtet hatte. (Rn.16)

Orientierungssatz

Stellt eine Krankenkasse rückwirkend fest, für einen Rentner habe bei ihr statt einer freiwilligen Mitgliedschaft eine Pflichtmitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V bestanden, so ist der Rentenversicherungsträger nicht berechtigt, die Bewilligung eines gezahlten Zuschusses zu den Aufwendungen für die freiwillige Krankenversicherung rückwirkend nach § 47 SGB X zu widerrufen, sofern der Rentner durchgehend seine Krankenversicherungsbeiträge entrichtet hatte.

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